Abänderung nachehelichen Unterhaltsvergleichs trotz Rentenbezug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs von 2011 wegen Rentenbezugs ab Oktober 2016 sowie eine Befristung ab Juni 2021. Streitpunkt war, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt und ob eine Herabsetzung/Befristung nach § 1578b BGB in Betracht kommt. Das Familiengericht wies den Antrag als unbegründet ab, da sich nach Neuberechnung weiterhin ein nahezu gleich hoher Gesamtunterhalt (1.561 EUR inkl. Vorsorgeanteilen) ergibt. Eine Befristung lehnte es wegen der fast 30-jährigen Ehedauer und des nur notwendigen Bedarfs der Antragsgegnerin ab.
Ausgang: Abänderungs- und Befristungsantrag zum nachehelichen Unterhalt mangels wesentlicher Veränderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs setzt eine wesentliche Veränderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse voraus.
Bezieht der Unterhaltspflichtige Altersrente, sind die Renteneinkünfte sowie ein anzurechnender Wohnvorteil als Einkünfte in die Leistungsfähigkeitsberechnung einzustellen.
Der nacheheliche Unterhalt umfasst neben dem Elementarunterhalt auch Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt, die anhand der maßgeblichen Beitragssätze bzw. Prozentsätze zu berechnen sind.
Ergibt die Neuberechnung nur eine unwesentliche Abweichung vom titulierten/vereinbarten Unterhalt, fehlt es regelmäßig an einer wesentlichen Veränderung als Grundlage der Abänderung.
Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB kommt bei langer Ehedauer und Deckung lediglich des notwendigen Bedarfs des Berechtigten regelmäßig nicht allein wegen längerer Unterhaltszahlung in Betracht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-4 UF 267/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Tatbestand
Die Beteiligten haben am 04.12.1980 die Ehe geschlossen. Sie trennten sich dann im August 2007. Von diesem Zeitpunkt an zahlte der Antragsteller Trennungsunterhalt. Die Ehe wurde am 02.01.2009 rechtskräftig geschieden.
Die Beteiligten schlossen vor dem Amtsgericht Essen am 09.11.2011 in dem Verfahren Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 108 a F 211/2010, einen Vergleich über nach-ehelichen Unterhalt. Der Antragsteller verpflichtete sich, an die Antragsgegnerin ab Dezember 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.600,00 Euro zu zahlen. In diesem Unterhaltsbetrag waren 210,00 Euro Krankenvorsorgeunterhalt und 296,50 Euro Altersvorsorgeunterhalt enthalten. Grundlage dieses Vergleiches war die Unterhaltsberechnung des damaligen Prozessbevollmächtigten des heutigen Antragstellers vom 27.10.2011. Auf den Inhalt dieser Unterhaltsberechnung wird Bezug genommen (Blatt 14 f. der Akte).
Der Antragsteller bezieht seit Oktober 2016 Altersrente.
Er bezieht zum einen eine monatliche Rente bei den Rheinischen Versorgungskassen in Höhe von 419,45 Euro. Darüber hinaus erhält er eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 25.10.2016 – Amtsgericht Essen, 109 F 222/2016 – wurde die Kürzung dieser Rente aufgrund des Versorgungsausgleiches gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz in Höhe von 612,58 Euro ausgesetzt. Unter Berücksichtigung dieses Beschlusses erhält der Antragsteller zur Zeit eine monatliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.831,67 Euro netto.
Darüber hinaus bewohnt der Antragsteller eine ihm gehörende Wohnung, deren Wohnwert mit 400,00 Euro zu bemessen ist.
Der Beitragssatz für die Antragsgegnerin beträgt für die Krankenversicherung 15,1 %, für die Pflegeversicherung 2,350 %.
Der Antragsteller beantragt,
den Unterhaltsvergleich vom 09.11.2011 – Amtsgericht Essen Az.: 108a F 211/10 – dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab Oktober 2016 lediglich verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nach-ehelichen Unterhalt in Höhe von 612,58 € zu zahlen und darüber hinaus ab Juni 2021 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet.
Denn es liegt keine wesentliche Veränderung seiner Unterhaltsverpflichtung vor.
