Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts abgewiesen wegen Kommunikationsstörung
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind M; die Mutter widersprach unter Verweis auf anhaltende, teils gewalttätige Konflikte und Flucht in ein Frauenhaus. Das Amtsgericht Essen wies den Antrag zurück, weil eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern vorliegt. Dadurch ist zu befürchten, dass eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl eher schadet als nützt.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts nach § 1626a BGB ist nur zu gewähren, wenn das Gericht aufgrund der Gesamtumstände feststellt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient.
Die Vermutung zugunsten gemeinsamer Sorge nach § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB tritt nicht ein, wenn der Antragsgegner konkrete Gründe vorträgt, die einer Übertragung entgegenstehen.
Gemeinsames Sorgerecht setzt eine tragfähige soziale Beziehung bzw. ein Mindestmaß an Übereinstimmung und kindeswohlorientierter Konsensfähigkeit der Eltern voraus; eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikationsfähigkeit spricht gegen die gemeinsame Sorge.
Zur Ablehnung der gemeinsamen Sorge genügt die begründete Befürchtung einer erheblichen Belastung des Kindes; eine bereits tatsächliche Schädigung ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 168/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag des Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts vom 15.11.2016 für das Kind M, geb. **.**.****, wird zurückgewiesen.
Die Kindeseltern tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten lebten als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen. Aus dieser ist das im Tenor genannte Kind hervorgegangen. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt.
Der Vater beantragt,
ihm das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen.
Die Mutter beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie behauptet, es bestehe ein nachhaltiger Elternkonflikt, der eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ausschliesse. Der Vater habe sie in jeder erdenklichen Weise herabgewürdigt und schikaniert. Während der Beziehung sei er immer wieder durch Ohrfeigen tätlich geworden: so z. B. als sie einmal die Wohnung verlassen habe, womit er nicht einverstanden gewesene sei. Ferner habe er die an sie gerichtete Post geöffnet und Schriftstücke unterschlagen. Während er im Antrag vom 15.11.2016 behaupte, die Eltern lebten zusammen, hätten sie tatsächlich bereits seit Ende 2015 getrennt gelebt und der Vater im Wohnzimmer und sie im Schlafzimmer geschlafen. Jeder habe sich selbst versorgt und sie die Wohnung verlassen, wenn er gekommen sei. Gegen den Vater werde wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung gegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau ermittelt. Diese sei - was unstreitig ist - in ein Frauenhaus geflüchtet und in den Kosovo zurückgekehrt.
Der Vater setze die Mutter psychisch unter Druck und sei nicht in der Lage, ihr mit Wertschätzung zu begegnen.
Dieser entgegnet, es sei abgesprochen gewesen, dass er das gemeinsame Sorgerecht erhalte. Er habe seine Erziehungskompetenz bewiesen, indem er mit Hilfe seiner Eltern eine jetzt 21-jährige Tochter großgezogen habe. Die Großmutter mütterlicherseits lebe im gleichen Haus wie die Kindesmutter, übe starken Einfluss aus und betrachte M als ihr Eigentum. Mangels entsprechender Kritikfähigkeit und Fähigkeit zur konstruktiven Konfliktlösung seien Streitgespräche zwischen der Mutter und ihm eskaliert. Gewalt habe er nicht angewendet. Die Mutter informiere ihn nicht über die frühkindliche Förderung des Kindes. Zwei vom Jugendamt angesetzte Termine habe sie nicht wahrgenommen. Sie überbetone ihre Interessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antrag ist nicht begründet.
Das gemeinsame Sorgerecht entspricht nicht dem Wohl des Kindes.
Nur in dem Fall des § 1626a Abs. 2 Satz 2 BGB wird vermutet, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsgegner keine Gründe vorträgt, die der Übertragung entgegenstehen können. Genau das ist hier jedoch erfolgt.
Daher ist Voraussetzung eines gemeinsamen Sorgerechts, dass das Gericht feststellen kann, dass diese Regelung dem Wohl von M dient. Das ist nicht der Fall.
