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Amtsgericht Essen·107 F 253/06·30.01.2008

Unterhalt nach Scheidung: Anrechnung Übergangsgeld, fiktives Einkommen und Abänderung Jugendamtsurkunden

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach der Scheidung verlangten die Kläger nachehelichen Unterhalt sowie höheren Kindesunterhalt und die Abänderung zweier Jugendamtsurkunden. Das Gericht berechnete den Unterhalt abschnittsweise nach Einkommensänderungen (u.a. Übergangsgeld des Beklagten, Wegfall einer Kreditrate, neues Tabellenrecht) und verneinte Unterhaltsrückstände wegen Überzahlung. Für die Zukunft sprach es nachehelichen Unterhalt von 342 € monatlich und Kindesunterhalt in Höhe von 112,1 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe (abzgl. hälftiges Kindergeld) zu und änderte die Urkunden entsprechend ab. Ein fiktives Einkommen der Klägerin wurde zwar erwogen, aber bis zum Ende des ALG-I-Bezugs nicht angesetzt; eine Befristung wurde nicht entschieden.

Ausgang: Klage auf Unterhalt und Abänderung der Jugendamtsurkunden teilweise zugesprochen, im Übrigen abgewiesen (keine Rückstände).

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. verbilligtes Wohnen bei Angehörigen) sind nur dann als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die Zuwendung nach dem Willen des Dritten der Erhöhung des Unterhalts dienen soll.

2

Eheprägende Schulden können bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

3

Bei vorübergehendem Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Übergangsgeld) ist für den Unterhaltszeitraum grundsätzlich dieses Einkommen zugrunde zu legen; führt die Tabellenanwendung zur Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags, ist eine Herabstufung in niedrigere Einkommensgruppen vorzunehmen.

4

Ein fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten setzt voraus, dass eine zumindest teilweise Erwerbsobliegenheit besteht und ausreichende Bewerbungsbemühungen nicht dargelegt bzw. nachgewiesen werden; besondere Betreuungs- und Gesundheitsbelastungen sind bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

5

Wird dynamisch titulierter Kindesunterhalt (Regelbetragstitel) an den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB angepasst, ist die Umrechnung nach § 35 EGZPO anhand des Verhältnisses von tituliertem Betrag (inkl. hälftigem Kindergeld) zum Mindestunterhalt vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 1612a Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO§ 35 Nr. 3a EGZPO§ 1612a Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 35 Nr. 4 EGZPO§ 35 Nr. 3 a EGZPO§ 1612 a I Nr. 2 B

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1) laufenden nachehelichen Unterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 342,-- € monatlich sowie

2. für den Kläger zu 2) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1% des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €) und

3. für den Kläger zu 3) zu Händen der Kindesmutter in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Essen vom 31.08.2006 laufenden Kin-desunterhalt ab Februar 2008 in Höhe von 112,1 % des Mindestunter-halts der 3. Altersstufe gem. § 1612 a I 2 BGB i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 1. gemeinsames Kind (zzt. 409,-- € abzgl. 77,-- €),

jeweils monatlich im Voraus, zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 10% und der Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.037,-- €.

Tatbestand

2

Die am 24.08.1990 geschlossene Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Beklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen – Familiengericht – vom 17.08.2006 geschieden worden.

3

Aus der Ehe sind die Kläger zu 2) und 3) hervorgegangen, die im Haushalt der Klägerin zu 1) leben.

4

Die Kläger begehren Unterhalt ab September 2006 in einer Höhe wie aus den Anträgen ersichtlich.

5

Der Beklagte ließ seine Kindesunterhaltsverpflichtung in Höhe von 135% der jeweiligen Regelbeträge durch Urkunden vor dem Jugendamt der Stadt Essen titulieren (Bl. 69 f. d.A.).

6

Er zahlte bis März 2007 einen monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 921,-- € zuzüglich einer Nachzahlung für Februar und März 2007 in Höhe von insgesamt 118,-- € sowie ab April 2007 einen monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 1.000,-- €.

