Entzug der elterlichen Sorge beider Eltern; Bestellung von Vormündern
KI-Zusammenfassung
Das Jugendamt beantragt den Entzug der elterlichen Sorge für vier Kinder; die Eltern widersprechen. Streitgegenstand ist die Überprüfung der Erziehungsfähigkeit nach §§ 1666, 1666a BGB. Das Amtsgericht entzieht beiden Elternteilen die Sorge und bestellt Vormünder, gestützt auf zwei Sachverständigengutachten, die gravierende Erziehungsmängel und Kindeswohlgefährdung feststellen.
Ausgang: Antrag des Jugendamts auf Entzug der elterlichen Sorge beider Elternteile wurde stattgegeben; Vormundschaften angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB ist gerechtfertigt, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch die Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet ist und mildere Maßnahmen keine Abhilfe versprechen.
Zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und des Kindeswohls sind fachpsychologische bzw. psychiatrische Gutachten heranzuziehen; diese können die entscheidungserhebliche Grundlage bilden.
Sind bei beiden Elternteile gravierende Erziehungseinschränkungen feststellbar und innere familienbezogene Hilfen nicht ausreichend, kann das Gericht die dauerhafte außerhäusige Unterbringung der Kinder anordnen und Vormundschaft bestellen.
Ein Entzug der Sorge kann auch dann geboten sein, wenn ein Elternteil seine Defizite nicht erkennt und daher nicht willens oder in der Lage ist, adäquate Unterstützungsmaßnahmen zu suchen oder zu ermöglichen.
Tenor
Den Eltern wird die elterliche Sorge für die KinderN1, geboren am 00.00.0000,N2, geboren am 00.00.0000,N3, geboren am 00.00.0000, undN4, geboren am 00.00.0000,entzogen und Vormundschaft angeordnet.
Zum Vormund für die KinderN1, geboren am 00.00.0000, undN2, geboren am 00.00.0000,wird Herr N5, C1-straße, W,Tel.: ****, bestellt.
Zum Vormund für die KinderN3, geboren am 00.00.0000, undN4, geboren am 00.00.0000,wird das Jugendamt der Stadt F bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I)Aus der im Dezember 2002 geschlossenen Ehe der Eltern sind die Kinder N1, N2, N3 und N4 hervorgegangen.
Die Eltern haben sich im Dezember 2009 kurzzeitig getrennt, als der Vater mit allen Kindern auf Empfehlung des Jugendamtes in eine eigene Wohnung gezogen ist. Kurz danach haben sie die Beziehung fortgeführt. Erst seit August 2012 leben die Eltern dauerhaft voneinander getrennt.
Dem Vater ist im Verfahren ### (Amtsgericht F) zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung, dann auch in der Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle Kinder übertragen worden. Im Verfahren +++ (Amtsgericht F) sind den Eltern dann im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen worden. Hinsichtlich der Gründe für diese Entscheidungen wird auf den Inhalt der genannten Verfahren Bezug genommen.
Gegenstand des vorliegenden (Hauptsache-)Verfahrens ist die Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern. Das Gericht hat hierüber Beweis erhoben durch die Einholung von zwei schriftlichen Sachverständigengutachten, die die Sachverständige Q am 18.03.2013 und der Sachverständige C2 am 08.05.2013 erstattet haben. In der mündlichen Verhandlung am 18.07.2013 haben sie ihre Gutachten erläutert und ergänzt. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.07.2013 Bezug genommen.
Die Eltern, die Kinder, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt sind persönlich angehört worden, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben zusätzlich schriftlich berichtet. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.07.2013, die Anhörungsvermerke vom 22.07.2013 und 25.07.2013 sowie die schriftlichen Berichte vom 21.11.2012, 23.11.2012 und 25.06.2013 Bezug genommen.
Das Jugendamt beantragt, den Eltern die elterliche Sorge für alle Kinder zu entziehen.
Der Vater beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Die Mutter beantragt ebenfalls, diesen Antrag zurückzuweisen sowie die elterliche Sorge auf die Mutter alleine zu übertragen.
II)Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666a BGB.
Beiden Elternteilen war zum Wohle ihrer Kinder die elterliche Sorge zu entziehen.
Bei einem Verbleib der Kinder im Haushalt des Vaters bzw. bei einer Rückkehr der Kinder in den Haushalt des Vaters oder bei einem Wechsel in den Haushalt der Mutter wäre das Kindeswohl gefährdet.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen C2 konnte sich bei keinem der Kinder während des Aufenthalts im Haushalt des Vaters bzw. der Eltern eine gesunde Persönlichkeit ausbilden. Insbesondere N1 und N2 weisen erhebliche emotionale und soziale Verwahrlosungstendenzen auf. Diese führen bei N1 zur Schulverweigerung, bei N2 zu einem auffälligen sozialen Verhalten. Bei N1 kommt hinzu, dass sie bezüglich ihrer eigenen Stärken dadurch desorientiert ist, dass sie für andere Familienmitglieder - auch Erwachsene - die Verantwortung übernimmt. Auch N3 und N4 haben Defizite im Bereich ihrer sozialen und emotionalen Entwicklung, die jedoch seit ihrer Unterbringung in einer Bereitschaftspflegefamilie schon teilweise aufgearbeitet werden konnten.