Denn auch unter Berücksichtigung der nunmehr geänderten Einkommensverhältnisse ist der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Unterhalt von insgesamt 1.561,00 Euro zu zahlen.
Dieser ergibt sich aus folgender Berechnung:
Beitragssatz in % für KV+PflV . . . . . . . 17,45
(15,1+2,35 = 17,45)
Krankheitsvorsorgeunterhalt 1561,12 * 17,45 % = 272,42 Euro
Bedarf und Leistungsfähigkeit
Ehegatten/Partner
Antragsgegnerin
Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . . 0,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 0,00 Euro
Schulden, Belastungen
. . . . . . . . . 0,00 Euro
Antragsteller
Einkommen von Antragsteller . . . . . . 2.251,12 Euro
(1831,67+419,45 = 2.251,12)
davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 400,00 Euro
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insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.651,12 Euro
Unterhaltspflichten
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Antragsteller
korr. Altersvorsorgeunterhalt von Antragsgegnerin
Bemessungseinkommen . . . . . . . . 1.041,21 Euro
Bremer Tabelle 01. 01. 2016, fiktives Brutto: 1041,21 + 15 % =
. . . . . . . . . . . . . . . 1.197,00 Euro
Altersvorsorgeunterhalt: 1197 * 18,7% = . . . . 224,00 Euro
Resteinkommen von Antragsteller: Resteinkommen von Antragsteller: 2651,12 - 224. - 272.42
. . . . . . . . . . . . . . . 2.154,70 Euro
Resteinkommen von Antragsteller, zweite Stufe 2.154,70 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsteller, zweite Stufe:
. . . . . . . . . . . . . . . 2.154,70 Euro
Voller Unterhalt von Antragsgegnerin: (2154.7+0.)/2-0. 1.077,35 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von Antragsteller
Summe der Vorsorgebeträge . . . . . . . . 496,42 Euro
Kontrollquote: 2154,7*1200/(2*1200) . . . . 1.077,35 Euro
Unterhalt von Antragsgegnerin nach Kontrollquote 1077,35 - 0
. . . . . . . . . . . . . . . 1.077,35 Euro
Die Kontrollquote unterschreitet den Selbstbehalt von Antragsteller in Höhe von 1090.. Deshalb ist unter Vorabzug des Selbstbehalts neu zu rechnen.
Neue Berechnung
Summe der Vorsorgebeträge . . . . . . . . 496,42 Euro
zu verteilen: 2651,12 - 496,42 - 1090 . . . . 1.064,70 Euro
Unterhalt von Antragsgegnerin nach Kontrollquote 1064,7 - 0
. . . . . . . . . . . . . . . 1.064,70 Euro
Antragsteller
Antragsteller bleibt 2651,12 - 1561,12 = . . . . 1.090,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.090,00 Euro
Verteilungsergebnis
Nach der Rechtsprechung des BGH ist das bei der Unterhaltsbestimmung gewonnene Rechenergebnis jeweils auf seine Angemesssenheit zu überprüfen. Dem dient die folgende Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis.
Antragsteller . . . . . . . . . . . 1.090,00 Euro
Antragsgegnerin . . . . . . . . . . 1.561,00 Euro
davon Vorsorgeunterhalt 496,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.651,00 Euro
Die im folgenden ausgewiesenen Zahlungen sind an Berechtigte zu leisten, die mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gleichen Haushalt leben.
Zahlungspflichten
Antragsteller zahlt an
Antragsgegnerin . . . . . . . . . . 1.561,00 Euro
davon Altersvorsorgeunterhalt 224,00 Euro
davon Krankheitsvorsorgeunterhalt 272,00 Euro
Dieser Betrag liegt jedoch nur unwesentlich unter dem bisher gezahlten Betrag von 1.600,00 Euro.
Darüber hinaus besteht kein Anlass, den Unterhalt nach § 1578 b BGB herabzusetzen oder zu befristen. Dies ergibt sich allein aus der langen Ehedauer von fast 30 Jahren. Allein der Umstand, dass der Antragsteller bisher neun Jahre Unterhalt geleistet hat, stellt keinen Grund dar, den Unterhalt, der ohnehin nur den notwendigen Bedarf der Antragsgegnerin deckt, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 243, 116 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Essen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.