7

Hinsichtlich des Erwerbseinkommens des Beklagten wird auf seine Verdienstabrechnung für Dezember 2006 (Bl. 64 d.A.) Bezug genommen.

8

Die Entfernung zu seinem Arbeitsplatz beträgt 5 km.

9

Er zahlt Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 21,41 € monatlich.

10

Bis einschließlich Oktober 2007 zahlte der Beklagte einen Kredit in monatlichen Raten zu 157,-- € zurück; dieser war zum Ausgleich des während intakter Ehe überzogenen Girokontos aufgenommen worden (Bl. 8 f. PKH-SH Bekl.).

11

Vom 27.08. bis 19.10.2007 bezog der Beklagte Übergangsgeld in Höhe von 67,02 € kalendertäglich aufgrund einer stationären Behandlung in der Fachklinik X.

12

Der Beklagte wohnt zur Untermiete bei seinen Eltern; er entrichtet an diese einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250,-- €.

13

Die Klägerin erzielte von April 2004 bis Mai 2006 ein monatliches Einkommen in Höhe von 300,-- € im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Von Mai bis Juli 2006 ging sie einer Beschäftigung von 30 Wochenstunden nach.

14

Seitdem erhielt sie Krankengeld in Höhe von 17,95 € netto kalendertäglich; bei ihr wurde ein Nasenkarzinom entfernt. Seit dem 11.10.2007 bezieht sie Arbeitslosengeld I in Höhe von 23,87 € netto kalendertäglich.

15

Der Kläger zu 2) leidet an Borreliose III. Grades.

16

Der Kläger zu 3) hat nach 12 Ohrenoperationen ein eingeschränktes Hörvermögen.

17

Die Kläger beantragen,

18

den Beklagten zu verurteilen,

25

abzüglich weiterer geleisteter Zahlungen ab März 2007, und zwar

26

in Höhe von 921,-- € + 59,-- € für März 2007 und in Höhe von 1.000,-- € monatlich ab April 2007

  • in Höhe von 921,-- € + 59,-- € für März 2007 und
  • in Höhe von 1.000,-- € monatlich ab April 2007
27

zu zahlen.

28

Der Beklagte, der den nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 300,51 € bezüglich der Rückstände für September 2006 bis Februar 2007 sowie für März 2007 bis September 2007 in Höhe von 376,97 € monatlich und ab Oktober 2007 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Klägers zu 3) in Höhe von 342,-- € monatlich anerkennt, beantragt in übrigen,

29

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist nur wie aus dem Tenor ersichtlich begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

32

Die Unterhaltsansprüche der Kläger berechnen sich wie folgt:

33

September 2006 bis Januar 2007

34

Der Beklagte erzielte im Jahr 2006 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.541,60 €:

35

Gesamtbrutto 59.002,10 €

36

Lohnsteuer 15.253,95 €

37

Kirchensteuer inkl. Jahresausgleich 1.154,97 €

38

Solidaritätsbeitrag inkl. Jahresausgleich 705,81 €

39

Rentenversicherung 5.752,71 €

40

Arbeitslosenversicherung 1.917,60 €

41

Krankenversicherung 6.284,40 €

42

Erstattung Arbeitgeber 2.929,84 €

43

Pflegeversicherung 726,72 €

44

Erstattung Arbeitgeber 363,36 €

45

Dem Beklagten ist kein Betrag aufgrund der evtl. Ersparnis von Wohnkosten durch die Untermiete bei seinen Eltern hinzuzurechnen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung Dritter, die regelmäßig nur dann als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn dies dem Willen des zuwendenden Dritten entspricht. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Wohnungsgewährung durch die Eltern des Beklagten dazu führen soll, dass sich der Unterhaltsanspruch der von dem Beklagten geschiedenen Klägerin zu 1) hierdurch erhöht.

46

Von dem Nettoeinkommen des Beklagten können in Abzug gebracht werden

47

der Arbeitgeberanteil der Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 €, der Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 21,41 €, Fahrtkosten in Höhe von 44,-- € (5 km * 2 * 0,24 €/km * 220 Arbeitstage / 12 Monate) sowie die monatliche Kreditrate in Höhe von 157,-- € für die eheprägende Girokontoüberziehung.

