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Amtsgericht Essen·109 F 93/18·11.04.2018

Vorläufiger Entzug der elterlichen Sorge und Anordnung von Vormundschaft

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/VormundschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen entzieht der Mutter vorläufig die elterliche Sorge für ihr Kind und ordnet eine Vormundschaft an; das Jugendamt Essen wird als Vormund bestellt. Grundlage der Entscheidung sind §§ 1666, 1666a BGB. Die Maßnahme soll eine Vormundschaft bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren sicherstellen. Ein Rechtsmittel steht nicht zu.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter stattgegeben; Vormundschaft angeordnet und Jugendamt als Vormund bestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1666 BGB kann das Gericht der Sorgeberechtigten die elterliche Sorge vorläufig entziehen und eine Vormundschaft anordnen, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist.

2

Die Bestellung des Jugendamts als Vormund ist als vorläufige Sicherungsmaßnahme zulässig; die Erforderlichkeit einer dauerhaften Vormundschaft ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

3

Dem Verfahrensbeistand können neben der Interessenwahrnehmung auch die Aufgabe übertragen werden, Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen und auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken.

4

Gegen einen Beschluss nach §§ 1666, 1666a BGB ist regelmäßig kein Rechtsmittel gegeben; stattdessen kann auf Antrag eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 41, 45 FamGKG§ 1666, 1666a BGB§ 51 Abs. 4, 81 FamFG§ 130a ZPO

Tenor

Der Mutter wird die elterliche Sorge für X, geb. am **.**.**** vorläufig entzogen.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormund wird Jugendamt Essen bestellt.

Die Anordnung wird ab dem 26.04.2018 wirksam.

Zum Verfahrensbeistand wird bestellt: Rechtsanwalt A aus Essen.

Der Verfahrensbeistand übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus.

Dem Verfahrensbeistand wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.

3

Es soll sichergestellt sein, dass für den Zeitpunkt der Volljährigkeit der Mutter zunächst jedenfalls weiterhin eine Vormundschaft für das Kind besteht.

4

Ob diese dauerhaft erforderlich ist, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.

8

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.