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Amtsgericht Essen·12 C 13/97·20.04.1997

Beschluss zu Einsichtsrecht in Krankenunterlagen und Kostentragung

ZivilrechtArztrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte leserliche Abschriften der Krankenunterlagen seiner verstorbenen Ehefrau; der Beklagte übergab zunächst unleserliche Kopien und verweigerte weitere Abschriften. Nach Klageerstattung erfolgte die Abschrifterstellung und die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Gericht verpflichtete den Beklagten zur Tragung der Kosten nach § 91a ZPO und setzte den Streitwert fest.

Ausgang: Kostenentscheidung: Beklagter trägt die Verfahrenskosten nach § 91a ZPO; Streitwert 10.000 DM, ab 14.03.1997 auf 3.600 DM reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Einsichtsrecht in Krankenunterlagen umfasst auch den Anspruch, die Unterlagen in einer hinreichend lesbaren und nachvollziehbaren Form zu erhalten; unleserliche Aufzeichnungen machen die Einsicht ohne praktischen Wert.

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Sind Unterlagen infolge unleserlicher Führung nicht verständlich, besteht ein Anspruch auf Herstellung einer lesbaren Abschrift, soweit dies zur Ausübung des Einsichtsrechts erforderlich ist.

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Die Kosten der Herstellung einer Abschrift trägt regelmäßig der Einsichtsberechtigte; ein Anspruch auf eine bestimmte Form (z. B. maschinenschriftlich) besteht nur insoweit, als sie zur Gewährleistung der Lesbarkeit erforderlich ist.

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Bei Auskunfts- und Einsichtsstreitigkeiten kann der Streitwert zur Bemessung der Kostenrisiken anteilig (z. B. ein Zehntel des geltend gemachten Schadens) angesetzt werden; nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Streitwert ab diesem Zeitpunkt auf das verbleibende Kosteninteresse zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

1.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, § 91 a ZPO.

2.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt, jedoch ab dem 14.03.1997 auf 3.600,00 DM.

Gründe

2

Die Ehefrau des Klägers wurde von dem Beklagten ärztlich behandelt. Sie verstarb im Dezember 1995 an den Folgen von Tumoren. Der Kläger hält dafür, dies beruhe auf diagnostischen und therapeutischen Fehlern, die der Beklagte begangen habe, und berühmt sich eines Schmerzensgeldanspruches von etwa 60.000,00 DM und eines Haushaltsführungsschadens von etwa 150.000,00 DM, zuzüglich weiterer Schadensersatzansprüche. Der Beklagte überreichte auf Aufforderung des Klägers im November 1996 Kopien der Krankenunterlagen, die der Beklagte geführt hatte. Diese sind nicht leserlich. Aufforderungen des Klägers, die Unterlagen maschinenschriftlich abzuschreiben und zu erläutern, blieben vergeblich. Der Beklagte verweigerte unter dem 22.11.96 (Blatt 5 f der Akte) weitere Erstellung von Abschriften.

3

Nach Klagezustellung im vorliegenden Verfahren sind die Abschriften erstellt worden.

4

Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und haben schriftsätzlich widerstreitende Kostenanträge gestellt.

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Es war angemessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, § 91 a ZPO.

6

Zu dem Einsichtsrecht des Patienten bzw. seiner Angehörigen (vergleiche Laufs, Arztrecht, 5. Auflage 1993, Rz 454 ff) gehört auch der aus dem Vertrage herzuleitende Anspruch, die Krankenunterlagen in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls gegen Kostenerstattung Kopien zu erhalten. Über diesen Anspruch des Klägers streiten die Parteien denn auch nicht.

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Soweit der Beklagte vorprozessual weitere Erläuterungen oder Abschriften der Karteikarten abgelehnt hat, war das hierauf gerichtete Begehren des Klägers im Kern jedoch begründet, so daß der Beklagte, mit einer unwesentlichen Einschränkung (§ 92 Absatz 2 ZPO analog), unterlegen wäre. Zur Einsicht gehört nämlich, daß die einzusehenden Unterlagen auch verständlich, ins besondere zumindest lesbar und so nachvollziehbar sind. Andernfalls wäre das Einsichtsrecht ohne jeden Belang. Es könnte durch eine verschlüsselte oder sonst wie unleserliche Form der Unterlagenführung ausgeschaltet werden. Das kann nicht der Sinn des Einsichtsrechts sein. Sind die vom Arzt geführten Unterlagen in Folge dessen nicht lesbar, wobei sicherlich eine gewisse Mühe zumutbar sein wird, dann bedeutet das Einsichtsrecht auch das Recht, eine entsprechende lesbare Karteikarte zu erhalten. Im Kerne hierauf zielte das Begehren des Klägers. Zutreffend hat der Kläger im Antrag dem Umstand Rechnung getragen, daß die Kosten einer solchen Abschrifterstellung zu seinen Lasten zu gehen gehabt hätten (vergleiche auch Palandt, 53. Auflage, § 810 Rz 4 f). Deshalb hätte es den Beklagten nicht belastet, ob die Abschrift nun von Hand oder maschinenschriftlich erstellt worden wäre. Einen Anspruch, die Abschrift nunmehr maschinenschriftlich zu erhalten, ist jedenfalls nicht erkennbar, diese Differenz ist jedoch nach alledem als ein unwesentliches Weniger einzustufen.

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Bei dem Streitwert war zu bedenken, daß ein Auskunftsrecht, wie es in Fällen der Einsichtnahme im Kerne vorliegt, mit einem Zehntel des Streitwertes angemessen zu bewerten ist. Der Kläger berühmt sich einer Reihe von Ansprüchen im Werte von über 200.000,00 DM. Andererseits war es auch nicht angemessen, den Streitwert nunmehr auf ursprünglich 20.000,00 DM festzusetzen, weil die Karteikarten als solche immerhin in Kopie überreicht worden waren, so daß ein gewisser Beweissicherungswert (Prüfung der zur Lesbarkeit führenden Abschrift möglich, Beweissicherungsfunktion erfüllt) vorliegt. Danach war es durchaus angemessen, den Ausgangsstreitwert mit 10.000,00 DM anzusetzen.

9

Dieser Streitwert ist nach Zustellung der nunmehr übereinstimmenden Erledigungserklärung, also ab dem 14.03.97, auf das Kosteninteresse zu begrenzen, so daß seit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Streitwert mit 3.600,00 DM anzusetzen ist.

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