  • der Arbeitgeberanteil der Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 €,
  • der Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 21,41 €,
  • Fahrtkosten in Höhe von 44,-- € (5 km * 2 * 0,24 €/km * 220 Arbeitstage / 12 Monate) sowie
  • die monatliche Kreditrate in Höhe von 157,-- € für die eheprägende Girokontoüberziehung.
48

Es ergibt sich so ein bereinigtes monatliches Einkommen des Beklagten in Höhe von 2.293,-- €.

49

Damit fällt er in die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005).

50

Der Tabellenunterhalt für den Kläger zu 2) (Altersstufe 3) beträgt 393,-- € (Zahlbetrag 316,-- €), der Tabellenunterhalt für den Kläger zu 3) (Altersstufe 2) beträgt 334,-- € (Zahlbetrag 257,-- €). Dies entspricht den durch Jugendamtsurkunde bereits titulierten Kindesunterhaltsverpflichtungen.

51

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich sodann wie folgt:

52

2.293,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter

53

393,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2)

54

334,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3)

55

1.566,-- €

56

224,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7

57

1.342,-- €

58

539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1) (17,95 € * 30 Tage)

59

803,-- € /2

60

402,-- € Ehegattenunterhalt (aufgerundet)

61

[Kontrollrechnung:

62

2.293,-- € abzgl. 316,-- € UK1 abzgl. 257,-- € UK2 abzgl. 402,-- € UE = 1.318,-- €

63

> BKB 1.150,-- €

64

> SB 1.000,-- € ggü. EF]

65

Februar 2007 bis Juni 2007

66

(Änderung aufgrund Wechsels des Klägers zu 3) in Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2005)

67

Es ist weiterhin von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.293,-- € auszugehen (s.o.).

68

Damit fällt der Beklagte weiterhin in die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005).

69

Der Tabellenunterhalt für den Kläger zu 2) (Altersstufe 3) beträgt unverändert 393,-- € (Zahlbetrag 316,-- €), der Tabellenunterhalt für den Kläger zu 3) (nunmehr ebenfalls Altersstufe 3) erhöht sich auf 393,-- € (Zahlbetrag 316,-- €). Dies entspricht weiterhin den durch Jugendamtsurkunde bereits titulierten Kindesunterhaltsverpflichtungen.

70

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich nun wie folgt:

71

2.293,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter

72

393,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2)

73

393,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3)

74

1.507,-- €

75

215,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7

76

1.292,-- €

77

539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1)

78

753,-- € /2

79

377,-- € Ehegattenunterhalt (aufgerundet)

80

[Kontrollrechnung:

81

2.293,-- € abzgl. 316,-- € UK1 abzgl. 316,-- € UK2 abzgl.377,-- € UE = 1.284,-- €

82

> BKB 1.150,-- €

83

> SB 1.000,-- € ggü. EF]

84

Juli 2007 und August 2007

85

(Änderung aufgrund neuer Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.2007)

86

Weiterhin von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.293,-- € ausgehend, womit er auch nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2007 in die Einkommensgruppe 6 fällt, betragen die Tabellenunterhaltsbeträge für die Kläger zu 2) und 3) (beide Altersstufe 3) jeweils 389,-- € (Zahlbetrag jeweils 312,-- €). Auch dies entspricht den durch Jugendamtsurkunde schon titulierten Kindesunterhaltsverpflichtungen.

