Klage nach Straßenbahn-Kollision: Kläger haftet wegen zu geringen Abstands
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen Totalschaden nach Kollision mit einer Straßenbahn. Zentral war, ob der Straßenbahnführer oder der Pkw-Fahrer die Kollision verursacht hat. Das Gericht hielt den Pkw-Fahrer für alleinschuldig, da er gegen §2 Abs.3 StVO zu nah an die Bahn herangefahren war, und wies die Klage ab. Ein Gutachten war mangels Substantiierung entbehrlich.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz nach Zusammenstoß mit Straßenbahn als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kollisionen mit Straßenbahnen richtet sich die Haftungsverteilung nach den Vorschriften des StVG; für das Maß der Verursachung ist maßgeblich, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, den konkreten Schaden herbeizuführen.
Fahrzeuge, die längs einer Straßenbahn fahren, haben dieser nach § 2 Abs. 3 StVO soweit möglich Durchfahrt zu gewähren; wer zu nah an die Straßenbahn heranfährt, trägt das Risiko eines Ausschwenkens und kann bei Verstoß überwiegend haftbar gemacht werden.
Ein Straßenbahnführer darf auf die Einhaltung seines Vorrangs vertrauen; ihm ist in der Regel nicht zuzumuten, vor der Weiterfahrt auszusteigen, um erneut zu kontrollieren, ob andere Fahrzeuge den erforderlichen Abstand einhalten.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann zurückgewiesen werden, wenn die zugrunde liegende Behauptung unsubstantiiert ist oder ein Gutachten das rechtliche Ergebnis nicht verändern würde.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3 O 49/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 1.1.2013 in Essen ereignete.
Der Zeuge U befuhr mit dem klägerischen Fahrzeug, einem Pkw der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen ***, die I-Straße in Fahrtrichtung B-Straße. Aus entgegenkommender Richtung stand die von dem Beklagten zu 1) geführte und von der Beklagten zu 2) betriebene Straßenbahn der Linie #### auf der Straße. Der Beklagte zu 1) hatte die Straßenbahn im Kurvenbereich der Schienen auf der I-Straße angehalten, da er noch nicht vollständig nach links in die Endhaltestelle einbiegen konnte. In dieser befand sich noch eine andere Straßenbahn.
Der Zeuge U unterbrach seine Weiterfahrt zunächst und hielt das Fahrzeug an, da die Durchfahrt für den von ihm geführten Pkw zu eng war. Nachdem die Haltestelle für den Beklagten zu 1) wieder frei war, führte er seinen Abbiegevorgang fort, um zu der Haltestelle zu gelangen. Im Rahmen des Abbiegevorgangs kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug und der Straßenbahn der Beklagten zu 2) zu einer Kollision. Das klägerische Fahrzeug wurde durch das Ausschwenken des hinteren Wagens der Straßenbahn an der rechten Seite gestriffen.
Durch den Unfall wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt, es trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 4.200 EUR, der Restwert beläuft sich auf 1.400 EUR.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Sachschadens an ihrem Fahrzeug i.H.v. 2.800 EUR sowie einer Auslagenpauschale von 25 EUR. Ferner beantragt sie die Freistellung von den ihr entstandenen Sachverständigenkosten i.H.v. 668,19 EUR.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich nicht vergewissert, dass durch den von ihm vorgenommenen Linksabbiegevorgang für andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Sie beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.825 EUR zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Rechnung des Sachverständigenbüros Minuten Brennecke vom 3.1.2013 i.H.v. 668,19 EUR freizustellen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Rechnung der Rechtsanwälte Knoblauch pp. vom 13.5.2013 i.H.v. 191,65 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Zeuge sei in dem Moment mit dem klägerischen Fahrzeug angefahren, als auch der Beklagte zu 1) mit der Straßenbahn weitergefahren sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09. 07.2013, Bl. 45 ff. der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
1.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keiner Anspruchsgrundlage zu. Ein solcher konnte sich insbesondere nicht aus den §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1, 17 StVG, 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG; 823 Absatz 1 BGB ergeben.
Die vom Kläger behaupteten Schäden wurden nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Absatz 2 StVG. Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlung dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (BGH, NJW-RR 2008, 764).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist, denn jedenfalls führt die dann zu erfolgende Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge zu einer Alleinhaftung der Beklagtenseite.
Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Im Rahmen dieser Abwägung können zu Lasten einer Partei jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen, mithin nur solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn diese unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder den Schaden geworden sind (BGH, NJW 2006, 896; 1982, 1149). Daraus ergibt sich hier Folgendes:
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Kollision alleinschuldhaft durch den Zeugen U aufgrund des Verstoßes gegen die Regelung des § 2 Abs. 3 StVO verursacht wurde. Danach müssen Fahrzeuge, die in die Längsrichtung einer Straßenbahn fahren, diese, soweit möglich, durchfahren lassen. Der Bahn muss zur Durchfahrt genügend lichter Raum bleiben, andere Fahrzeuge müssen gegebenenfalls bis ganz an den Bordsteinrand fahren (OLG Hamm, DAR 57, 306). Diesen Verhaltensanforderungen ist der Zeuge U nicht nachgekommen.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass eine Weiterfahrt in der streitgegenständlichen Verkehrssituation für den Zeugen U erst nach dem vollständigen Abbiegen der von dem Beklagten zu 1) geführten Straßenbahn möglich war. Ebenfalls unstreitig ist, dass die von den Beklagten zu 1) geführte Straßenbahn eine Kurve entlang fahren musste und aus technischen Gründen die ihr vorgegebene Spur einhalten musste, also ein Ausweichen für sie nicht möglich war. Vor dem Hintergrund hatte er das klägerische Fahrzeug bis zur vollständigen Räumung der Fahrbahn durch die Straßenbahn so zu positionieren, dass diese auf den Schienen ungehindert entlang fahren kann. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge U zu nah an die Straßenbahn herangefahren ist und den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat. Der Zeuge hätte die Möglichkeit einkalkulieren müssen, dass die Straßenbahn bei der Weiterfahrt (stark) ausschwenkt. Er durfte – insbesondere, weil es für ihn erkennbar war, dass die Straßenbahn in einer Kurve stand – nicht darauf vertrauen, dass der Abstand zwischen der Straßenbahn und dem von ihm geführten Fahrzeug bei der Weiterfahrt der Bahn gleichbleibt.
Das Gericht war auch nicht veranlasst, das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten über die Behauptung, dass die Straßenbahn im Kurvenbereich unvorhersehbar stark ausschwenkt, einzuholen. Zum Einen ist diese Behauptung mangels Substantiiertheit einem Beweis schon gar nicht zugänglich. So fragt sich, was unter „starkem Ausschwenken“ zu verstehen ist. Zum anderen würde das Gericht selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Behauptung nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommen. Der Zeuge U musste insbesondere aufgrund des für ihn erkennbaren Kurvenverlaufs der Spur auch mit einem „starken“ Ausschwenken der Straßenbahn rechnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Vernehmung selbst angegeben, dass er die Strecke zum ersten Mal gefahren sei. Gerade wenn ein Verkehrsteilnehmer jedoch keine Erfahrungen oder Kenntnisse im Hinblick auf die Fahrweise einer Straßenbahn hat und deren Ausschwenkbereich nicht einschätzen kann, hat er besondere Vorsicht walten zu lassen und einen großzügigen Abstand zu lassen.
Dem Beklagten zu 1) ist ein Verkehrsverstoß hingegen nicht anzulasten. Da sich der Zeuge U mit dem klägerischen PKW unstreitig schon nicht mehr in seinem Blickfeld befunden hat, hätte er die Kollision nur dadurch verhindern können, dass er vor der Weiterfahrt aussteigt und noch einmal kontrolliert, ob ein anderes Fahrzeug zu nah an seine Fahrspur gefahren ist. Dies ist einem Straßenbahnfahrer jedoch nicht zumutbar. Insbesondere würden dadurch auch die Weiterfahrt und der Verkehrsfluss nicht unerheblich beeinträchtigt. Der Straßenbahnführer darf trotz Bindung an die allgemeinen StVO-Nomen auf die Einhaltung seines Vorrangs vertrauen (OLG Düsseldorf, NZV 94, 28; OLG Hamm, VRS 108, 193). Vor dem Hintergrund musste der Beklagte zu 1) nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug in den Bereich seiner Fahrspur hineinfährt und seine Weiterfahrt gefährdet.
Es war dem Zeugen U unproblematisch möglich, einen größeren Abstand zu der Straßenbahn einzuhalten. Da er „das Risiko“ eingegangen ist und näher an die Straßenbahn herangefahren ist, hat er alleinverantwortlich für die Kollision einzustehen. Hinter diesem groben Verkehrsverstoß tritt auch die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurück.
2.
Da der Klägerin ein Anspruch dem Grunde nach schon nicht zusteht, kann sie auch nicht die mit den Klageanträgen zu 2) und 3) verlangte Freistellung von den ihr entstandenen Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten verlangen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 3.493,16 EUR festgesetzt.