Entzug und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung
KI-Zusammenfassung
Nach Abänderung einer früheren Sorgerechtsentscheidung entzog das Familiengericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind und übertrug es auf den Vater. Anlass waren über längere Zeit scheiternde Umgangskontakte und die Feststellung, dass das Kind den Vater ohne nachvollziehbare Gründe ablehnte. Gestützt auf ein familienpsychologisches Gutachten ging das Gericht von einer (auch unbewussten) Manipulation und Entfremdung durch die Mutter aus. Zur Abwendung einer seelischen Kindeswohlgefährdung sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als erforderliches und ausreichendes Mittel geboten; ein sofortiger Wechsel zum Vater wurde jedoch nicht als angezeigt angesehen.
Ausgang: Der Abänderungsantrag hatte Erfolg; das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Mutter entzogen und auf den Vater übertragen.
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinsame elterliche Sorge ist nach Trennung nur auf einen Elternteil zu übertragen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist und das Kindeswohl andernfalls nicht hinreichend gesichert werden kann.
Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu achten und den Umgang aktiv zu fördern; die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB).
Fehlt einem Elternteil nachhaltig die Fähigkeit, die Bindung des Kindes zum anderen Elternteil zu akzeptieren und zu fördern, und führt dies zu einer seelischen Gefährdung des Kindes (insbesondere durch Entfremdung und Loyalitätskonflikte), kann der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teilmaßnahme nach § 1666 BGB gerechtfertigt sein.
Bei verfestigter Ablehnung eines Elternteils durch das Kind ohne nachvollziehbare eigene Gründe kann eine familienpsychologische Begutachtung zur Klärung der Kindeswohlfrage und möglicher Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil angezeigt sein.
Auch wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil übertragen wird, kann ein sofortiger Aufenthaltswechsel zum anderen Elternteil im Einzelfall nicht kindeswohldienlich sein und eine vorübergehend neutrale Unterbringung zur Entlastung aus dem Elternkonflikt erforderlich machen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 358/05 [NACHINSTANZ]
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 11.06.2003 – 62 F 124/03 – wird der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des gemeinsamen Kindes X entzogen und auf den Kindesvater übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen Vater und Mutter zu je ½.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Aus der am **.**.**** geschlossenen Ehe der Parteien ist die am ##.##.#### geborene Tochter X hervorgegangen, die seit der Trennung der Eltern im April 2003 bei der Kindesmutter lebt.
Um das Kind nicht in den Trennungskonflikt mit einzubeziehen, lebte X aufgrund gemeinsam getroffenen Entschlusses von April 03 bis Ende Juli 03 bei den Großeltern in A. In dem während dessen vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bochum anhängigen Verfahren -62 F 124 / 03 - wurde durch Beschluss vom 11.06.03 der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Das Gericht stellte in dem Beschluss fest, dass – bei objektiv gleichermaßen erziehungsfähigen Eltern – unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Kindesmutter, die in der Vergangenheit aufgrund nicht ausgeübter Berufstätigkeit die Hauptbezugsperson für X gewesen sei, der Vorrang einzuräumen sei, zumal nicht zu befürchten sei, dass die Kindesmutter das Kind dem Kindesvater entziehe oder etwa durch Verweigerung regelmäßiger Umgangskontakte entfremde. Nur bei solchermaßen - hier nicht bestehenden - Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Mutter sei eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater gerechtfertigt, was in der Regel den Verlust des engen Bezugs des Kindes zur Mutter zur Folge habe.