87

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich jetzt wie folgt:

88

2.293,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter

89

389,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2)

90

389,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3)

91

1.515,-- €

92

216,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7

93

1.299,-- €

94

539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1)

95

760,-- € /2

96

380,-- € Ehegattenunterhalt

97

[Kontrollrechnung:

98

2.293,-- € abzgl. 312,-- € UK1 abzgl. 312,-- € UK2 abzgl. 380,-- € UE = 1.289,-- €

99

> BKB 1.150,-- €

100

> SB 1.000,-- € ggü. EF]

101

September 2007 und Oktober 2007

102

(Änderung aufgrund des Bezugs von Übergangsgeld durch den Beklagten)

103

In den Monaten September und Oktober 2007 kann anstelle des Erwerbseinkommens des Beklagten (nur) das von ihm bezogene Übergangsgeld in Höhe von 2.010,60 € (67,02 € * 30 Tag) zugrundegelegt werden.

104

Hiervon kann die monatliche Kreditrate in Höhe von 157,-- € abgezogen werden, sodass ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.854,-- € verbleibt.

105

Hiermit würde der Beklagte nur noch in die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2007) fallen.

106

Der Tabellenunterhalt für die Kläger zu 2) und 3) (beide Altersstufe 3) würde dann nur noch jeweils 349,-- € betragen (Zahlbetrag aber weiterhin 312,-- €).

107

Der Ehegattenunterhalt würde sich danach wie folgt berechnen:

108

1.854,-- € bereinigtes Einkommen Beklagter

109

349,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2)

110

349,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3)

111

1.156,-- €

112

165,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7

113

991,-- €

114

539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1)

115

452,-- € /2

116

226,-- € Ehegattenunterhalt

117

Allerdings ergäbe die Kontrollrechnung dann, dass der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wäre:

118

1.854,-- € abzgl. 312,-- € UK1 abzgl. 312,-- € UK2 abzgl. 226,-- € UE = 1.004,-- €

119

< BKB EKGr. 4: 1.050,-- €

120

Deswegen ist der Kindesunterhalt aus der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.2007) zu entnehmen – erst dann sind sowohl der Bedarfskon-trollbetrag als auch der Selbstbehalt gegenüber der Klägerin zu 1) gewahrt:

121

1.854,-- € bereinigtes Einkommen Beklagter

122

288,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2)

123

288,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3)

124

1.278,-- €

125

183,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7

126

1.095,-- €

127

539,-- € abzgl. Krankengeld Klägerin zu 1) (17,95 € * 30 Tage)

128

556,-- € /2

129

278,-- € Ehegattenunterhalt

130

[Kontrollrechnung:

131

1.854,-- € abzgl. 288,-- € UK1 abzgl. 288,-- € UK2 abzgl. 278,-- € UE = 1.000,-- €

132

> BKB 900,-- €

133

= SB 1.000,-- € ggü. EF]

134

Die Kindesunterhaltszahlbeträge (jeweils 288,-- €) sind jeweils geringer als die durch Jugendamtsurkunde titulierten.

135

November und Dezember 2007

136

(Änderung aufgrund

137

- des Bezugs vpn Arbeitslosengeld durch die Klägerin zu 1),

138

- des Wiederbezugs des regulären Gehalts durch den Beklagten,

139

- des Wegfalls der Kreditrate)

140

Es ist wieder das Erwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von 2.541,60 € netto monatlich zugrunde zu legen.

141

In Abzug gebracht werden können wieder der Arbeitgeberanteil der Vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 €, der Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 21,41 € und Fahrtkosten in Höhe von 44,-- € (s.o.). Der ehebedingte Kredit ist dagegen nun abbezahlt.

142

Es verbleibt daher ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.450,-- €.

143

Damit fällt der Beklagte nun in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2007). Die Tabellenunterhaltsbeträge für die Kläger zu 2) und 3) (beide Altersstufe 3) betragen jeweils 409,-- € (Zahlbetrag jeweils 332,-- €).

