Unterlassungsurteil gegen unaufgeforderte werbliche SMS an Mobilfunknummer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung gegen die Beklagte wegen unaufgeforderter werblicher SMS an seine Mobilfunknummer. Das Gericht verurteilte die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis, solche SMS ohne Einwilligung zu unterlassen. Zur Durchsetzung ist ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Unterlassungsantrag gegen unaufgeforderte werbliche SMS gemäß Anerkenntnis der Beklagten stattgegeben; Androhung von Ordnungsmitteln
Abstrakte Rechtssätze
Die Zusendung unaufgeforderter werblicher SMS an eine Mobilfunknummer setzt die Einwilligung des Empfängers voraus; fehlt diese, besteht ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch des Betroffenen.
Ein Anerkenntnis der beklagten Partei kann Grundlage für eine Verurteilung im Unterlassungsprozess sein.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht im Tenor ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; ein Anerkenntnis führt prozessual zu den Wirkungen eines Urteils.
Tenor
Die Beklagte wird gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, den Kläger unaufgefordert durch SMS-Mails (Short-Message-Service) an seine Mobilfunknummer ... zu bewerben, sofern er damit nicht sein Einverständnis erklärt hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.