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Amtsgericht Essen·106 F 245/10·22.02.2011

Abänderung der Kindesunterhaltfestsetzung wegen Verschweigens von Förderungen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragt die Aufhebung bzw. Reduzierung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner volljährigen Tochter, die ein Studium aufnimmt und durch Sportförderungen unterstützt wird. Das Gericht hebt die Zahlungsverpflichtung für Juli–Sept 2010 auf und setzt ab Okt 2010 bzw. Jan 2011 reduzierte Monatsunterhalte fest. Es berücksichtigt Vermögenseinsatz, schließt sportliche Einnahmen aus und begründet eine teilweise Verwirkung wegen Verschweigens von Fördermitteln.

Ausgang: Abänderung der Unterhaltsfestsetzung teilweise stattgegeben: Zahlungsverpflichtung Juli–Sept aufgehoben, Okt–Dez 150 €/Monat, ab Jan 2011 170 €/Monat; weitergehender Antrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sind zeitintensive Nebentätigkeiten und die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben insoweit unberücksichtigt zu lassen, als die Ausbildung mit gebotener Intensität zu erfolgen hat.

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Von Dritten geleistete Zahlungen zur Finanzierung des Studiums sind grundsätzlich zur Deckung des Bedarfs einzusetzen; ihr Einsatz kann in angemessenen monatlichen Teilbeträgen erfolgen.

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Ein Unterhaltsanspruch kann nach § 1611 BGB ganz oder teilweise verwirkt sein, wenn der Berechtigte dem Unterhaltspflichtigen positive Veränderungen seiner Einkommensverhältnisse ungefragt verschweigt; hierfür genügt das Verschweigen unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Reduzierung des Anspruchs geführt hätte.

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Volljährige Unterhaltsberechtigte haben vorhandenes Vermögen grundsätzlich zur Deckung ihres Unterhalts einzusetzen; gleichzeitig ist ein angemessenes Schonvermögen zu belassen; bei der Bemessung ist Zweck, Herkunft und Freiwilligkeit von Zuwendungen zu berücksichtigen.

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Kindergeld und tatsächlich erzielbare Zinserträge aus Vermögen sind bei der Bedarfsermittlung des Studierenden anzurechnen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 1601, 1602, 1610, 1611§ 1601 BGB§ 1610 Abs. 2 BGB§ 1602 BGB§ 1611 BGB§ 81 FamFG

Leitsatz

Der Bedarf eines Studenten ist ohne Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben aus einer neben dem Studium ausgeübten, durch Sponsoren geförderten sportlichen Tätigkeit zu berechnen.

Ein von einem Dritten zur Finanzierung des Studiums zugewandter Betrag ist grundsätzlich zur Deckung des Bedarfs einzusetzen, jedoch nur in angemessenen monatlichen Teilbeträgen.

Ein Anspruch ist teilweise verwirkt, wenn der Berechtigte zusätzliche Einkünfte nicht mitteilt. Es kommt nicht darauf an, ob diese im Ergebnis tatsächlich zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs führen.

Tenor

Die Urkunde der Stadt Bottrop, Jugendamt, vom 03.02.2004, Aktenzeichen ***, Urkunden-Nr. *** wird mit Wirkung ab dem 01.07.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller

a) für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2010 der Antragsgegnerin keinen Unterhalt schuldet sowie

b) ab dem 01.10. bis 31.12.2010 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 150,00 €

c) ab dem 01.01.2011 in Höhe von monatlich 170,00 € zu zahlen hat.

Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin 2/3 und der Antragsteller 1/3.

Der Streitwert wird auf 7854,00 € festgesetzt.

Gründe

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1.

3

Die Antragsgegnerin ist das Kind des Antragstellers und vollendete am 30.11.2007 das 18. Lebensjahr. Im Frühjahr 2010 beendete sie die Schule mit dem Abitur. Zur Überprüfung der Unterhaltsansprüche verlangte sie unter dem 02.06.2010 Auskunft vom Antragsteller, dieser verlangte seinerseits von ihr Auskunft unter dem 01.07.2010 und machte am 17.08.2010 eine Stufenklage rechtshängig. Am 17.09.2010 wurde die Auskunft erteilt.

