Feststellung: DSL-Vertrag wirksam zum 20.03.2009 beendet; Klage teils stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, sein DSL-Vertrag sei bereits zum 29.02.2008 beendet; die Beklagte verlangt Zahlungen für Zeiträume danach. Das Gericht verneint die frühere Beendigung, da die Mindestvertragslaufzeit bis 21.03.2008 lief und die Kündigung vom 23.12.2007 zu spät zugegangen ist. Die Leistungsbeschreibung wurde wirksam gemäß § 305 Abs. 2 BGB einbezogen (Hinweis im Formular, Internetabruf/ Auslage). Es wurde festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zum 20.03.2009 endete; Ansprüche der Beklagten danach sind ausgeschlossen, und der Rechtsschutzversicherung wurde ein Betrag zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Vertrag wirksam zum 20.03.2009 beendet; weitergehende Zahlungsansprüche der Beklagten ab diesem Zeitpunkt abgewiesen und kleinerer Kostenbetrag an Rechtsschutzversicherung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistungsbeschreibung stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar, wenn sie vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen enthält.
AGB werden wirksam einbezogen, wenn der Verwender im Vertragsformular auf sie hinweist und der Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat; bei Verträgen über Internetzugang kann dies durch Abruf im Internet oder Bereithaltung in der Geschäftsstelle erfüllt sein (§ 305 Abs. 2 BGB).
§ 305a BGB findet keine Anwendung, wenn der Vertrag nicht unmittelbar ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln während der Erbringung der Telekommunikationsdienstleistung abgeschlossen wird.
Ein pauschales Bestreiten der Verfügbarkeit von AGB durch den Vertragspartner ohne konkrete Sachvorträge ist als Bestreiten mit Nichtwissen zu werten und genügt nicht, die Einbeziehung der AGB zu widerlegen.
Die vertraglich vereinbarte Mindestvertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des Dienstes; eine fristgemäße Kündigung muss die vertraglich bestimmte Kündigungsfrist einhalten, andernfalls endet das Vertragsverhältnis erst zum nächstmöglichen Vertragsende (Verlängerungszeitraum).
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 21.02.06 mit der Vertragsnummer #### wirksam zum 20.03.09 beendet wurde.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine auf den Zeitpunkt nach der wirksamen Beendigung des Vertrages bezoge-nen Forderungen zustehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die hinter dem Kläger stehende Recht-sschutzversicherung, die NRV, zu der Vertragsnummer *****, einen Betrag von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.09 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zu jeweils 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind durch Telekommunikationsvertrag vom 21.02.06 (Tag der Antragstellung) verbunden.
Der Kläger begab sich am 21.02.06 in eine Filiale der Beklagten, um einen Vertrag über das DSL-Paket Flatrate 6000 abzuschließen. Er hatte sich bereits vor dem Besuch der Filiale über DSL-Anschlüsse informiert, und es war ihm insbesondere von seinem Sohn zum Abschluss des Pakets DSL Flatrate 6000 geraten worden.
In dem Antragsformular heißt es unter anderem:
"Es gelten unsere allgemeinen produktbezogenen Geschäftsbedingungen, die entsprechenden Leistungsbeschreibungen und Preislisten." In der zugehörigen Leistungsbeschreibung der Beklagten ist unter Punkt 11 Punkt 1 bestimmt:
"Die Mindestvertragslaufzeit (...) beträgt jeweils 24 Monate. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt der Freischaltung des Dienstes. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Vertragslaufzeit kündbar. Erfolgt keine Kündigung, so verlängern sich die Vertragszeiten jeweils um weitere 12 Monate."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Antragsformulars (Blatt 24) verwiesen.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit der Auftragsbestätigung vom 02.03.06 den Inbetriebnahmetermin 21.03.06 mit. Unter dem 23.12.07 kündigte der Kläger den Vertrag. Mit Schreiben vom 18.02.08 bestätigte die Beklagte den Eingang der Kündigung, wies jedoch darauf hin, den Kündigungswunsch des Klägers auf Grund der aktuellen Vertragslaufzeiten nicht umsetzen zu können. Mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 21.10.09 forderte sie den Kläger zur Zahlung von insgesamt 1.175,21 € auf, welcher sich aus verschiedenen Rechnungen aus den Jahren 2008 und 2009 zusammensetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorliegende Schreiben vom 21.10.09, Blatt 6 der Akte, Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, die AGB sowie die Leistungsbeschreibung der Beklagten habe er nie erhalten. Beim Vertragsabschluss habe lediglich der Mitarbeiter der Beklagten das Antragsformular für ihn ausgefüllt und ihm zur Unterschrift vorgelegt. Es seien ihm in diesem Rahmen keine weiteren Unterlagen überreicht worden. Auch ansonsten habe er nicht die Möglichkeit gehabt, von den AGB und der Leistungsbeschreibung Kenntnis zu erlangen, insbesondere hätten diese auch nicht in der Filiale zur Einsichtnahme ausgelegen. Er ist daher der Ansicht, das streitgegenständliche Vertragsverhältnis sei zum 29.02.08 beendet.
