Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen·11 C 258/09·01.07.2009

Klage auf Mietwagenkosten nach Unfall: Erstattung nach Schwacke-Liste statt Unfallersatztarif

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die restliche Zahlung von Mietwagenkosten nach einem Unfall. Zentral ist, inwieweit Unfallersatztarife gegenüber marktüblichen Normaltarifen ersatzfähig sind. Das Gericht hält die Schwacke-Mietpreisliste als hinreichende Schätzgrundlage und ersetzt die objektiv erforderlichen Kosten einschließlich bestimmter Zusatzleistungen. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren gegen die Beklagte (Haftpflichtversicherung) in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 249 BGB sind die vom Geschädigten objektiv erforderlichen Aufwendungen zur Herstellung des vorherigen Zustands, hierzu gehören regelmäßig Mietwagenkosten, vom Schädiger zu ersetzen.

2

Der ersatzfähige Umfang der Mietwagenkosten bemisst sich nach dem Erforderlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebot; der Geschädigte kann nur die Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Dritter in seiner Lage für notwendig halten darf.

3

Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Mietpreises kann eine etablierte Mietpreisliste (z.B. Schwacke) mangels besserer Erhebungen als taugliche Schätzgrundlage herangezogen werden.

4

Ein spezieller, von Unfallkunden getragener "Unfallersatztarif" ist nur insoweit zu ersetzen, wie er sich noch am Markt und dem Prinzip von Angebot und Nachfrage orientiert; ansonsten ist auf marktübliche Normaltarife abzustellen.

5

Zusatzleistungen wie Vollkaskoversicherungsaufschlag, Zustell-/Abholkosten oder notwendige Sonderausstattung (z.B. Winterreifen) sind erstattungsfähig, soweit sie objektiv erforderlich und marktüblich sind; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach VV 2300 RVG bei entsprechendem Gegenstandswert.

Relevante Normen
§ VV 2300 RVG§ 495a ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 249 BGB§ 249 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 423,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € vorgerichtliche Gebühren gemäß VV 2300 RVG zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Auf die Erstellung eines Tatbestands wird gemäß § 495a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist zulässig und begründet.

5

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten L einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 423,75 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 249 BGB.

6

Die Beklagte hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die unfallbedingten, ersatzfähigen Schäden des Geschädigten aus dem Unfallereignis vom 05.11.2007 an seinem Fahrzeug dem Grunde nach voll zu ersetzen.

7

Die von der Klägerin dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sind in Höhe von insgesamt 766,50 € ersatzfähig.

8

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne von § 249 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen.

9

Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei – nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot – unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten das er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

10

Zwar ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

11

Dieser Grundsatz kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, wovon unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Fall auszugehen ist.

12

Der Geschädigte mietete am 12.11.2007 ein Fahrzeug bei der Klägerin an. Hierbei stellte die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Unfallersatztarifes mit Rechnung vom 21.11.2007 für 5 Tage 766,50 € in Rechnung. Nach der erfolgten Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 342,72 € begehrt die Klägerin Zahlung der restlichen 423,78 €.

13

Dieser Rechnungsbetrag entspricht weitgehend dem Normaltarif für das Postleitzahlengebiet des Klägers, der sich aufgrund der Schwacke-Mietpreisliste 2006 für das hier relevante Postleitzahlengebiet als Normaltarif ergibt. Das Gericht hält die Schwacke-Mietpreisliste trotz möglicher Fehler und Unwägbarkeiten in einzelnen Bereichen für eine insgesamt noch hinreichende leistungsfähige und tragfähige Schätzgrundlage. Es verkennt dabei nicht, dass es eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Ermittlungsmethode des von der Firma Schwacke erhobenen Mietpreisspiegels gibt, welche umfassend von der Beklagten vorgetragen worden sind. Das Gericht hält die Schwacke-Liste mangels Vorliegens besserer Mietpreiserhebungen jedoch nach wie vor für eine hinreichende Schätzgrundlage. Die Mietpreisliste ist aufgrund ihrer lokalen Preiserhebung und der Vielzahl der ermittelten Preise der mittlerweile ebenfalls vorliegenden Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes vorzuziehen, der zwar die realistischere Preiserhebungsmethodik zugute zu halten ist, die aber auf der anderen Seite die Vielzahl lokaler Autovermieter bei der Erhebung der Mietpreise vernachlässigt hat.

14

Nach der Schwacke-Mietpreisliste 2006 im PLZ-Gebiet 448 zu Fahrzeugklasse 6 ergibt sich ein Anspruch auf 279,00 € für drei Tage sowie je 95,00 € für weitere zwei Tage. Darüber hinaus kann die Mietwagenfirma auch als Zusatzleistung die Aufwendungen für eine der Haftungsfreistellung entsprechende Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen, mithin nach der Schwacke-Liste 207,00 €. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 676,00 €, von dem kein 10 %-iger Abzug an ersparten Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, da der Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat. Rechnet man die Kosten für Zustellung und Abholung von brutto 19,00 € sowie Winterreifen von 42,48 € hinzu, ergibt sich ein Betrag von 737,48 €.

15

Dieser Betrag weicht nur derart unwesentlich von der in Rechnung gestellten brutto 766,50 € ab, dass es einer Diskussion über die Frage eines besonderen Aufschlags für Unfallersatztarife nicht bedarf.

16

Hinsichtlich des Betrags der restlichen 423,75 € steht der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Zahlungsanspruch zu.

17

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

18

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von bis 600,00 € und einer sich daraus ergebenden 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG zzgl. Auslagenpauschale und Steuern kann die Klägerin die sich daraus ergebenden 83,54 € geltend machen.

19

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.