Weil nach der Rückkehr X aus A nach Ansicht des Kindesvaters kein großzügiger, insbesondere kein regelmäßiger Umgang stattfand, stellte der Kindesvater einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Umgangs – 108 b F 146/03. Im Laufe dieses Verfahrens vereinbarten die Kindeseltern mit Hilfe des Jugendamtes außergerichtlich regelmäßige vierzehntägige Besuchskontakte, die in der Folge jedoch nicht zustande kamen. Nach der gerichtlichen Anhörung, in der X erklärte, den Vater gern zu besuchen und mit ihm zusammen zu sein, vereinbarten die Parteien nunmehr ein vom Gericht übernommenes 14tägiges Besuchsrecht und eine Ferienregelung (zwei Wochen im August und je eine Woche in den Herbst-, Weihnachts- und Osterferien). Da der Kindesvater X zum vereinbarten Ferienumgang im August nicht antraf, verlangte der Kindesvater zunächst Herausgabe des Kindes für den Ferienumgang und anschließend die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Da die Parteien offensichtlich nicht in der Lage waren – trotz ihrer Beteuerungen, im Interesse und zum Wohl des Kindes zusammen zu arbeiten und den Umgang zu fördern –, den vereinbarten Umgang eigenverantwortlich durchzuführen wurde eine Pflegschaft zur Sicherstellung des Umgangs angeordnet – 108 b F 82 / 04, zumal die Mutter nunmehr deutlich machte, den Umgang nur fördern zu wollen, wenn X diesen wünschen würde, was nicht der Fall sei.
Auch der Umgangspflegerin gelang es in der Folge nicht, einen regelmäßigen störungsfreien Umgang sicherzustellen, obwohl ihrer Ansicht nach X sich in Abwesenheit der Mutter dem Vater gegenüber offen zeigte, freudig auf gemeinsame Beschäftigungen einging und körperliche Nähe zuließ.
Bei einer erneuten Anhörung im Termin vom 04.04.05 erklärte X, den Vater nicht mehr sehen und von ihm in Ruhe gelassen werden zu wollen. Nachvollziehbare Gründe konnte sie nicht benennen. Wohl gab sie Erklärungen, die aber dem Erklärungs- und Sprachgebrauch der Mutter entsprachen, offensichtlich aber nicht auf eigenen Erlebnissen oder Empfindungen beruhten.
Das Gericht holte zu der Frage, ob trotz der Äußerungen des Kindes X Besuchskontakte zum Vater seinem Wohl entsprechen, ein von familienpsychologisches Gutachten ein. Unter dem 29.06.2005 erstattete die beauftragte Sachverständige D ihr Gutachten Bl. 67 ff.
Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens, dem das Gericht vollinhaltlich folgt, war von Amts wegen ein neues Verfahren unter Einbezug des Umgangsverfahrens – 108 b F 146/04 – einzuleiten und der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, denn es muss davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter – möglicherweise unbewusst – das gemeinsame Kind manipuliert und versucht, es dem leiblichen Vater zu entfremden.
Die elterliche Sorge steht gemäß § 1671 BGB auch nach der Trennung beiden Eltern gemeinsam zu.
Aufzuheben und auf einen Elternteil allein zu übertragen ist sie nur - abgesehen von einer hier nicht vorliegenden Zustimmung des anderen Elternteils -, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist und das Kindeswohl anders nicht sicher gestellt werden kann.
Für das Kindeswohl ist es in der Regel unabdingbar, dass ihm auch nach der Trennung der Eltern beide als die wichtigsten Bezugspersonen erhalten bleiben, so dass das Kind in dem Gefühl aufwachsen kann, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um das Kind konkurrieren und es nicht in Loyalitätskonflikte bringen. Schon durch die Trennung als solche wird die Sicherheit und Zuverlässigkeit des innerfamiliären Beziehungsgefüges – Voraussetzung für die Entwicklung eines stabilen Selbstwertgefühls und einer gesunden Beziehungsfähigkeit – beeinträchtigt. Der Verlust der gewohnten, Sicherheit gebenden familiären Struktur und eine ungesunde Bindung an nur einen Elternteil führt regelmäßig – durch viele Studien belegt - zu Störungen in der psychisch-emotionalen Entwicklung eines jeden Kindes.