144

Der Ehegattenunterhalt berechnet sich danach wie folgt:

145

2.450,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter

146

409,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2)

147

409,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3)

148

1.632,-- €

149

233,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7

150

1.399,-- €

151

716,-- € abzgl. Arbeitslosengeld I Klägerin zu 1) (23,87 €* 30 Tage)

152

683,-- € /2

153

342,-- € Ehegattenunterhalt (aufgerundet)

154

[Kontrollrechnung:

155

2.450,-- € abzgl. 332,-- € UK1 abzgl. 332,-- € UK2 abzgl. 342,-- € UE = 1.444,-- €

156

> BKB 1.200,-- €

157

> SB 1.000,-- € ggü. EF]

158

ab Januar 2008

159

(Änderung aufgrund

160

- neuer Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2008,

161

-des Ablaufs einer Übergangszeit für Bewerbungen der Klägerin zu 1),

162

- Unterhaltsrechtsreform)

163

Auf Seiten des Beklagten ist weiterhin ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.450,-- € zugrunde zu legen. Sein tatsächliches Einkommen im Jahr 2007 war zwar geringer durch den Bezug von Übergangsgeld über zwei Monate, jedoch kann für das Jahr 2008 nach derzeitigem Stand von seiner vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.

164

Auf Seiten der Klägerin wäre nunmehr ein fiktives Einkommen anzusetzen. Sie bezieht bereits seit dem 11.10.2007 Arbeitslosengeld I. Damit ist einerseits von ihrer (wiederhergestellen) vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen, andererseits hatte die Klägerin nunmehr ausreichend Zeit, sich auf geeignete Stellen zu bewerben, was sie nicht getan bzw. jedenfalls nicht nachgewiesen hat.

165

Nach dem vorgelegten Arbeitslosengeld I-Bescheid entspricht der Leistungsbetrag 67% des letzten Einkommens der Klägerin, d.h. dass die Klägerin zuvor ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.100,-- € gehabt haben muss (Bemessungsentgelt 49,-- € * 30 Tage = 1.470,-- € brutto). Nach eigenen Angaben betrug ihre letzte Wochenarbeitszeit 30 Stunden.

166

Das Gericht hält die Klägerin zumindest für halbzeiterwerbsverpflichtet. Hierbei wurde zum einen berücksichtigt, dass die Kläger zu 2) und 3) zwar nicht mehr aufgrund ihres Alters, jedoch aufgrund ihrer Erkrankungen einen intensiveren Betreuungsbedarf haben als nicht in ihrer Gesundheit eingeschränkte Jugendliche ihres Alters; andererseits wurde berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Vorerkrankung jedenfalls in der nächsten Zukunft eine umfangreichere ärztliche Kontrolle benötigt als eine nicht vorerkrankte Mutter. Aufgrund der Angaben im Arbeitslosengeld I-Bescheid der Klägerin zu 1) schätzt das Gericht das bei einer 20 Stunden/Woche ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielbare Nettoeinkommen auf 800,-- € (ca. 1.000,-- € brutto).

167

Es ergäbe sich so folgende Unterhaltsberechnung:

168

2.450,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter

169

420,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2) (EKGr. 4 DT 1.1.08; Zahlbetrag: 343,-- €)

170

420,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3) (EKGr. 4 DT 1.1.08; Zahlbetrag: 343,-- €)

171

1.610,-- €

172

800,-- € fiktives Erwerbseinkommen Klägerin zu 1)

173

810,-- € *3/7

174

347,-- € Ehegattenunterhalt (aufgerundet)

175

Dann bekäme die Klägerin zu 1) allerdings einen höheren Unterhalt als ihr nach den tatsächlichen Verhältnissen zustünde:

176

2.450,-- € bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter

177

420,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 2)

178

420,-- € abzgl. Tabellenunterhalt Kläger zu 3)

179

1.610,-- €

180

230,-- € abzgl. Erwerbstätigenbonus 1/7

181

1.380,-- €

182

716,-- € abzgl. Arbeitslosengeld I Klägerin zu 1)

183

664,-- € /2

184

332,-- € Ehegattenunterhalt

185

[Kontrollrechnung:

186

2.450,-- € abzgl. 343,-- € UK1 abzgl. 343,-- € UK2 abzgl. 332,-- € UE = 1.432,-- €

187

> BKB 1.200,-- €

188

> SB 1.000,-- € ggü. EF]

189

Deswegen ist bis zum Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes I (laut dem vorgelegten Bescheid steht das Ende des Bezugs noch nicht fest) dieses für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

