VKH ab Antragstellung bewilligt; Beiordnung eines Rechtsanwalts in Umgangssache abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Angelegenheit zu Umgangskontakten. Das Amtsgericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung, lehnte jedoch die Beiordnung ab. Begründet wurde dies damit, dass die Umgangsregelung bereits durch eine Vereinbarung vom 09.11.2010 weitgehend geregelt war und lediglich geringfügige, unstreitige Ergänzungen erforderlich waren, die auch ohne anwaltliche Mitwirkung hätten vereinbart werden können; der Antragsgegner und das Jugendamt waren insoweit nicht angesprochen worden.
Ausgang: Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt; Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe kann ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich, wenn die streitige Sach- und Rechtslage überschaubar ist und eine einvernehmliche Regelung ohne anwaltliche Mitwirkung erwartet werden kann.
Geringfügige und unstreitige Ergänzungen bestehender Vereinbarungen rechtfertigen regelmäßig nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Das Unterbleiben einer vorherigen Ansprache des Antragsgegners oder des Jugendamts zu den beantragten Ergänzungen kann die Erforderlichkeit einer Beiordnung weiter in Frage stellen.
Tenor
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt.
Eine Beiordnung von Rechtsanwalt X erfolgt nicht.
Gründe
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich gewesen.
Die Umgangskontakte zwischen den Beteiligten sind im Wesentlichen durch die Vereinbarung vom 09.11.2010 geregelt.
Wegen der geringfügigen Ergänzungen, die zwischen den Beteiligten heute auch unstreitig waren, wäre eine Einigung auch ohne die Hinzunahme eines Rechtsanwaltes erfolgt.
Der Antragsgegner ist auch weder von der Antragstellerin noch vom Jugendamt hinsichtlich dieser Ergänzung angesprochen worden.