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Amtsgericht Essen·107 F 207/05·26.07.2006

Durchführung schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Festsetzung von Ausgleichsrente

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der geschiedene Ehemann beantragt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegen seine Ex-Ehegattin. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Knappschaftsausgleichsleistung als Versorgung im Sinne des §1587 I BGB zu zählen ist und wie die Ausgleichsrente zu berechnen ist. Das Gericht qualifiziert die Knappschaftsausgleichsleistung als Rente/Versorgung und setzt die monatliche Ausgleichsrente (126,93 € ab 21.09.2005, 128,87 € ab 01.01.2006) fest. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben und der Gegenstandswert auf 1.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem Antragsteller stattgegeben; Ausgleichsrente festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Voraussetzung für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587g I BGB ist, dass die antragsgegnerische Partei bereits eine Versorgung erlangt hat.

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Eine Knappschaftsausgleichsleistung ist als Rente im Sinne des § 33 V SGB VI einzuordnen und damit als Versorgung i.S.v. § 1587 I 1 BGB anzusehen.

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Die Ausgleichsrente berechnet sich nach § 1587g II i.V.m. § 1587a I, II Nr. 3 BGB anhand der auf die Ehezeit entfallenen anteiligen Gesamtversorgung; festzusetzen ist die Hälfte dieses ehezeitlichen Anteils.

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Das Gericht kann rückständige Monatsbeträge sowie künftige monatliche Vorauszahlungen anordnen; kostenrechtliche Entscheidungen erfolgen nach § 13a I FGG und die Streitwertfestsetzung nach § 49 GKG.

Relevante Normen
§ 1587 g I BGB§ 1587 I 1 BGB§ 33 V SGB VI§ 1587 g II BGB i.V.m. § 1587 a I, II Nr. 3 BGB§ 13 a I FGG§ 49 Nr. 2 GKG

Tenor

Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller ab dem 21.09.2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 126,93 € und ab dem 01.01.2006 in Höhe von 128,87 € zu zahlen, rückständige Monatsbeträge sofort und künfti-ge monatlich im Voraus.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller ist der durch Urteil des Amtsgericht Essen – Familiengericht – vom 14.09.1995 (Az.: 108b F 65/95) rechtskräftig geschiedene Ehemann der Antragsgegnerin. Die Ehezeit lief vom 01.03.1977 bis 28.02.1995. Im Rahmen des im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesknappschaft auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Insoweit wird auf das Scheidungsurteil Bezug genommen. Bezüglich der von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung bei der S GmbH – bei der die Antragsgegnerin vom 17.09.1990 bis 31.05.2003 beschäftigt war – wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Insoweit wird ebenfalls auf das o. g. Scheidungsurteil Bezug genommen.

4

Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 01.06.2003 betriebliches Ruhegeld und Altersrente, der Antragsteller bezieht seit dem 01.02.2003 eine Knappschaftsausgleichsleistung (Rentenbescheid vom 23.01.2003, Bl. 6 d.A.).

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Nach Auskunft der S GmbH vom 22.02.2006 (Bl. 31 d.A.) und 14.03.2006 (Bl. 32 d.A.) erhielt die Antragsgegnerin im Jahr 2005 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 621,36 € brutto sowie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.236,58 € brutto; seit Januar 2006 erhält die Antragsgegnerin ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 631,48 € brutto, die Weihnachtsgratifikation wird 1.247,80 € brutto betragen.

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Der Antragsteller beantragt

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die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

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Der Antrag ist der Antragsgegnerin am 20.09.2005 zugestellt worden.

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II.

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Der Antragsgegnerin ist aufzugeben, an den Antragsteller die tenorierte Ausgleichsrente zu zahlen.

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Die Voraussetzungen des § 1587 g I BGB liegen vor.

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Die Antragsgegnerin hat bereits eine Versorgung erlangt.

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Die Knappschaftsausgleichszahlung an den Antragsteller sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Schreiben vom 24.01.2006 und 20.04.2006) ebenfalls als Versorgung im Sinne des § 1587 I 1 BGB an. Die Knappschaftsausgleichsleistung ist nach dem Wortlaut des § 33 V SGB VI eine Rente. Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, die Knappschaftsausgleichszahlung als Rente einzuordnen. Sie ist im SGB VI geregelt, d.h. dem Sozialgesetzbuch für die gesetzliche Rentenversicherung und dort im 5. Kapitel, 1. Abschnitt, 4. Unterabschnitt mit der Überschrift "Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten".

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Die Ausgleichsrente errechnet sich gem. § 1587 g II BGB i.V.m. § 1587 a I, II Nr. 3 BGB wie folgt:

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Die monatliche Gesamtversorgung im Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 724,41 € brutto [(621,36*12+1.236,58)/12] wurde in einem Zeitraum von 4.640 Tagen Betriebszugehörigkeit (17.09.1990 bis 31.05.2003) erworben. Auf die Ehezeit während der Betriebszugehörigkeit von 1.626 Tagen (17.09.1990 – 28.02.1995) entfällt ein Anteil von 253,86 €. Daher sind bis Dezember 2005 126,93 € (= ½ des ehezeitlichen Anteils) im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als monatlicher Bruttobetrag für den Antragsteller festzusetzen.

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Ab Januar 2006 erhöht sich die Ausgleichrente wie folgt: Die monatliche Gesamtversorgung beträgt dann 735,46 € brutto [(631,48*12+1.247,80)/12]. Auf die Ehezeit während der Betriebszugehörigkeit entfällt damit ein Anteil von 257,73 €. Ab Januar 2006 sind daher 128,87 € festzusetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I FGG; die Entscheidung über den Gegenstandswert auf § 49 Nr. 2 GKG.