Aufgabe des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist daher nicht nur, das Kind zu betreuen, versorgen und erziehen, sondern auch den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern. So haben nach § 1684 Abs 2 S 2 BGB die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das bedeutet die Verpflichtung jedes Elternteils, das Kind aus dem elterlichen – Partner – Konflikt herauszuhalten, ein positives Bild des anderen Elternteils zu vermitteln und insbesondere die Bereitschaft des Kindes zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und den Umgang zu ermöglichen.
Die vom Gericht seinerzeit angenommene Prognose, die Kindesmutter würde den Umgang mit dem Kindesvater nicht verweigern und X dem Vater nicht entfremden, hat sich in den vergangenen 2 Jahren als falsch erwiesen.
Obwohl die Mutter gegenüber Jugendamt und Gericht immer wieder ihre Bereitschaft äußerte, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu fördern, signalisierte sie nonverbal Ablehnung.
Ihre Erklärung, dass X ihren Vater sehen könne, wann immer sie möchte, dass sie X aber nicht zwingen werde, ihren Vater gegen ihren Willen zu besuchen, lässt keinen Willen zur Förderung von Besuchskontakten und keinen Schluss auf eine ihrerseits positive Einstellung zu Kontakten zwischen Vater und Kind zu, sondern nur ein „Sich Fügen in das Unabänderliche“. Eventuellen Widerstand des Kindes gegen Besuchskontakte will sie erkennbar weder hinterfragen noch auflösen, sondern akzeptiert ihn – unbewusst – gern als ihrer Einstellung entgegenkommend und unterstützend. Wird ihr von Dritten mitgeteilt, dass Besuchskontakte positiv verlaufen und X das Zusammensein mit ihrem Vater in Abwesenheit der Mutter offensichtlich genießt, tut sie dies ab mit dem Bemerken, dass X sich anzupassen weiß. Sie reflektiert nicht, warum sich die geschilderte Verhaltensweise nicht mit den ihr gegenüber getanen Äußerungen von X deckt, sieht aber umgekehrt auch nicht, dass die behauptete Anpassungsfähigkeit von X auch ihr Verhältnis zu X betrifft, dass X – unbewusst – mit ihrer Vaterablehnung möglicherweise die ihr von der Kindesmutter evtl auch nonverbal vermittelte und intuitiv erfasste Haltung wiedergibt.
X aber hat, da sie mit der Mutter zusammenlebt, gar keine Möglichkeit, eine eigenständige andere als die ihr von der Mutter vermittelte Haltung einzunehmen, will sie nicht Gefahr laufen, nach dem durch die Trennung der Eltern verlorenen Vater nunmehr auch noch die Mutter zu verlieren.
Mit ihrer Erklärung, „ich weiß, was für mein Kind gut ist“, blockt die Kindesmutter jede andere Sichtweise als die ihrige ab. Sie erkennt nicht, dass sie X überfordert, wenn sie X in den elterlichen Konflikt mit einbezieht, indem sie sie über jeden Brief und jede Gerichtsverhandlung („dein Vater schleppt dich vors Gericht“, „den Ostergruß schreibt er auf Veranlassung seiner Anwältin“) informiert. Ihre Begründung, „vor X habe ich keine Geheimnisse“ lässt erkennen, dass sie sich nicht damit auseinandersetzt, was X dabei empfindet. Ebenso wenig gibt ihr zu denken, dass X in Belastungssituationen nicht bei ihr Hilfe und Schutz sucht, sondern bei Dritten ( Lehrerin, Lebensgefährte, Großeltern). Die Sachverständige hat keinen einzigen Hinweis auf ein Bemühen der Kindesmutter, die emotionalen kindlichen Bedürfnisse zu erkunden, zu verstehen und gegebenenfalls zu stillen, feststellen können trotz der überzeugend vorgetragenen Erklärung, “nur ich weiß, was für meine Tochter gut ist“.