Der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 21.02.06 geschlossene Vertrag mit der Vertragsnummer #### wirksam zum 29.02.08 beendet wurde,
2.
ferner festzustellen, dass der Beklagten keine Forderung gegen den Kläger aus dem vorgenannten Vertrag bzw. aus sonstigem Grund zustehe,
3.
die Beklagte ferner zu verurteilen, an die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung, die NRV, zu der Vertragsnummer ******, einen Betrag in Höhe von 55,30 € angesichts der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und –gebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die streitgegenständliche Leistungsbeschreibung habe in der Filiale jederzeit zur Einsichtnahme ausgelegen. Sie ist der Ansicht, dies reiche unproblematisch zur Einbeziehung der Vereinbarungen in dem Vertrag aus.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der fortwährenden Inanspruchnahme durch die Beklagte aus Rechnungen für Zeiträume nach der vom Kläger behaupteten Vertragsbeendigung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Vertragsverhältnis zum 29.02.08 beendet wurde. Denn nach der Vereinbarung in Ziffer 11.1 der Leistungsbeschreibung verlängerte sich das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um ein weiteres Jahr.
Inbetriebnahmetermin ist unstreitig der 21.03.06. Die Mindestvertragslaufzeit endete daher am 21.03.08. Eine gemäß der Vereinbarung in den Leistungsbeschreibungen fristgemäße Kündigung hätte daher drei Monate vorher, nämlich zum 21.12.07 zugehen müssen. Die auf den 23.12.07 datierte Kündigung des Klägers ging der Beklagten jedenfalls nach dem 21.12.2007 zu.
Es handelt sich bei der Leistungsbeschreibung um eine allgemeine Geschäftsbedingung, da es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt, handelt und da gemäß § 305 Absatz 1 gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
Die Vereinbarung in Ziffer 11.1 der Leistungsbeschreibung ist wirksam in den Vertrag gemäß § 305 Absatz 2 BGB einbezogen worden.
§ 305 a BGB ist demgegenüber nicht einschlägig, da der streitgegenständliche Vertrag nicht unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht wurde.
Gemäß § 305 Absatz 2 Nummer 1 BGB ist Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung der Geschäftsbedingung, dass der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich oder unter besonderen Voraussetzungen durch deutlich sichtbaren Aushang auf die Geschäftsbedingung hinweist. Das vom Kläger unterschriebene Antragsformular enthält den ausdrücklichen Hinweis auf die Leistungsbeschreibung.
Gemäß § 305 Absatz 2 Nummer 2 BGB ist weiterhin Voraussetzung, dass der Verwendung der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem Vertragspartner die Gelegenheit zu verschaffen, sich bei Vertragsschluss mit den Regelungen vertraut zu machen (BGH NJW 1990, 715, 716).
Eine solche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme kann auch in dem Bereitstellen der AGB im Internet liegen (Staudinger-Schlosser § 305 Rn. 146). Vorliegend ist im ausdrücklichen Hinweis auf die Leistungsbeschreibung zwar keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Internetseiten der Beklagten erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Vertrag die Bereitstellung eines Internetzugangs zum Gegenstand hat und dass AGBs und Leistungsbeschreibungen offenkundig (§ 291 ZPO) von der Beklagten im Internet vorgehalten werden, ist der allgemeine ausdrückliche Hinweis jedoch ausreichend. Die Beklagte stellt ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen ins Internet ein. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass diese dort abrufbar sind. Beim Abschluss eines Vertrages, der die Bereitstellung eines Internetanschlusses zum Hauptgegenstand hat und bei ausdrücklichem Hinweis auf die Leistungsbeschreibung stellt es eine Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme für den Kunden dar, die Leistungsbeschreibung dem Internet zu entnehmen. Insbesondere dann, wenn ein Kunde sich bereits über die unterschiedlichen Tarife informiert und also schon vor Beginn der Vertragsverhandlungen offenbar Kenntnis von den unterschiedlichen Paketen hat, die sich darin zeigt, dass er direkt ein bestimmtes Paket bestellt, kann der Verwender der AGB davon ausgehen, dass die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme für den Kunden gegeben ist.
Darüber hinaus ist die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme gegeben, wenn die AGB wie vorliegend in der Geschäftsstelle des Verwenders für den Fall des Vertragsschlusses unter Anwesenden zur Einsichtnahme bereit gehalten werden (vgl. MüKo-Basedow § 305 Rn. 62 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung).
Die Beklagte behauptet vorliegend, die Leistungsbeschreibung in ihrer Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereitgehalten zu haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Leistungsbeschreibungen üblicherweise in den Geschäftsstellen vorgehalten werden. Der Kläger hat die Tatsache, dass die Bedingungen zur Einsichtnahme auslagen, lediglich pauschal bestritten. Dieses Bestreiten ist einem Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Absatz 4 ZPO gleichzustellen. Ein solches Bestreiten mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei, noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen gewesen sind. Gegenstand der eigenen Wahrnehmung sind dabei alle konkreten Umstände in Zusammenhang mit einem selbst getätigten Vertragsschluss, auch wenn der Vertragschließende in dem damaligen Zeitpunkt nicht auf sie geachtet oder sie nicht wichtig genommen hat.
Die, wie oben dargestellt, bezogen auf den Kündigungszeitpunkt 29.02.08 verspätet eingegangene Kündigung des Klägers ist jedoch als ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 20.03.09 wirksam. Dementsprechend endete das Vertragsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt; da die Beklagte nichts zu einer einvernehmlichen Fortsetzung des Vertrags nach erfolgter Kündigung vorgetragen hat. Aus dem Vertrag stehen der Beklagten für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt daher keine Ansprüche mehr zu.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten an seine Rechtsschutzversicherung in Höhe des tenorierten Betrages. Dabei ist der Streitwert von bis 600,00 € zu Grunde gelegt. Dies beruht darauf, dass aus der zwischen den Parteien im Raum stehenden Rechnung über 1.175,21 €, rund die Hälfte der Einzelbeträge jeweils vor und nach dem Beendigungszeitpunkt des Vertrages angefallen ist.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1175,21 €.