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Amtsgericht Essen·109 F 20/16·18.04.2016

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Unterhaltssache wegen Mutwilligkeit abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrenskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Das Familiengericht Essen wies den Antrag zurück, da die Rechtsverfolgung als mutwillig angesehen wurde. Mutwilligkeit liege insbesondere darin, dass die Kindesmutter zuvor die Beistandschaft beendet habe (vgl. §114 Abs.3 FamFG) und das Verfahren trotz eines Schreibens der Gegenseite voreilig eingeleitet wurde. Ein selbstfinanzierender Beteiligter hätte abgewartet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist.

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Mutwilligkeit liegt vor, wenn durch vorherige Maßnahmen (z.B. Beendigung der Beistandschaft) erst die anwaltliche Durchsetzung erforderlich wird und die Verfolgung damit ungeeignet erscheint.

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Das sofortige Einleiten eines Verfahrens trotz eines einschlägigen Schreibens der Gegenseite kann als voreilig und damit als Ausdruck von Mutwilligkeit gewertet werden.

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Bei der Prüfung der Mutwilligkeit ist ein objektiver Maßstab anzulegen: Ein Beteiligter, der das Verfahren selbst finanzieren müsste, hätte das Verfahren nicht sofort eingeleitet, wenn abwartendes Verhalten sachlich nahe liegt.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 3 FamFG

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 13.01. 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers ist zurückzuweisen, da dieser mutwillig ist.

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Die Mutwilligkeit ist allein deswegen gegeben, weil die Kindesmutter als insoweit gesetzliche Vertreterin des Antragstellers, die Beistandschaft beim Jugendamt der Stadt Essen beendet hat.

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Denn erst hierdurch ist es erforderlich gewesen, mögliche Unterhaltsansprüche mittels eines Rechtsanwaltes durchzusetzen. Bei fortlaufender Beistandschaft wäre dies gemäß § 114 Abs. 3 FamFG jedoch nicht erforderlich gewesen.

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Darüber hinaus war es auch voreilig und damit mutwillig, trotz des entsprechenden Schreibens der Rechtsanwältin des Antragsgegners vom 15.01.2016 sofort und unmittelbar das Verfahren einzuleiten.

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Jeder Beteiligte, der ein Gerichtsverfahren selber finanzieren müsste, hätte jedenfalls noch abgewartet.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

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Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht ausschließlich

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1. die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Familiengericht, Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht, Familiengericht, Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.