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Amtsgericht Essen·106 F 264/10·14.04.2011

Umgangsrecht des sozialen Vaters teilweise stattgegeben mit Auflagen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antrag eines langjährigen Lebenspartners auf Umgang mit zwei Kindern wird dem Grunde nach überwiegend stattgegeben; weitergehende Begehrlichkeiten werden zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller als sozialer Vater über Jahre tatsächliche Verantwortung trug und die Kinder eine enge Bindung zu ihm haben. Dem Kindeswohl dient die Regelung, zugleich werden Auflagen (z.B. Ausschluss des Großvaters) zum Schutz der Kinder erteilt.

Ausgang: Antrag des sozialen Vaters auf Umgang mit den Kindern überwiegend stattgegeben, weitergehende Anträge zurückgewiesen; Schutzauflagen erteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein sozialer Vater, der über mehrere Jahre in häuslicher Gemeinschaft Verantwortung für die Kinder getragen hat, hat nach § 1685 BGB ein Recht auf Umgang mit den Kindern.

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Das Kindeswohl ist vorrangig; kindliche Äußerungen sind anzuhören, das Gericht prüft jedoch Beeinflussungen durch Erziehungsberechtigte und gewichtet unabhängige Bindungsinteressen der Kinder.

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Das Fehlen von Umgangszeiten über einen längeren Zeitraum schließt ein Umgangsrecht nicht aus, insbesondere wenn der andere Elternteil den Umgang verhindert hat.

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Bei berechtigten Gefährdungsbedenken kann das Gericht Umgang nicht generell ausschließen, sondern durch Auflagen (z.B. Ausschluss bestimmter Personen, Kleidungsvorgaben) und Beschränkungen schützen.

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Manipulative Einflussnahme eines Sorgeberechtigten auf die Kinder kann gegen dessen Umgangsverweigerung sprechen und gegebenenfalls Anlass zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit geben.

Relevante Normen
§ BGB § 1685 Abs. 2§ 1685 BGB§ 81 FamFG

Leitsatz

Ein sozialer Vater, der mehrere Jahre mit den Kindern zusammengelebt und für diese Verantwortung getragen hat, hat ein Recht auf Umgang mit den Kindern.

Tenor

Der Umgang des Antragstellers mit den Kindern B. Q., geb. am *** und M. Q., geb. am ***, wird wie folgt geregelt:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, die beiden Kinder zu den nachfolgend genannten Zeiten bei der Mutter abzuholen bzw. dorthin wieder zurückzubringen:

am jeweils 2. Feiertag von Ostern, Pfingsten und Weihnachten von 10.00 bis 18.00 Uhr,

am Samstag, den 07.05.2011 von 10.00 bis 18.00 Uhr,

beginnend mit dem 21.05. bis 22.05.2011 alle 14 Tage von Samstagvormittag 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr bis zum Wochenende vom 16. bis 17.07.2011.

Während der Sommerferien 2011 findet der Umgang des Antragstellers von Samstag, den 13.08. 10.00 Uhr bis Samstag, dem 20.08. 18.00 Uhr statt.

Beginnend mit Samstag dem 03. bis Sonntag den 04.09.2011 findet wiederum alle 14 Tage von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr Umgang mit beiden Kindern statt.

Während der Herbstferien 2011 hat der Antragsteller Umgang mit den Kindern von Montag, dem 24.10. 10.00 Uhr bis Samstag, 29.10. 18.00 Uhr und sodann an den Wochenenden vom 12. bis 13.11., 26. bis 27.11., 10. bis 11.12., 31.12.2011 bis 01.01.2012 und sodann wiederum alle 14 Tage je in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr statt.

Der Mutter wird aufgegeben, die Kinder dem Antragsteller witterungsentsprechend bekleidet zu übergeben.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Den Beteiligten wird aufgegeben, den jeweils anderen nicht gegenüber den Kindern schlecht zu machen.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, während der Umgangszeit einen Kontakt der Kinder zu dem Großvater der Kinder mütterlicherseits auszuschließen.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Kindesmutter je zur Hälfte, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beteiligten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro oder Ordnungshaft angedroht.

Rubrum

1

Hinweis: Der Beschluss wurde in der Beschwerdeinstanz abgeändert und der Antrag abgewiesen (OLG Hamm - II - 11 UF 107/11).

Gründe

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Der Antragsteller war für den Zeitraum von 2003 bis 2008 der Lebenspartner der Kindesmutter. Im März 2004 wurde ein gemeinsames Kind geboren, das wenige Tage nach der Geburt gestorben ist. Bis August 2010 hatte der Antragsteller Umgang mit beiden Kindern. B. bezeichnet ihn von Anfang an als "Papa", der Antragsteller wurde von der Kindesmutter bis August 2010 im Glauben gelassen, er sei der Vater von M. . In dem Verfahren AG Essen 106 F 311/10 wurde festgestellt, dass Vater des Kindes Herr T. ist.

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Der Antragsteller verweist darauf, dass beide Kinder zu ihm eine außerordentlich enge Bindung haben und beantragt, Umgang in folgenden Zeiten vorzusehen:

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einen Umgang von Freitag, 16.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,

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Ostern vom 20. bis 27.4.2011,

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in den Sommerferien vom 08. bis 22.08.2011 und

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in den Herbstferien vom 24.10. bis

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02.11.2011.

