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Amtsgericht Essen·107 F 374/12·10.04.2013

Anordnung regelmäßiger Gesundheitsberichte des Kindes nach § 1686 BGB

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der nichteheliche Vater beantragt Auskünfte zum Leben und Gesundheitszustand seines Kindes. Das Familiengericht ordnet ihm regelmäßige kurze schriftliche Berichte zum Gesundheitszustand an, weist aber weitergehende Auskunftsersuchen (Tagesablauf, Reisen) zurück. Die Anordnung stützt sich auf § 1686 BGB; eine Pflicht der Mutter zur Beibringung besonderer Belege besteht nicht. Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Antrag des Vaters auf regelmäßige schriftliche Gesundheitsberichte des Kindes teilweise stattgegeben; weitergehende Auskunftsbegehren abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Elternteil mit Umgangsrecht kann regelmäßige Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand des Kindes verlangen; § 1686 BGB begründet ein entsprechendes Informationsrecht.

2

Auskunftsansprüche nach § 1686 BGB umfassen nicht routinemäßige Angaben zu Tagesablauf oder Reiseplänen, soweit diese eine unzulässige Überwachung des betreuenden Elternteils darstellen und keinen konkreten Bezug zum Umgangsrecht aufweisen.

3

Für die Anordnung wiederkehrender kurzer schriftlicher Berichte genügt ein schutzwürdiges Informationsinteresse des antragstellenden Elternteils; die betreuende Elternteil muss diese Informationen nicht durch besondere Belege belegen.

4

Anträge auf Auskünfte sind konkret zu formulieren; unkonkrete oder pauschale Begehrlichkeiten rechtfertigen keine weitergehenden gerichtlichen Anordnungen.

Relevante Normen
§ 1686 BGB§ 95 FamFG§ 81 Abs. 1 FamFG§ 42 Abs. 2 FamFG

Tenor

Der Antragsgegnerin wird gemäß § 1686 BGB aufgegeben, dem Antragsteller erstmals bis zum 01. Juni 2013 und sodann jeweils im Oktober, Februar, Juni eines Kalenderjahres einen kurzen schriftlichen Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand des Kindes A, geb. am **.**.**** zu übersenden.

2.

Gegen die Antragsgegnerin kann bei Zuwiderhandlung gegen die Anordung zu 1. ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu, 500,00 € festgesetzt werden,§ 95 FamFG.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist der nichteheliche Vater des Kindes. Ihm steht grundsätzlich ein gerichtlich geregelter Umgang mit dem Kind zu. Dieser kann von ihm zur Zeit aufgrund mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter nicht ausgeübt werden. Er begehrt daher in dem vorliegenden Verfahren allgemeine Auskünfte zum Leben, zur Entwicklung und zum Tagesablauf ,des Kindes.

2

Dem Antrag des Antragstellers kann nach seinem bisherigen Vortrag lediglich teilweise gefolgt werden.

3

Dem Antragsteller als Kindesvater stehen regelmäßige Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand des Kindes zu. Allerdings sind diese nicht von der Kindesmutter zu belegen (vgl. Palandt, 70. Auflage, § 1686 BGB, Rdnr. 8).

4

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Informationen zu den bisherigen oder beabsichtigten zukünftigen Reisen des Kindes oder zum Tagesablauf des Kindes. Diese Auskünfte stellen eine unzulässige Überwachung bzw. Kontrolle der Kindesmutter dar (vgl. Münchener . Kommentar BGB, 6. Auflage 2012, § 1686, Rdnr. 7) und lassen keinen konkreten Bezug zu seinem Umgangsrecht erkennen.

5

Weitere konkrete Auskünfte macht der Antragsteller nicht geltend. Von Amts wegen ist diesbezüglich nichts weiter zu veranlassen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

7

Der Verfahrenswert wurde unter Berücksichtigung von § 42 Abs. 2 FamFG festgesetzt.

8

Gegen diesen.Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutsche.r Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die·  Beschwerdekann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

9

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen e_ingegangen sein: Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Abiauf des nächsten Werktages.

10

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.