Familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung der Kinder in den Familiennamen S
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragt die familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung der Mutter, damit die gemeinsamen minderjährigen Kinder den Familiennamen des Vaters erhalten. Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten ein und hört die Kinder. Es ersetzt die Einwilligung nach § 1618 BGB zugunsten beider Kinder, da die Einbenennung dem Wohl der Kinder dient und drohende Nachteile abwendet. Kosten werden nicht erhoben; Verfahrenswert 3.000 €.
Ausgang: Antrag des Vaters auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung der Mutter zur Einbenennung der Kinder in den Familiennamen S stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann gemäß § 1618 Satz 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit der Einbenennung ist anzunehmen, wenn dadurch drohende Schäden abgewendet, sonst schwerwiegende Nachteile vermieden oder dem Kind ein so erheblicher Vorteil verschafft wird, dass ein verantwortlicher Elternteil auf der Beibehaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
Das Kindeswohl ist individuell zu würdigen; die Interessen einzelner Geschwister sind zu berücksichtigen, dürfen aber die wohlverantwortliche Einzelwürdigung des betroffenen Kindes nicht verhindern.
Die bedingte Verweigerung der Einwilligung durch einen Elternteil (z.B. Verknüpfung mit Umgangsvoraussetzungen) kann als gegen das Kindeswohl gerichtet bewertet werden und die ersetzende Entscheidung des Gerichts rechtfertigen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 178/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Einwilligung der Mutter, den gemeinsamen minderjährigen Kindern M (geb. ***) und U (geb. ###) den Familiennamen "S" zu erteilen, wird familiengerichtlich ersetzt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I) Die Kinder sind aus der nichtehelichen Beziehung der Eltern hervorgegangen. Ursprünglich hatte die Mutter die alleinige elterliche Sorge für die Kinder. Diese ist ihr durch Beschluss des Amtsgerichts Essen - Familiengericht - vom 08.07.2010 (Az.: 107 F 337/08) entzogen worden; zum Vormund wurde das Jugendamt Essen bestellt.Durch Beschluss vom 21.09.2012 ist die Vormundschaft sodann aufgehoben und dem Vater die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder übertragen worden.Hinsichtlich der jeweiligen Gründe hierfür wird auf den Inhalt des o.g. Verfahrens Bezug genommen.
Da die Mutter mit einer Einbenennung der Kinder in "S" nicht einverstanden ist, beantragt der Vater im vorliegenden Verfahren, ihre Einwilligung familiengerichtlich zu ersetzen.
Die Mutter beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 26.06.2014 ein Gutachten zur Notwendigkeit einer Einbenennung der Kinder eingeholt, das die Sachverständige O am 28.11.2014 erstattet und in der Verhandlung am 29.01.2015 mündlich erläutert und ergänzt hat. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens (in der Akte 108b F 72/14) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29.01.2015 Bezug genommen.
Die Kinder sind vom Gericht angehört worden. Insoweit wird auf den Vermerk vom 11.02.2015 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Sichtweisen der Verfahrensbeteiligten (Vater, Mutter, Verfahrensbeistand, Jugendamt) wird auf deren schriftliche Eingaben sowie mündliche Äußerungen in der Verhandlung am 29.01.2015 Bezug genommen.
II)Die Entscheidung beruht auf § 1618 S. 1, 4 BGB.
Nach § 1618 S. 1 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge alleine zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.Nach § 1618 S. 3 BGB bedarf die Erteilung der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind seinen Namen führt. Diese Einwilligung kann jedoch gem. § 1618 S. 4 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Erteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Dies ist dann der Fall, wenn durch die Einbenennung drohende Schäden von dem Kind abgewendet werden können bzw. ansonsten schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Einbenennung dem Kind zumindest einen so erheblichen Vorteil bringen würde, dass ein sich verständig um das Wohl seiner Kinder kümmernder Elternteil auf der Beibehaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
Nach Auffassung des Gerichts ist bezüglich M eine Einbenennung zu ihrem Wohl erforderlich.In ihrem schriftlichen Gutachten begründet die Sachverständige die Nichterforderlichkeit einer Einbenennung zunächst damit, dass dann U möglicherweise einen anderen Familiennamen hätte und dies aufgrund der engen Verbundenheit der Geschwister nicht sinnvoll wäre.M Wohl kann jedoch nicht von möglichen Konsequenzen für ihren Bruder abhängig gemacht werden. Sie ist individuell zu betrachten. In ihrer persönlichen Anhörung hat sie dem Gericht einige Alltagssituationen geschildert, in denen sie durch die Nennung ihres Familiennamens an ihre familiäre Situation erinnert wird, insbesondere an die Mutter, zu der sie derzeit keinen Kontakt wünscht. Dadurch wird sie immer wieder aus den eigentlichen Situationen herausgerissen und negativen Empfindungen ausgesetzt - was nach einer Einbenennung nicht mehr der Fall wäre.Die Sachverständige befürchtet zwar, dass bei einer Einbennung so die letzte offensichtliche Verbindung zur Mutter gelöst würde und M es noch eher vermeiden könnte, auch das Leben mit der Mutter in der Vergangenheit als Teil ihrer Persönlichkeit zu integrieren. Andererseits ist es aus Sachverständigensicht zu akzeptieren, dass M derzeit keinen Kontakt zur Mutter wünscht, sondern sich stattdessen auf ihre Bedürfnisse konzentriert und den familiären Problemen möglichst wenig Raum gibt. Dies ist M jedoch nur dann möglich, wenn sie nicht permanent durch die Nennung ihres aktuellen Familiennamens mit ihrer familiären Situation konfrontiert wird. Durch eine Einbenennung könnte sie sich tatsächlich in Ruhe auf sich konzentrieren - und sich gegenüber der Mutter erst dann wieder öffnen, wenn sie selbst hierzu bereit ist.
Im Übrigen scheint die Mutter bei ihrer Verweigerung der Einwilligung nicht primär das Wohl von M im Auge zu haben. So gibt sie zwar an, dass sie M respektiere; eine Einwilligung käme für sie aber erst in Betracht, wenn wieder eine längere Zeit regelmäßig Umgangskontakte stattgefunden hätten. Hiermit setzt die Mutter M unnötig unter Druck. Anstatt ihre derzeitigen Wünsche und Bedürfnisse tatsächlich zu akzeptieren, stellt sie sie vor die Wahl: Entweder kein Umgang, dann aber auch keine Einbenennung oder eine Einbennung - aber nur mit Umgangskontakten.
Wenn nun nur bezüglich M die Einwilligung der Mutter zur Einbenennung durch das Gericht ersetzt würde, hätte dies zur Folge, dass U in der Familie, in der er lebt, als einziger einen anderen Familiennamen tragen würde.Die Sachverständige konnte bei U kein eigenständiges, autonomes Interesse an einer Namensänderung erkennen. Eine sachliche Begründung hierfür hat U auch in seiner gerichtlichen Anhörung nicht gegeben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass U die Anhörungssituationen als extrem unangenehm empfindet und sich regelmäßig entsprechend wenig äußert. Aus den Erläuterungen von M über U Wünsche ergibt sich hingegen schon, dass auch U sich tatsächlich den Familiennamen S wünscht.Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich auf U Wohl nachteilig auswirken würde, wenn er als einziger in der Familie einen anderen Familiennamen hätte. Selbst die Mutter hat sich ausdrücklich gegen eine solche Möglichkeit ausgeprochen.Im Ergebnis war deswegen auch bezüglich U die Einwilligung der Mutter zur Einbenennung zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.