An diesem Verhalten der Kindesmutter wird trotz ausgesprochen guter äußerer Versorgung und Betreuung von X sowie Förderung ihrer intellektuellen Fähigkeiten deutlich, dass der Kindesmutter eine wesentliche Eigenschaft für die kindgerechte Ausübung der elterlichen Sorge, nämlich die Fähigkeit, die Bindung des Kindes zu dem anderen Elternteil zu akzeptieren und entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus den §§ 1626 Abs 2 S 1, 1684 Abs 2 S1 BGB aktiv zu fördern, fehlt. Dadurch schafft sie eine Gefährdung für das seelische Wohl von X, das zwar nicht die Entziehung der elterlichen Sorge insgesamt, wohl aber den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil derselben nach § 1666 BGB rechtfertigt. Dabei ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht das ausreichende, aber auch erforderliche Mittel, um das Wohl von X sicherzustellen und sie aus der umklammernden Betreuung der Mutter und dem daraus folgenden Loyalitätskonflikt herauszulösen.
Ein sofortiger Wechsel von X aus dem Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vater ist – auch insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen D an – nicht angezeigt.
Zu sehr hat X die den Vater ablehnende Haltung der Mutter verinnerlicht. Um sich davon freimachen und sich auf ihre eigenen Bedürfnisse besinnen und sie zulassen zu können, ist es erforderlich, dass sie Abstand von den um sie konkurrierenden Eltern bekommt. Dies ist nur möglich in einer neutralen Familie – einer Bereitschaftspflegestelle – in der es X ermöglicht wird, ihr Verhältnis und ihre Gefühle zu beiden Eltern zu erkennen, sie zuzulassen und – ohne auf die Verletzlichkeiten eines Elternteils Rücksicht nehmen zu müssen – äußern und leben zu können.
Da der Vater diese Notwendigkeit sieht und bereit ist, zum Wohle von X danach zu handeln, konnte das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits zum jetzigen Zeitpunkt ohne zwischenzeitliche Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft auf ihn übertragen werden.
Zeigt sich während ihres Aufenthaltes in der Bereitschaftspflege, dass X – wovon das Gericht überzeugt ist – gern in den Haushalt des Kindesvaters wechselt, wenn dieser entsprechend seiner Erklärungen Kontakte zur Mutter fördert und zulässt, steht der angestrebte Aufenthaltswechsel in den Haushalt des Vaters im Interesse von X und entsprechen ihrem Wohl, da ihr Loyalitätskonflikte , wie sie sie bisher erleben musste, dann erspart bleiben.
X` Versorgung im Haushalt des Vaters ist sichergestellt. Trotz seiner Berufstätigkeit ist er in der Lage, sich vollumfänglich um X zu kümmern und sie zu betreuen. Er hat mit seinem Arbeitgeber abgesprochen, dass er seine Arbeitszeit entsprechend den Bedürfnissen des Kindes bei einem Wechsel in seinen Haushalt reduzieren kann.
Aufgrund der mangelnden Fähigkeit der Mutter, die Bedeutung der Vater-Kind-Beziehung zu erkennen und zu fördern sowie sich mit den emotionalen Bedürfnissen des Kindes auseinanderzusetzen, sind nach einem Aufenthaltswechsel von X zunächst keine unbegleiteten Besuchskontakte angezeigt.
Da beide Eltern sich insoweit im Termin einsichtig gezeigt und auch schon ihre Vorstellungen – zunächst ein 14-tägiges Umgang – übereinstimmend formuliert haben, andererseits zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden kann, wer für eine Begleitung – Bereitschaftspflegefamilie, Umgangs- bzw Verfahrenspflegerin, Sachverständige oder Jugendamt – zur Verfügung steht und ob insoweit zum gegebenen Zeitpunkt ein Einvernehmen der Kindeseltern erzielt werden kann, wird davon Abstand genommen, eine Umgangsregelung bereits jetzt familiengerichtlich festzuschreiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 KostO, 13 a FGG, nach der beide Eltern gleichermaßen die Kosten zu tragen haben. Ein Grund für eine abweichende Kostenregelung ist nicht erkennbar. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.