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Amtsgericht Essen·11 C 308/13·15.09.2013

Klage auf Zahlung aus abgetretener Sachverständigenforderung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtForderungsabtretung (Zession)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte 105,99 Euro aus einem angeblich an sie abgetretenen Anspruch des Sachverständigenbüros. Das Gericht verneint eine wirksame Abtretung, da die Vereinbarung höchstens eine erfüllungshalber, nicht aber eine hinreichend belegte sicherungshalber erfolgte Abtretung erkennen lässt. Eine vorprozessuale Teilzahlung begründet keine Aktivlegitimation. Daher ist die Klage unbegründet und abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus abgetretenem Anspruch mangels Aktivlegitimation abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abtretung erfüllungshalber ist nicht automatisch eine Sicherungsabtretung; zwischen beiden Formen ist nach Inhalt der Vereinbarung zu unterscheiden.

2

Die Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung setzt eine deutlich erkennbare Sicherungsabrede voraus; ohne klaren Hinweis auf den Sicherungszweck ist von einer erfüllungshalber gerichteten Vereinbarung auszugehen.

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Bei einer Sicherungsabtretung ist der Zessionar grundsätzlich nur sekundär zur Einziehung berechtigt; die Einziehung der abgetretenen Forderung setzt regelmäßig das Eintreten des Sicherungsfalls oder Verzug des Sicherungsgebers voraus.

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Eine vorbehaltlose vorprozessuale Zahlung des Schuldners an den (angeblichen) Gläubiger stellt für sich genommen keinen rechtsgestaltenden Akt dar, der die Aktivlegitimation des Empfängers begründet.

5

Fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation aus einer wirksamen Abtretung, ist die Klage auf Zahlung aus dem abgetretenen Recht unbegründet und abzuweisen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB§ 364 BGB§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG§ 363 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist unbegründet.

5

I.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 105,99 Euro gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.

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Die Klägerin ist mangels wirksamer Abtretung der Klageforderung von dem Sachverständigenbüro Q GmbH an sie nicht aktivlegitimiert. Eine wirksame Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von dem Sachverständigen an die Klägerin kann nicht aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 12.03.2013 bzw. 11.03.2012 (Bl.50 d. A.) hergeleitet werden.

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In dieser Vereinbarung heißt es:

9

„Der Sachverständige erklärt hiermit gegenüber den Versicherungen und allen anderen Debitoren, dass er die Forderungen aus Gutachterleistung von Haftpflicht- und Kasko-Schäden, die dem Sachverständigen vom Geschädigten sicherungshalber abgetreten wurden, an die p weiter abgetreten hat. P hat die Abtretung angenommen.“

10

Diese Abtretungsvereinbarung erfasst die Schadenersatzforderung des geschädigten T auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht. Es kann nämlich nicht festgesellt werden, dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch sicherungshalber an das Sachverständigenbüro Q GmbH abgetreten hat.

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Kennzeichnend für die Abtretung sicherungshalber ist das Vorliegen einer Sicherungsabrede. Diese kann jedoch in der Abtretungsvereinbarung vom 04.03.2013 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesehen werden. Nach der schriftlichen Vereinbarung ist die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abgetreten worden. Eine Abtretung erfüllungshalber ist nicht immer auch eine Abtretung sicherungshalber. Bei der Abtretung sicherungshalber darf der Zessionar typischerweise nur sekundär auf die abgetretene Forderung zugreifen. Primär ist die Tilgung durch seinen Schuldner, den Zedenten, vorgesehen (vgl. Roth im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 398, Rz. 101). Grundsätzlich ist die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen erst dann zulässig, wenn ein Sicherungsfall eingetreten ist. Der Zessionar ist bei einer Sicherungsabtretung im Zweifel nur zur Einziehung berechtigt, wenn der Sicherungsgeber mit der Begleichung der gesicherten Forderung in Verzug kommt.

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Einer Abtretung erfüllungshalber – ohne Sicherungsabrede – liegt jedoch typischerweise eine auftragsähnliche Abrede zugrunde (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 364, Rz. 7). Es steht nicht die Sicherung des Zessionars im Vordergrund. Der Zessionar muss - anders als bei der Sicherungsabtretung - vorrangig aus der erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung suchen und kann erst bei Fehlschlagen auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen. Bei der Abtretung einer Schadensersatzforderung an den Sachverständigen steht nach dem Wortlaut der vorliegenden Abtretungsvereinbarung (Anlage K 1) der auftragsähnliche Charakter im Vordergrund. Die Geltendmachung gegenüber dem Haftpflichtversicherer stellt sich als Nebenleistung im Rahmen des Tätigkeitbildes des Sachverständigen dar. Die Berechnung der Höhe des geltend zu machenden Anspruchs ist eine Tätigkeit, die eng mit dem erteilten Gutachterauftrag verknüpft ist. Im Vordergrund steht die Serviceleistung für den Geschädigten und die Abkürzung der Zahlungswege, eine gemäß § 5 Abs. 1, Satz 1 RDG zulässige Rechtsdienstleistung. Die Vereinbarung stellt eine Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 22.07.2013, Az. 715 C 205/13).

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Die Grenze zwischen eigennütziger Sicherungsabtretung und eher fremdnütziger verwaltungstreuhändischer Abtretung erfüllungshalber kann im Einzelfall unscharf sein. Bezieht sich die Abtretung aber ausdrücklich auf sicherungshalber abgetretene Forderung, kann auf den eindeutigen Nachweis des Sicherungszwecks nicht verzichtet werden. Es muss deutlich aus der Abtretungsvereinbarung hervorgehen, dass die Abtretung sicherungshalber erfolgt und dass der Zessionar erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf, wenn und soweit der Geschädigte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.

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Vielmehr heißt es in der Abtretungsvereinbarung vom 04.03.2013 (Anlage K 1): „Es (das Sachverständigenbüro) kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn z. B. der regulierungspflichte Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet“.Die primäre Tilgungspflicht des Zedenten ist an keiner Stelle verdeutlicht.

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Auch die Tatsache, dass die Beklagte vorprozessual einen Teil der Forderung beglichen hat, steht dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Prozess nicht entgegen. Denn über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus, enthält die vorbehaltlose vorgerichtliche Begleichung einer Rechnung keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale (BGH, DAR 2009, 90). Die Klägerin trug und trägt weiter das Risiko, dass sie mit der Geltendmachung von Ansprüchen, die ihr nicht zustehen, scheitert. Die Erhebung des Einwands der fehlenden Aktivlegitimation ist nicht rechtsmissbräuchlich.

16

II.

17

Aufgrund der Unbegründetheit des Zahlungsanspruches kann die Klägerin auch nicht die Zahlung von Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 39,00 Euro von der Beklagten verlangen.

18

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

21

IV.

22

Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat unter keinem Gesichtspunkt grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 2, Abs. 4 ZPO).

23

Streitwert: 105,99 Euro.