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Die Kindesmutter beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie behauptet, der Antragsteller habe sie hintergangen. So habe er "z.B." den Kindern Kontakt zu ihrem Vater ermöglicht, der sie vor Jahren sexuell missbraucht habe. Nach dem es auch zu körperlichen Handgreiflichkeiten mit ihrem Vater (=Großvater mütterlicherseits) gekommen sei, habe sie den Kontakt zu diesem abgebrochen aus Angst, dass den Kindern das Gleiche geschehe. "Immer wieder" habe der Antragsteller den Kontakt zu ihm heimlich zugelassen. Nachdem sie ihm die Meinung dazu gesagt habe, habe er sich wegen des Umgangs nicht mehr gemeldet. Auch interessiere er sich nicht für die Kinder und frage nicht nach ihnen. Auch diese hätten den Wunsch nach einen Umgang zu ihm nicht geäußert, M. habe vielmehr gerade umgekehrt z.Zt. die Nase voll von dem Antragsteller. In der mündlichen Verhandlung hat die Kindesmutter herausgestellt, sie sehe die Beziehung zwischen den Kindern und dem Antragsteller als bereits abgerissen an. Die "intakte Familie", die nach ihrer Wahrnehmung aus ihrem jetzigen Lebenspartner (Herrn C), dem gemeinsamen Kind beider und B. sowie M. bestehe, solle nicht durch den Kontakt zum Antragsteller gestört werden. Sie wolle ihren derzeitigen Partner heiraten und dieser M. adoptieren. Dieser hatte auch - entgegen den tatsächlichen Umständen - die Vaterschaft für M. anerkannt, was durch die Entscheidung der Parallelsache abgeändert worden ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Der Antrag des Antragstellers ist weitgehend begründet.

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Der Antragsteller hat aus § 1685 BGB ein Recht auf Umgang mit den Kindern, ebenso beide Kinder umgekehrt mit dem Antragsteller. Er hat nämlich für die Kinder die tatsächliche Verantwortung über mehrere Jahre getragen, insbesondere längere Zeit mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Die Kindesmutter und der Antragsteller hatten eine Beziehung über 5 Jahre. B. hat ihn von Anfang an als "Papa" gesehen, der Antragsteller und M. waren 5 Jahre im Glauben, der Antragsteller sei der leibliche Vater des Kindes. Der Antragsteller hatte damit über eine Reihe von Jahren die Rolle des (sozialen) Vaters beider Kinder. Die Anhörung beider Kinder hat im übrigen ergeben, dass beide unverändert eine Bindung an den Antragsteller empfinden und den Kontakt zu ihm in sehr positiver Erinnerung haben. Sie haben beide den Wunsch geäußert, den Umgang wieder aufzunehmen.

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Entgegen der Ansicht der Mutter steht dem nicht entgegen, das M. zu Beginn seiner Vernehmung den Antragsteller nur negativ geschildert und nichts Gutes an ihn gefunden hat. Die von ihm vorgetragenen Kritikpunkte sind 1:1 die Argumente der Mutter und offenbar vollständig von ihr übernommen worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung erinnerte sich M. lebhaft an die schönen gemeinsamen Unternehmungen mit dem Antragsteller, die er begeistert schilderte. B. hat von Anfang an deutlich gemacht, dass sie den Antragsteller vermisst, den Kontakt zu ihm außerordentlich positiv fand und auch klar erkennen lassen, das ihre Mutter versucht hat, die Kinder zu beeinflussen und ihnen einreden wollte, beide sollten aussagen, das sie einen Kontakt nicht wünschen.

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Nichts anders gilt für den Umstand, dass über Monate hinweg kein Umgang zwischen den Kindern und dem Antragsteller stattgefunden hat. Diesen hat die Kindesmutter selbst vereitelt!

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Für die Gefahr eines sexuellen Übergriffs des Großvaters mütterlicherseits auf beide Kinder gibt es keinen realen Anhaltspunkt. Zusätzlich wurde dieser Besorgnis der Mutter durch die tenorierte Auflage Rechnung getragen.

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Die Kindesmutter wird darauf hingewiesen, das dem Gericht nicht entgangen ist, das sie durch ihre Verweigerung eines gemeinsamen Gesprächs die Berichterstattung des Jugendamtes verschleppt und sie versucht hat die Kinder massiv zu beeinflussen. Wie das Gericht bereits im Termin hervorgehoben hat, geht es hier darum, was dem Wohl der Kinder entspricht, nicht darum, welche persönlichen Interessen die Mutter verfolgt. Das Verhalten der Mutter wird sorgsam zu beobachten und gegebenenfalls ihre Erziehungsfähigkeit gerichtlich zu überprüfen sein. Soweit die Mutter nunmehr auf Loyalitätskonflikte der Kinder hinweist, ist zum einen zu betonen, dass sie diese selber durch ihre Manipulationsversuche hervorgerufen hat und zum anderen es ihre Aufgabe ist, den Kindern klar zu signalisieren, dass sie einen unbeschwerten Umgang mit dem Antragsteller auch aus Sicht der Mutter haben dürfen, was diesen Konflikt gerade vermeidet. Die Kinder sind in keiner anderen Situation wie bei einer Trennung der leiblichen Eltern. Hier liegt lediglich die Besonderheit vor, das keiner der leiblichen Väter von B. (namentlich unbekannt) und M. (Herr T.) Umgang ausübt, sondern der soziale Vater.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

23

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.