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Amtsgericht Essen·11 C 16/87·19.05.1987

Deliktsrecht: Mitverschulden bei Verkehrsunfall eines Kindes hinter haltendem Bus

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die neunjährige Klägerin wurde beim Überqueren der Fahrbahn hinter einem haltenden Bus von einem Fahrzeug erfasst und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht erkennt überwiegendes Mitverschulden des Kindes, reduziert die Haftung der Beklagten auf 1/4 wegen vorhandenen Verkehrszeichens "Spielende Kinder" und spricht anteilige Schadens- und Schmerzensgeldbeträge zu. Die übrige Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 87,00 DM zzgl. Zinsen und 250,00 DM Schmerzensgeld; übrige Forderungen abgewiesen; Kostenaufteilung 3/4 Klägerin, 1/4 Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Von einem neunjährigen Kind ist beim Überqueren einer Fahrbahn erhöhte Vorsicht zu erwarten; leichtfertiges Verhalten kann überwiegendes Mitverschulden begründen.

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Das Verkehrszeichen "Spielende Kinder" verpflichtet Fahrzeugführer zu erhöhter Sorgfalt; in der Nähe befindliche Einrichtungen (Schule, Schwimmbad) erhöhen die Gefahrenlage und die Verkehrssorgfaltspflicht.

3

Bei einem Unfall, bei dem ein Kind hinter einem haltenden Bus hervortritt, ist das Mitverschulden der Fahrzeugführerin zu berücksichtigen, sofern sie nicht mit besonderer Vorsicht vorbeifuhr, was zu einer anteiligen Haftungsaufteilung führen kann.

4

Zur Schadensbemessung können vom Geschädigten benannte Werte herangezogen werden; das Gericht darf bei Kleidung und Fahrrad Abnutzungswerte und Marktverhältnisse berücksichtigen.

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Das Gericht kann ein geltend gemachtes Schmerzensgeldansinnen anteilig gewähren, wenn der Anspruchsteller selbst erhebliches Mitverschulden trägt.

Relevante Normen
§ 284 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 87,00 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 06.11.1986 zu zahlen, ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die minderjährige Klägerin nimmt die Beklagten anlässlich des Unfallgeschehens vom 09.08.1986 in Anspruch.

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Zu diesem Zeitpunkt befuhr die Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), die I-Straße in Essen in Fahrtrichtung Westen.

4

Die Klägerin stand mit ihrem Kinderfahrrad auf dem südlichen Gehweg der I-Straße ca. 5 m ostwärts der Einmündung I-Straße/L-Straße.

5

Der Zeuge T hielt mit dem Linienbus auf der I-Straße in Fahrtrichtung Osten ca. 7 m ostwärts der Unfallstelle am rechten Fahrbahnrand an der dortigen Bushaltestelle.

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Die Klägerin überquerte die Fahrbahn, hierbei stieß sie sich nach den Ermittlungen der Verkehrsunfallanzeige, auf dem Fahrrad sitzend mit den Füßen ab, um den gegenüberliegenden Gehweg zu erreichen.

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Die Beklagte zu 1) erfasste mit der vorderen linken Fahrzeugseite die die Straße überquerende Klägerin.

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Ca. 200 bis 300 m von der Unfallstelle entfernt befindet sich auf der rechten Seite der I-Straße in Fahrtrichtung Westen aus der Sicht der Beklagten zu 1) das Verkehrszeichen 136 (Spielende Kinder).

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Die Klägerin verlangt den Ersatz des ihr entstandenen Schadens, den sie wie folgt beziffert:

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Zerstörtes Fahrrad pauschal 200,-- DM

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Zerstörte Hose pauschal 40,-- DM

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Zerstörte Jacke pauschal 60,-- DM

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Zerstörte Schuhe pauschal 50,-- DM

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350,-- DM.

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Außerdem verlangt die Klägerin ein Schmerzensgeld

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in Höhe von mindestens 1000,-- DM

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mit Rücksicht auf den erlittenen Oberarmbruch rechts, eine Schädelprellung, eine Gehirnerschütterung, eine Schädelplatzwunde und zahlreiche Schürfwunden im Gesicht.