Nach allgemeiner Ansicht soll die Begründung der gemeinsamen Sorge nur dann erfolgen, wenn eine tragfähige soziale Beziehung bzw. ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine entsprechende grundsätzliche kindeswohlorientierte Konsensfähigkeit zwischen den Eltern bestehen. Ist dies nicht der Fall, kann sich eine gemeinsame Sorge negativ auf das Kindeswohl auswirken, weil fortdauernder Streit über sorgerechtliche Fragen droht. Dies birgt zum einen die Gefahr einer psychischen Belastung des Kindes, wenn es in die – u. U. gerichtlichen – elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wird oder sie zumindest miterlebt; hierdurch kann „das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden“. Zum anderen droht die Verzögerung wichtiger Entscheidungen, wenn die Eltern diesbezüglich keine Einigkeit erzielen können. Diese drohenden Nachteile sind stets im konkreten Einzelfall gegen die grundsätzlichen Vorteile einer gemeinsamen Sorge abzuwägen. Dabei gilt im Grundsatz, dass Nachteile für das Kindeswohl (nur) dann drohen, wenn auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegt. Maßgeblich ist dabei, „welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird“. Es genügt, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass es zu einer erheblichen Belastung des Kindes kommt; nicht erforderlich ist, dass eine solche Belastung bereits tatsächlich besteht (MüKoBGB/Huber BGB § 1626a Rn. 72-73 m. w. N.).
Hier liegt nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikationsfähigkeit und –willigkeit vor.
In der mündlichen Verhandlung wurden nicht nur die gravierenden o. g. Vorwürfe gegeneinander wiederholt und vertieft. Der Vater behauptet zusätzlich noch eine psychische Erkrankung der Mutter durch den Tod mehrerer Angehöriger, erklärte wiederholt, sie bedürfe der Therapie und stehe unter dem Einfluss ihrer Mutter. Auch sei sie überfordert.
Beide beschuldigen zusätzlich den jeweils anderen auch der Falschangaben u. a. bei der Versorgung des Kindes und dem Erziehung der Tochter N des Vaters aus seiner Ehe. Hinsichtlich N ist die Darstellung des Vaters nach deren Angaben in dem gegen sie geführten Strafverfahren auch unzutreffend: N wurde von ihren Großeltern großgezogen und lebt seit Geburt bei diesen. Der Vater musste in der mündlichen Verhandlung auch einräumen, dass er nur die ersten 6 Lebensjahre des Kindes ebenfalls bei seinen Eltern gewohnt hat.
Auch wurde in der mündlichen Verhandlung ein geringes Einfühlungsvermögen des Vaters deutlich, als dieser einfach behauptete, er habe nichts falsch gemacht, als er nach Rückkehr von der Nachtschicht um 3.00 Uhr morgens mit dem Kind gespielt habe, weil je dieses schon vorher wach und die Mutter im Tiefschlaf gewesen sei. Angesichts der allgemein bekannten Wichtigkeit längerer erholsam Schlafphasen von Mutter und Baby und dem Einüben eines festen Tag-Nacht-Rhythmus zeigt dieses Verhalten nicht nur fehlende Rücksichtnahme zum Erfüllen eigener Wünsche, sondern auch eine Verkennung von nötiger Förderung.
Hinzu kommen Forderungen des Vaters über alles informiert zu werden, so etwa einen kurzen Aufenthalt der Mutter in I oder die Teilnahme an Babyschwimmen oder einer Krabbelgruppe. Er verlangt eine vollständige Berichterstattung, zu der eine Mutter jedoch nicht verpflichtet ist. Die Kindesmutter schildert zudem unbestritten tägliche Reibereien, weil sich der im Nachbarhaus wohnende Vater immer wieder meldet, indem er z. B. ans Fenster klopft oder bei einem Zusammentreffen auf der Straße Gespräche führen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.