190

Der Beklagte hatte demnach von September 2006 bis einschließlich Januar 2008 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

191

Ehegattenunterhalt:

192

09/2006 – 01/2007 402,-- € * 5 Monate 2.010,-- €

193

02/2007 – 06/2007 377,-- € * 5 Monate 1.885,-- €

194

07/2007 – 08/2007 380,-- € * 2 Monate 760,-- €

195

09/2007 – 10/2007 278,-- € * 2 Monate 556,-- €

196

11/2007 – 12/2007 342,-- € * 2 Monate 684,-- €

197

01/2008 332,-- € 332,-- €

198

6.227,-- €

199

Kindesunterhalt:

200

09/2006 – 01/2007 316+257 = 573,-- € * 5 Monate 2.865,-- €

201

02/2007 – 06/2007 316+316 = 632,-- € * 5 Monate 3.160,-- €

202

07/2007 – 08/2007 312+312 = 624,-- € * 2 Monate 1.048,-- €

203

09/2007 – 10/2007 288+288 = 576,-- € * 2 Monate 1.152,-- €

204

11/2007 – 12/2007 332+332 = 664,-- € * 2 Monate 1.328,-- €

205

01/2008 343,-- € 343,-- €

206

9.896,-- €

207

insgesamt: 16.123,-- €

208

Gezahlt hat der Beklagte:

209

09/2006 – 03/2007: 921,-- € * 7 Monate 6.447,-- €

210

02/2007 – 03/2007 118,-- €

211

04/2007 – 01/2008 1.000,-- € * 10 Monate 10.000,-- € 16.565,-- €

212

Unterhaltsrückstände bestehen deswegen nicht.

213

Bezüglich des Kindesunterhalts ist folgender Betrag tituliert:

214

135% des Regelbetrages der 3. Altersstufe: 389,-- €

215

anrechenbares Kindergeld: 77,-- €

216

tatsächlicher Zahlbetrag: 312,-- €

217

Umrechnung gem. § 35 Nr. 3 a EGZPO:

218

Bisher zu zahlender Unterhaltsbetrag: 312,-- €

219

zzgl. hälftiges Kindergeld: 77,-- €

220

Summe: 389,-- €

221

Mindestunterhalt gem. § 1612 a I Nr. 2 BGB

222

i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO: 365,-- €

223

Verhältnis 389,-- € zu 365,-- €: 106,6%

224

Die Kläger zu 2) und 3) verlangen eine Abänderung auf 142% des Regelbetrages. Dies entspricht nach neuem Recht:

225

142% des Regelbetrages der 3. Altersstufe: 409,-- €

226

anrechenbares Kindergeld: 77,-- €

227

tatsächlicher Zahlbetrag: 332,-- €

228

Umrechnung gem. § 35 Nr. 3 a EGZPO:

229

verlangter Unterhaltszahlbetrag: 332,-- €

230

zzgl. hälftiges Kindergeld: 77,-- €

231

Summe: 409,-- €

232

Mindestunterhalt gem. § 1612 a I Nr. 2 B

233

i.V.m. § 35 Nr. 4 EGZPO: 365,-- €

234

Verhältnis 409,-- € zu 365,-- €: 112,1%

235

Da der Beklagte nach der Berechnung des Gerichts laufend Kindesunterhalt in Höhe von 115% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe schuldet, sind die Jugendamtsurkunden wie beantragt abzuändern.

236

Über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1) hat das Gericht nicht entschieden.

237

Eine Befristung vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 3) kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da nach Ziff. 17.1.1 HLL (Stand 01.01.2008) Betreuungsunterhalt grundsätzlich nicht zu befristen ist.

238

Für die Zeit danach ist dem Gericht eine Entscheidung über eine Befristung zurzeit wegen der mangelnden Überschaubarkeit der tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich, insbesondere ist nach heutigem Stand nicht zuverlässig absehbar, ob die Klägerin dauerhaft erwerbsfähig bleibt.