4

Die Antragsgegnerin betreibt seit Jahren den Judo-Sport und ist Mitglied im deutschen Nationalkarder C. Sie unterhält eine Unterstützung durch die Sporthilfe von monatlich 125,00 € und die B AG von umgerechnet monatlich 250,00 €. In der Zeit bis einschließlich Oktober erhielt sie aus einer Geringverdienertätigkeit monatlich 300,00 €, ab November 2010 sind es 180,00 €. Sie leaste ab Ende August 2010 einen Peugeot 207 CC und begründet dies damit, für die B Öffentlichkeitsarbeit leisten zu müssen. Ihre diesbezüglichen Benzinkosten gibt sie mit 233,00 € monatlich an. Sie zahlt eine Studiengebühr von umgerechnet monatlich 122,84 € und hatte vor Studienbeginn auf dem Girokonto und einem Sparbrief ein Guthaben von 15.320,08 €, wovon nach ihrem Umzug nach L inzwischen nur noch 10.400,00 € vorhanden sind.

5

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Bedarf der Antragsgegnerin liege bei 1074,00 € und sei durch eigene Einkünfte von 859,00 € sowie eine regelmäßige Entnahme aus dem Vermögen gedeckt. Im Übrigen sei ein eventueller Unterhaltsanspruch verwirkt, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Auskunftserteilung und auch in den Jahren zuvor keine Angaben über ihre Vermögenswerte gemacht habe. Hierdurch sei eine überhöhte Unterhaltsforderung erhoben und bezahlt worden.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Urkunde der Stadt Bottrop vom 03.03.2004, Aktenzeichen *** Urkundenrollennummer *** dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller mit Wirkung vom 01.07.2010 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Sie behauptet, die Sparbeträge seien von der Mutter der Antragsgegnerin „ausschließlich zweckgebunden für Ausbildungs- und Studienzwecke“ angespart worden. Wenn sie als eine von drei Studentinnen der Universität L ausgewählt werde, wolle sie ein Bachelor-Studium der Rechtswissenschaften in der Weise machen, dass sie die ersten zwei Jahre an einer Universität in M und die letzten 2 Jahre in L verbringe. Sie behauptet hierfür entstünden in M Kosten von umgerechnet 8000,00 € und in L von 6.000,00 € zuzüglich der Kosten für Sprachkurse. Deshalb solle das Sparvermögen hierfür verwandt werden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

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2.

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Der Antrag ist überwiegend begründet.

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Für die Zeit von Juli bis September 2010 steht der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Kindesunterhalt zu. Die Abiturprüfungen hatten im Mai 2010 geendet, sodass die Antragsgegnerin die Obliegenheit traf, jedenfalls ab dem 01.07. bis zum Studiumsbeginn  ihren Unterhaltsbedarf selbst aufzubringen, wozu die Geringverdienertätigkeit nicht ausreicht.

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Für die Zeit ab dem 01.10.2010 errechnet sich der Bedarf der Antragsgegnerin wie folgt:

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Bedarf eines Studenten nach Ziffer 13.1.2 HLL 670,00 €

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Kindergeld - 184,00 €

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erzielbare Zinsen - 20,00 €

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Studiengebühr + 122,84 €

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insgesamt 558,84 €.

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Entgegen den Behauptungen der Antragsgegnerin werden die Zinsen für den Sparbrief nicht erst am Schluss der Laufzeit sondern jährlich ausgezahlt, weshalb sich für die gesamten Vermögenswerte ein erzielbarer Betrag von rund 20,00 € monatlich ergibt.