Ursache für die Fehlentwicklungen der Kinder ist die nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Q vorliegende gravierende Erziehungseingeschränktheit beider Eltern:
Bei der Mutter besteht eine psychiatrische Problematik in Form eines erheblichen strukturellen Defizits der Persönlichkeit in Verbindung mit einer leichten Einschränkung der Intelligenz. Die Mutter ist kaum in der Lage, ihr eigenes Verhalten und ihre eigenen Defizite adäquat zu erkennen und einzuschätzen. Daher kann sie kein Problembewusstsein für Veränderungen entwickeln. Stattdessen hat sie eine deutliche Tendenz, die Gründe für ihre Schwierigkeiten auf andere Personen zu verschieben. Die Mutter hat auch nur unzureichende Fähigkeiten, sich in soziale Situationen oder andere Personen einzufühlen und Problemlösungsstrategien zu entwickeln. Die Bedürfnisse ihrer Kinder kann die Mutter nicht adäquat wahrnehmen und darauf eingehen. Sie kann den Kindern keinen sicheren und verlässlichen Rahmen bieten, sie kann ihnen keine notwendigen Grenzen aufzeigen und konsequent einhalten.
Bei dem Vater besteht eine abhängige Persönlichkeitsakzentuierung, d.h. er ordnet eigene Bedürfnisse unter die anderer Personen unter, er hat eine mangelnde Bereitschaft berechtigte Ansprüche gegenüber Personen zu äußern und ist stets bemüht es allen recht zu machen. Der Vater kann sein eigenes Verhalten und seine Außenwirkung nicht adäquat beurteilen. Auch äußere soziale Situationen oder die innere Dynamik / psychische Struktur anderer Personen kann der Vater nicht adäquat wahrnehmen. So kann er auch die Not und die Problematik, in der seine Kinder sich befinden, nicht einschätzen. Durch die Wegnahme der jüngeren Geschwister ist der Vater zzt. stark auf seine eigenen Bedürfnisse konzentriert; er lebt seine Emotionen aus, ohne auf die Belange der älteren Geschwister Rücksicht zu nehmen, ohne zu reflektieren welche Belastungen für diese damit verbunden sind. Dem Vater ist es nicht möglich, den Kindern einen sicheren, verlässlichen, sie fördernden und Grenzen setzenden Rahmen zu geben. Die Schuld für die eigenen Probleme und die der Kinder wird vom Vater nach außen verlagert; eigene Anteile kann oder will der Vater nicht wahrnehmen. Ohne ein entsprechendes Problembewusstsein ist der Vater aber nicht in der Lage, sich adäquate Unterstützung bezüglich seiner Defizite zu holen.
Es kommt derzeit nur eine außerhäusige Unterbringung der Kinder in Betracht, um wenigstens zukünftig eine kindeswohlentsprechende Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Bei einem Verbleib im Haushalt des Vaters bzw. bei einer Rückkehr in den Haushalt des Vaters oder auch bei einem Wechsel (auch nur von N1) in den Haushalt der Mutter könnten sich nach den Feststellungen der Sachverständigen Q bestimmte Persönlichkeitsanteile der Kinder nicht entwickeln. Ein Ausgleich durch eine Hilfe von außen wäre nicht möglich, da der Vater die emotionale Hauptbezugsperson der Kinder bliebe. Er ist nicht bereit, sich mit seinen Defiziten auseinander zu setzen; diese können deswegen nicht beseitigt werden. Die Mutter kann auch nur einem Kind keine Strukturen bieten, da sie dies in ihrer Ursprungsfamilie nicht erlernen konnte. Eine entsprechende Nachentwicklung hat nicht stattgefunden.
Nach den Empfehlungen des Sachverständigen C2 sollten N3 und N4 deshalb in Erziehungsstellen, evtl. in Pflegefamilien, untergebracht werden.Für N1 und N2 sollten individualpädagogische Maßnahmen (weit entfernt von F) ergriffen werden.
Dieses Ergebnis wird vom Verfahrensbeistand unterstützt. Die bisherige positive Weiterentwicklung von N3 und N4 sollte fortgeführt und nicht durch eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt gestoppt werden. Auch die älteren Geschwister sollten zumindest die Chance auf eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung in der Zukunft bekommen.
Die Kinder selbst sind aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes nicht in der Lage, eigenverantwortlich über ihre Zukunft zu entscheiden. In der Anhörung von N3 und N4 ist aber deutlich geworden, dass es ihnen gut geht und sie sich sehr gut mit ihrer außerhäusigen Unterbringung und regelmäßigen Besuchskontakten zu den Eltern arrangieren konnten. In der Anhörung von N1 und N2 ist hingegen deutlich geworden, dass der Vater Zuhause weiterhin ausschließlich auf die Rückkehr der jüngeren Kinder fixiert zu sein scheint, sodass für die Bedürfnisse der älteren Kinder derzeit kein Raum zu sein scheint.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.