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Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei ihrer besonderen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Es müsse von einem Verschulden der Beklagten zu 1) auszugehen sein, da sie in Anbetracht des Schildes mit der Anwesenheit von Kindern habe rechnen müssen. Ein solches Schild schreibe zwar keine bestimmte Höchstgeschwindigkeit vor, doch müsse der Kraftfahrzeugführer so vorsichtig fahren, dass er kein Kind gefährde, das plötzlich auf die Fahrbahn trete.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 350,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1986 zu zahlen,

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2. ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens 1.000,-- DM.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weisen darauf hin, dass eine Verschuldenshaftung der Beklagten zu 1) entfalle, weil der Unfall nicht von der Beklagten zu 1) verschuldet worden sei. Die Klägerin sei direkt hinter dem haltenden Bus auf die 6,3 m breite Fahrbahn der I-Straße mit ihrem Fahrrad gefahren. Sie sei hierbei bis zur Fahrbahnmitte durch den mindestens 2,50 m breiten Linienbus verdeckt gewesen.

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Die Klägerin sei mit ihrem Fahrrad gegen die linke Vorderseite des bereits voll abbremsenden Beklagten-Fahrzeugs gefahren. Dass die Beklagte zu 1) durch das sorglose und unachtsame Verhalten der Klägerin in diese Zwangssituation geraten sei, könne ihr, entgegen der Auffassung der Gegenseite, nicht zum Vorwurf gemacht werden.

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Im übrigen mache das Schild 136 die I-Straße nicht auf voller Länge zur Spielstraße. Es handelt sich um eine Straße mit normalem Verkehr. Das Schild habe zum Unfallzeitpunkt keine besondere Schutzfunktion gehabt, da Schule und Kindergarten geschlossen gewesen seien, so dass der Punkt des "Hinzutretens weiterer konkreter Umstände" hier nicht vorgelegen habe.

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Wegen Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Die Akten 45 Js 1047/86 StA Essen lagen vor.

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Es ist Beweis erhoben worden gem. Beweisbeschluss vom 05.05.1987 durch Vernehmung des Zeugen T. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe begründet.

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Das Unfallgeschehen beruht zum überwiegenden Teil auf dem leichtfertigen Verhalten der Klägerin, die unmittelbar hinter einem Bus auf ihrem Fahrrad sitzend und sich mit den Füßen abstoßend, die Straße überquert hat.

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Von der damals neunjährigen Klägerin durfte man erwarten, dass sie beim überqueren der Fahrbahn größere Vorsicht walten lässt. Sie hat, wie sich aus der Aussage des Zeugen T ergibt, offensichtlich auf Verkehr überhaupt nicht geachtet, sondern ist ohne anzuhalten hinter dem Bus in den Straßenbereich hineingefahren.

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Dennoch kann die Beklagte zu 1) nicht von einer geringfügigen Mitverschuldenshaftung freigesprochen werden in Anbetracht des Schildes "Spielende Kinder".

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In der Nähe der Unfallstelle befindet sich sowohl ein Schwimmbad als auch eine Schule. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte mit ganz besonderer Vorsicht an dem relativ großen breiten Linienbus vorbeifahren müssen, denn gerade in Anbetracht der Tatsache, dass sich derartige Institutionen in unmittelbarer Nähe befinden, musste auch mit Fußgängern insbesondere Kindern, die unachtsam hinter dem haltenden Bus hervortreten, gerechnet werden.

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Die Beklagte hätte dementsprechend mit noch größerer Vorsicht fahren müssen, als sie es getan hat. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Mitverschuldensanteile an dem Unfallgeschehen überwiegt allerdings das Verschulden der Klägerin bei weitem. Die Verschuldenshaftung der Beklagten ist dementsprechend nur mit ¼ anzusetzen. Was die Höhe des geltend gemachten Schadens angeht, so ist das Gericht insoweit den Angaben der Klägerin gefolgt; dass das Fahrrad bei dem Unfallgeschehen zerstört worden ist, ebenso wie die Kleidungsstücke, liegt auf der Hand. Die angesetzten Werte sind bei den Kleidungsstücken nicht übersetzt. Sie berücksichtigen vielmehr einen Abtragungswert.

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Auch der Wert eines Fahrrades ist heute wesentlich höher anzusetzen als 200,-- DM.

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Was das Schmerzensgeld angeht, so ist von dem von der Klägerin angegebenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.000,-- DM auszugehen in Anbetracht der Tatsache, dass immerhin eine Schädelprellung und ein Oberarmbruch vorhanden waren sowie eine Gehirnerschütterung. ¼ davon ist der im Urteilstenor ausgeworfene Betrag.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 284, 286, 288 BGB, 92, 708 Nr. 11 ZPO.