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Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Judo-Sport der Antragsgegnerin sind nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt nach den §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB ist das Kind verpflichtet, die Ausbildung mit der gebotenen Intensität also ohne Beeinträchtigung durch eine Tätigkeit außerhalb der Ausbildung durchzuführen, also unter anderem auf zeitintensive Hobbys und die damit verbundenen Ausgaben zu verzichten.

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Der oben genannte Bedarf ist weiter gedeckt durch eine Entnahme aus den Vermögenswerten in Höhe von monatlich 250,00 €. Während bei minderjährigen Kindern der Vermögensstamm nach § 1602 BGB geschützt ist, müssen Volljährige grundsätzlich auch das vorhandene Vermögen zur Deckung ihres Unterhalts einsetzen.  Anerkannt ist insoweit, dass jedenfalls ein gewisses Schonvermögen zu belassen ist, dessen Höhe in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Gerichts zweierlei maßgeblich:

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Zum einem war die Schenkung des Geldbetrages durch die Kindesmutter eine überobligatorische Leistung dieser. Es handelt sich also bei der Leistungserbringung grundsätzlich um eine freiwillige Leistung Dritter, weil die Kindesmutter aufgrund ihres geringen Verdienstes keine Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts traf. Bei wertender Betrachtung ist dieser Umstand nicht außer Betracht zu lassen. Zum anderen ist die Zuwendung nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin „ausbildungs- und studienbezogen“ erfolgt, also gerade zum Verbrauch für das Studium bestimmt. Eine Zweckbindung ausschließlich für den Auslandsaufenthalt – der zu dem bei Teilnahmemöglichkeit für nur drei Studenten/tinnen der Universität L außerordentlich unwahrscheinlich ist – ist dem gegenüber nicht erfolgt und wurde bisher auch nicht praktiziert. Daher erscheint es angemessen, einen Einsatz dieser Vermögenswerte in der o.g. angemessenen Höhe vorzunehmen.

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Damit ergibt sich ein ungedeckter Betrag von monatlich 308,84 €.

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Ein Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 150,00  €, weil der darüber hinaus gehende Teilbetrag nach § 1611 BGB verwirkt ist. Die Antragsgegnerin hat sich nämlich einer schweren vorsätzlichen Verfehlung gegen den Antragsteller schuldig gemacht, weil sie jedenfalls die ab 2009 von der Firma B AG bezogene Förderung verschwiegen hat. Das Unterhaltsschuldverhältnis ist durch gegenseitige Pflichten gekennzeichnet, dabei muss der Berechtigte alle positiven Veränderungen in seinen Einkommensverhältnissen ungefragt mitteilen, also auch Einkommenssteigerungen, die eventuell den Anspruch reduzieren könnten. Die juristische Bewertung ist nicht seine Aufgabe, sondern hat erst nach der Information durch die Parteien zu erfolgen. Es handelt sich um einen gravierenden Verstoß, weil der Antragsteller in Unkenntnis dieser Zuwendung fortlaufend Kindesunterhalt gezahlt hat, ohne im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse eine Abänderungsmöglichkeit  prüfen zu können.

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Angesichts der Höhe der erhaltenen Beträge und des Umstandes, dass die Höhe der Förderung erst 1 ¾ Jahr nach Beginn bekannt wurde, erscheint die oben genannte Reduzierung angemessen.

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Auch bei der vorzunehmenden Prüfung, ob bei Abwägung aller Umstände eine angemessene Unterhaltsleistung erfolgt, ist an den genannten Beträgen festzuhalten. Im Ergebnis führt dies dazu, dass entweder die Antragsgegnerin durch eine Geringverdienertätigkeit oder durch eine erhöhte Entnahme aus dem Sparvermögen ihren Unterhalt selbst zu ¾  aufbringt.

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Ab Januar 2010 erhöht sich der Bedarf für einen Studenten auf 670,00 €, so dass nach Abzug der Entnahme von 250,00 € noch 338,84 € verbleiben und sich ein Unterhaltsanspruch von 170,00 € ergibt.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.