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Amtsgericht Essen·11 C 255/01·14.07.2002

Verkehrsunfall im Trichterbereich: Haftungsverteilung 1/3 zugunsten Klägerin

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß im Trichterbereich einer Einmündung, als ihr Fahrzeug beim Rechtsabbiegen mit dem bevorrechtigten Fahrzeug kollidierte. Das Gericht stellte fest, dass beide Fahrzeugführer zur Vermeidung des Unfalls beitragen konnten. Unter Abwägung nach §17 StVG wurde den Beklagten nur ein Drittel Haftung für den Schaden zugesprochen. Begründend spielten Vorfahrt (§8 StVO) und Rechtsfahrgebot (§2 StVO) eine Rolle.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 1/3 des geltend gemachten Schadens (264,64 EUR); die weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Einmündungen mit trichterförmigem Verlauf umfasst der vom Wartepflichtigen zu beachtende Vorfahrtsbereich den gesamten Trichter einschließlich der rechten Fahrbahnhälfte; das Vorfahrtsrecht des Berechtigten bleibt grundsätzlich gewahrt.

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Das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO verpflichtet Fahrzeugführer, möglichst weit rechts zu fahren; seine Verletzung kann im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG zu einer Mitverursachung führen.

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Bei der Quotelung der Haftung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG sind Vorfahrtsverstöße, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot und gesteigerte Sorgfaltspflichten gegeneinander abzuwägen; bei beiderseitiger Verursachung kann Schadenersatz anteilig gewährt werden.

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Kann ein Unfallgegner das andere Fahrzeug etwa 1,7 Sekunden vor der Kollisionsstelle wahrnehmen, rechtfertigt dies erhöhte Sorgfaltserwartungen und ist bei der Feststellung des Mitverschuldens zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 ff BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 264,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 20.07.01 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Entscheidungsgründe: (abgekürzt gemäß § 313 a ZPO)

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Die zulässige Klage ist nur im Umfang des zusprechenden Urteils begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge kam, als das klägerische Fahrzeug von der Zeugin C. 2. gelenkt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h rechts abbiegend in die V. Straße einbog, wo es dann noch im Trichterbereich der Einmündung zum Zusammenstoß mit dem aus der bevorrechtigten V. Straße kommenden Beklagtenfahrzeug kam, welches mit einem seitlichen Abstand von ca. 2 m rechts der einen Gehweg begrenzenden Linie gelenkt wurde. Das Beklagtenfahrzeug hatte eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h inne.

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Die nach § 17 Absatz 1 Satz 2 vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Absatz 1, 249 ff von den Beklagten zu 1) und 2) und aus diesen Vorschriften in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz von er Beklagten zu 3) nur 1/3 der von ihr entstandenen Schäden ersetzt verlangen kann.

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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das allgemeine Vorrecht rechts vor links

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aus § 8 Absatz 1 StVO dem Beklagtenfahrzeug den Vorrang einräumte. Das Oberlandesgericht Frankfurt führt hierzu aus: Mündet eine rechts vor links vorfahrtberechtigte Straße trichterförmig in die untergeordnete Straße ein, so umfaßt der vom Wartepflichtigen beobachtende Vorfahrtsbereich die gesamte Fläche des Trichters einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahnhälfte (OLG Frankfurt, NZV 1990, 472, 473).

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Weiterhin ist nunmehr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge hier auch zu berücksichtigen, dass bei einer Fahrbahnbreite von nur 4,80 m nach den Feststellungen des Sachverständigen des Beklagtenfahrzeug mit einem Abstand von 2 m zum rechten Fahrbahnrand gelenkt wurde. § 2 Absatz 2 StVO verlangt jedoch von einem Fahrzeugführer, das dieser möglichst weit rechts fährt. Gegen dieses Rechtsfahrgebot hat die Beklagte zu 1) verstoßen.

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Entgegen ihren ausdrücklichen Bekundungen steht jedoch fest, dass sie mit ihrem Fahrzeug einen großen Teil auf der linken Fahrbahnseite für sich eingenommen hatte.

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Es bleibt daher innerhalb des Trichterbereichs grundsätzlich beim Vorfahrtsrecht des Beklagtenfahrzeugs. Hinsichtlich des Verstosses gegen das Rechtfahrgebot durch die Beklagte zu 1) ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Wartepflichtige, hier die Zeugin C. 2., nicht die Möglichkeit außer Betracht lassen durfte, dass der bevorrechtigte Straßenbenutzer, aus welchen Gründen auch immer, die für ihn linke Fahrbahnseite benutzt.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten beide Fahrzeugführerinnen bei Aufbringung höherer Sorgfalt den Unfall verhindern können, zumal sie das jeweils andere am Unfall beteiligte Fahrzeug 1, 7 Sekunden vor Erreichen der Kollisionsstelle wahrnehmen konnten und so ausreichend Möglichkeit gehabt hätten, durch äußerstes Rechtsfahren den Unfall zu verhindern.

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Mit Blick auf gesteigerte Sorgfaltspflicht, die sich für die Zeugin C. 2. aus § 8 Absatz 2 StVO ergibt, wird das ihrerseits feststehende Verschulden als das der Beklagte zu 1) überwiegend angesehen.

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Es ist lediglich 1/3 des der Klägerin entstandenen Schadens zu ersetzen. Dieser beläuft sich unstreitig auf 1.550,46 DM. Der Erstattungsbetrag von 513,49 DM entspricht 264,64 EUR. Der Zinsanspruch besteht aus §§ 184 ff, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 92 Absatz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.