Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen·106 F 383/10·12.07.2011

Sofortige Beschwerde gegen Auskunftsentscheidung: Kein Rechtsschutzinteresse, Vorlage an OLG

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts ein, mit dem ein weiterer Auskunftsantrag abgewiesen wurde. Das Amtsgericht hielt den zweiten Auskunftsantrag für unbegründet, da angesichts des Verfahrensstandes in der Parallelsache kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Weiter berücksichtigt das Gericht, dass die Eheleute gemeinsam Steuerschuldner waren und Zahlungen gemeinsam erfolgten. Rückforderungsansprüche seien als einzusetzendes Vermögen zu betrachten und die Obliegenheit zur Geltendmachung bestehe gegebenenfalls auch mit Angebot eines Ersatzfahrzeugs.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wird nicht abgeholfen; Sache dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zusätzlicher Auskunftsantrag ist unzulässig, wenn kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse besteht, etwa wegen des Verfahrensstandes in einer Parallelsache.

2

Wenn beide Ehegatten gemeinsam Schuldner sind und Verbindlichkeiten gemeinschaftlich erfüllt wurden, kann dies ein gesondertes Auskunftsinteresse gegen einen Ehegatten entfallen lassen.

3

Rückforderungsansprüche zählen zum einzusetzenden Vermögen und begründen die Obliegenheit, diese Ansprüche zur Befriedigung von Gläubigern geltend zu machen.

4

Bei nur minimalem eigenem Bedarf kann es zumutbar sein, ein weniger wertvolles Ersatzfahrzeug anzubieten, statt vorhandene Vermögensgegenstände ungeschmälert zu belassen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-2 WF 149/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 14.06.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen vom 01.06.2011 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Wie im Beschluss vom 11.2. ausgeführt, sind der BA Bl. 190 Belege beigefügt, die die Ast. erhalten hat und erneut beigefügt sind.

3

Hier handelt es sich um einen zusätzl. = zweiten Auskunftsantrag, für den angesichts des Verfahrensstandes in der Parallelsache kein Rechtschutzinteresse besteht. Hinzu tritt, dass der Ast. gemeinsam mit dem Ag. Schuldnerin des Finanzamtes war und die Steuern von den Eheleuten gezahlt wurden.

4

Der Ast. war stets bekannt, dass auch Rückforderungsansprüche einzusetzendes Vermögen darstellen, so dass sie die Obliegenheit traf, den PKW zurückzufordern, wobei sie angesichts ihres minimalen Fahrbedarfes ggf. den Mini als Ersatz hätte anbieten können.