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Amtsgericht Essen·11 C 196/95·29.08.1995

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzteilzuschlag bei fiktiver Abrechnung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz für Reparaturkosten, Gutachterkosten, Helm, Schuhe und Nutzungsausfall. Streitpunkt war insbesondere, ob bei fiktiver Abrechnung Ersatzteilzuschläge und welcher Abzug „neu für alt" bei Schuhen zu ersetzen sind. Das Gericht gab der Klage teilweise statt und sprach 515,50 DM nebst Zinsen zu, weil Ersatzteilzuschläge üblich und erstattungsfähig sind, während bei Schuhen ein höherer Nutzungsabschlag zu berücksichtigen ist. Weitergehende Ansprüche und höhere Zinsen wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Zahlung von 515,50 DM nebst Zinsen zugesprochen, weitergehende Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Ersatzteilzuschläge erstattungsfähig, wenn solche Zuschläge bei Vertragswerkstätten am Ort üblich sind.

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Der Ersatzanspruch bei fiktiver Reparatur bemisst sich nach dem Betrag, den der Geschädigte bei Reparatur in einer üblichen Vertragswerkstatt zu zahlen hätte; eine Bestimmung einer konkreten Werkstatt ist nicht erforderlich.

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Bei gebrauchten Schuhen ist bei der „neu für alt“-Bemessung regelmäßig ein deutlich höherer Abschlag als 10 % vorzunehmen; bei kurzer Nutzungsdauer sind Abschläge von etwa 40–50 % denkbar.

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Vorprozessuale Zahlung kann den geltend gemachten Sachschaden hinsichtlich der entsprechenden Positionen entfallen lassen (klaglos stellend).

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Zinsansprüche wegen eines Schadensersatzanspruchs stehen nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu, soweit keine besonderen Zinsvereinbarungen oder nachgewiesenen Zinskosten vorliegen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 515,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1995 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Anspruchs und Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 1/11 die Klägerin, zu 10/11 die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.09.1994 geltend, den der Beklagte zu 1. mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3. verschuldet hat.

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Die Klägerin hat den Gesamtschaden wie folgt berechnet:

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Reparaturkosten gem. Gutachten des Sach-

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verständigenteams Q vom 07.09.1994 6 234,30 DM

6

Sachverständigenrechnung 717,83 DM

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Ersatz für den beschädigten Helm unter

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Berücksichtigung eines Abzuges neu für als von 30 % 208,60 DM

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Schuhe, unter Berücksichtigung eines Abzuges

10

neu für alt von 10 % 251,90 DM

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Auslagenpauschale 40,00 DM

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Nutzungsausfall 4 Tage á 33,00 DM 132,00 DM

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Gesamtsumme: 7 584,63 DM

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Die beklagte Haftpflichtversicherung hat einen Betrag von 439,00 DM netto zuzüglich 5 % Mehrwertsteuer, das sind 504,85 DM, aus der Position Ersatzteilzuschläge des Gutachtens abgesetzt. Ferner haben die Beklagten bei den beschädigten Schuhen einen Abzug unter dem Gesichtspunkt alt für neu in Höhe von 30 % gemacht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 569,47 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 01.09.1994 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weisen darauf hin, dass die Klägerin das beschädigte Kraftrad selbst repariert habe. Aus diesem Grunde komme der von dem Sachverständigenbüro fiktiv unterstellter Ersatzteilzuschlag als erstattungsfähig nicht in Betracht, da dessen Anfall nicht nachgewiesen sei.

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Für den beschädigten Helm sei ein Schadensbetrag von 150,00 DM angemessen. Bei den Schuhen, die die Klägerin mit einem Neuwert von 279,90 DM angegeben habe, müsse ebenfalls bei einer unterstellten Nutzungsdauer von drei bis vier Jahren ein Abzug von 30 % gemacht werden.

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Im übrigen bestreiten die Beklagten den Zinsanspruch.

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Wegen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe begründet.

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Die Klägerin kann die Kosten für den Ersatzteilzuschlag in Höhe von 504,85 DM, wie von den Beklagten errechnet, beanspruchen. Es zwar richtig, dass die Klägerin fiktiv abrechnet. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Gesamtschadens, dazu gehört eine ordnungsgemäße Reparatur. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin einen Anspruch auf Reparatur bei einer Vertragswerkstatt. Vertragswerkstätten pflegen teilweise Ersatzteilzuschläge zu nehmen, teilweise nicht. Solange die Berechnung eines Ersatzteilzuschlages nicht unüblich ist, sind diese in den erstattungsfähigen Betrag einzustellen.

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Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Beurteilung dieser Frage auch unter dem Gesichtspunkt der Beklagten gesehen werden kann, die die Trennung zwischen fiktiver und tatsächlicher Reparatur macht.

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Das Ergebnis dieser Trennung wäre aber zwangsläufig dann die Tatsache, dass dann die hohen Kosten einer Vertragswerkstatt hinsichtlich des Arbeitslohns nicht erstattet werden könnten, solange nicht feststeht, dass der Geschädigte sich dieser Vertragswerkstatt bedient. Man käme dann zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass Mittelpreise ausgerechnet werden müssten, die sich an dem Gesamtaufkommen der Werkstätten und ihrer Preise auszurichten hätten.

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Solange daher am Ort der Reparatur Vertragsstätten mit Ersatzteilzuschlägen arbeiten, kann der Geschädigte auch bei fiktiver Reparatur diesen Ersatzteilzuschlag verlangen, denn die Entschädigung auf fiktiver Basis bedingt, dass der Geschädigte das erhält, was er zu zahlen verpflichtet wäre, wenn er bei einer Vertragswerkstatt repariert, ohne dass diese Vertragswerkstatt bestimmt sein muss. Solange aber Vertragswerkstätten am Sitz des Geschädigten derartige Aufschläge teilweise nehmen, ergibt sich eine Verpflichtung zur Zahlung an den Geschädigten insoweit. Es ist allein Sache des Geschädigten von der Beauftragung einer solchen Vertragswerkstatt Abstand zu nehmen und das Fahrzeug selbst zu reparieren.

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Was den Sachschaden angeht, so ist die Klägerin durch die vorprozessuale Zahlung klaglos gestellt.

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Der von der Klägerin aus den Positionen Schuhe geltend gemachte Abschlagsbetrag mit 10 % unter dem Gesichtspunkt neu für alt ist mit Sicherheit zu knapp bemessen.

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Selbst wenn man ausgehend von dem Vortrag der Klägerin davon ausgeht, dass die Schuhe nur ein Jahr alt gewesen sind, muss ein Abschlag von 40 %, wenn nicht sogar 50 %, gemacht werden.

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Es ist zwar richtig, dass O-Schuhe Schuhe der gehobenen Klasse sind und sehr lange halten. Allerdings ist bei Schuhen immer davon auszugehen, dass sie durch den Gebrauch sofort einen Wertverlust erleiden, der höher ist als bei Oberbekleidung.

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Nach alldem ergibt sich der aus dem Urteilstenor ausgeworfene Betrag.

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Wegen des weitergehenden Anspruchs musste die Klage abgewiesen werden.

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Zinsen kann die Klägerin nur nach dem gesetzlichen Zinssatz verlangen, denn sie hat keine Zinsunkosten für die hier geltend gemachte Klageforderung aufgewendet.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO hinsichtlich der Kosten.

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Das Urteil ist rechtskräftig.