Ergänzung: Vater allein berechtigt, Antrag auf erzieherische Hilfe zu stellen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen ergänzte seinen Beschluss vom 06.09.2005, wonach dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei weiterhin gemeinsamer elterlicher Sorge übertragen wurde. Ein sofortiger Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt sei dem Kindeswohl nicht förderlich. Deshalb wurde angeordnet, dass der Vater allein berechtigt ist, beim Jugendamt einen Antrag auf erzieherische Hilfe zu stellen, um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterstützung zu ermöglichen.
Ausgang: Beschluss vom 06.09.2005 dahingehend ergänzt, dass der Vater allein berechtigt ist, beim Jugendamt erzieherische Hilfe zu beantragen
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen werden, ohne damit zugleich einen sofortigen Wechsel des Kindesaufenthalts anzuordnen, wenn ein solcher Wechsel dem Kindeswohl zuwiderliefe.
Das Gericht kann eine bestehende Sorgeentscheidung ergänzen und einem Elternteil allein die Befugnis einräumen, beim Jugendamt einen Antrag auf erzieherische Hilfe zu stellen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Die Vermeidung eines unmittelbaren Wechsels des Kindeshaushalts ist ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt bei der Ausgestaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Maßnahmen der Jugendhilfe können auf Antrag eines einzelnen sorgeberechtigten Elternteils initiiert werden, wenn dies geeignet ist, das Kindeswohl zu sichern.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 370/05 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 06.09.2005 dahingehend ergänzt, dass der Kindesvater berechtigt ist, allein einen Antrag beim Jugendamt auf erzieherische Hilfe zu stellen.
Gründe
Der Beschluss vom 06.09.2005, durch den dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im übrigen übertragen wurde, war, da ein unmittelbarer Wechsel des Kindes vom mütterlichen in den väterlichen Haushalt nicht dem Wohle des Kindes entspricht, dahingehend zu ergänzen, dass der Vater allein berechtigt ist, einen Antrag auf erzieherische Hilfe beim Jugendamt zu stellen.