Sofortige Beschwerde in Familiensache wegen bloßer Hinweise verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob eine sofortige Beschwerde in einem Familiensachenverfahren. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil kein anfechtbarer Beschluss, sondern lediglich Hinweise vorlagen. Zudem hat die Antragstellerin keine Stellung zur Rückforderung eines Pkw und zu Lebensversicherungen/Konten genommen. Ein neues selbständiges Verfahren nach FamFG/§1379 BGB n.F. ist nicht ersichtlich; die Sache wird dem OLG Hamm vorgelegt und Ergänzungen zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde als ins Leere gehend verworfen; Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde geht ins Leere und ist unbegründet, wenn kein Beschluss angefochten wird, sondern lediglich Hinweise ergangen sind.
Das Gericht kann ein Rechtsmittel mangels entscheidungserheblicher Angriffe zurückweisen, wenn die antragstellende Partei keine substantiierte Stellungnahme zu bereits gestellten Rückforderungsansprüchen und Vermögensangaben vorlegt.
Für die Einleitung eines neuen selbständigen Verfahrens nach dem FamFG ist ein nachvollziehbarer Grund erforderlich; fehlt ein solcher Vortrag, besteht kein Anlass zur Weiterverfolgung des neuen Verfahrens (§ 1379 BGB n.F. kann entsprechend einschlägig werden).
Die Darlegung eines loyalen Verhaltens bzw. prozessualer Kooperation obliegt der Partei; pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht, um Vorgehensweisen des Gerichts in Frage zu stellen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 38/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 01.02.2011 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerde geht ins Leere, weil es keinen Beschluss sondern nur mehrere Hinweise gibt.
Auch hat die Ast. noch nicht zu einer Rückforderung des PKW Nissan (Wert 2007 25.000 Euro) Stellung genommen, die ihr schon vor 2 Jahren oblag (Bl. 75 106 F 185/08).
lloyales Verhalten ist nicht dargelegt, zu der Verwendung der Lebensversicherungen hat der Ag. schon am 15.10.08 und 20.7.2009 sowie 22.2.10 nähere Angaben gemacht (Bl. 61, 125, 190 mit Belegen BA), in allen auch zu den Konten (Bl. 60, 124, 189).
Ein nachvollziehbarer Grund für das neue selbständige Verfahren nach dem FamFG, für das daher § 1379 BGB n. F. gilt, ist daher nicht ersichtlich, so dass der Ast. Gelegenheit zu erg. Angaben gegeben wurde.