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Amtsgericht Essen·108a F 112/21·12.10.2021

Adoptionsantrag wegen fehlender Pflichtberatung bei Stiefkindadoption zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Annahme des Stiefkindes als eigenes Kind. Zentrale Frage war, ob die nach dem Adoptionshilfegesetz erforderliche Beratung vor der notariellen Beurkundung vorlag. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Bescheinigung der Beratung erst nach der notariellen Erklärung erteilt wurde. Die Entscheidung stützt sich auf § 196a FamFG und die Beratungspflicht nach § 9a AdVermG.

Ausgang: Adoptionsantrag mangels vorab erfolgter gesetzlicher Beratung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Adoptionsantrag ist nach § 196a FamFG zurückzuweisen, wenn die nach § 9a AdVermG erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.

2

Bei Stiefkindadoptionen besteht seit Inkrafttreten des Adoptionshilfegesetzes eine vor der notariellen Beurkundung durchzuführende Beratungspflicht.

3

Eine nachträgliche Beratung, die erst nach Abgabe notarieller Erklärungen erfolgt, ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Beratung.

4

Das Gericht kann bei Zurückweisung des Adoptionsantrags die Erhebung von Gerichtskosten unterlassen; außergerichtliche Kosten sind in der Regel nicht zu erstatten (vgl. § 81 FamFG).

Relevante Normen
§ 196a FamFG§ 9a AdV§ Adoptionshilfegesetz§ 81 FamFG

Tenor

Der Adoptionsantrag vom 26.04.2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5000,00 Euro.

Gründe

2

Der Annehmende wohnt im Bezirk des Amtsgerichts M.. Er ist deutscher Staatsangehöriger.

3

Der Annehmende hat mit notariellem Antrag vom 26.04.2021 beantragt auszusprechen, dass das Kind V. geb. 00.00.0000 von ihm als Kind angenommen wird.

4

Die Adoptionsvermittlungsstelle und das Landesjugendamt haben Stellung genommen.

5

Der Adoptionsantrag ist zurückzuweisen, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist. Gemäß § 196a FamFG hat das Gericht den Antrag auf Annahme als Kind vom 26.04.201 zurückzuweisen, da die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen. Aufgrund des am 01.04.2021 in Kraft getretene Adoptionshilfegesetzes besteht ab diesem Zeitpunkt eine Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen. Diese Beratung muss zwingend vor Abgabe der notariellen Erklärungen erfolgen. Vorliegend ist die Beratung, wie sich aus der vorgelegten Bescheinigung der Adoptionsvermittlungsstelle ergibt, erst am 10.06.2021, also nach Abgabe der notariell beurkundeten Erklärungen zur Adoption erfolgt. Letztere erfolgte bereits am 26.04.2021. Der Adoptionsantrag ist damit zwingend zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.