Scheidung mit Versorgungsausgleich und Befristung des Aufstockungsunterhalts
KI-Zusammenfassung
Das AG Essen schied die Ehe der Parteien nach mehr als dreijähriger Trennung und führte den Versorgungsausgleich durch, u.a. unter Umrechnung privater Rentenversicherungen des Ehemanns und teilweisem Ausgleich per erweiterten Splitting/Beitragszahlung. In der Folgesache Unterhalt sprach es der Ehefrau Aufstockungsunterhalt zu, befristete und begrenzte diesen aber bis 30.04.2009 nach § 1578b BGB. Kindesunterhalt wurde für Q auf 128 % des Mindestunterhalts abgeändert; weitergehende Anträge (auch bzgl. C) wurden abgewiesen, u.a. wegen Volljährigkeit und fehlender Abänderungsbedürftigkeit des Titels. Maßgeblich waren die aus Steuer-/GuV-Unterlagen ermittelten bereinigten Einkünfte; Entnahmen aus der verschuldeten GbR wurden nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen festgeschrieben.
Ausgang: Scheidung und Versorgungsausgleich durchgeführt; Unterhalt nur teilweise zugesprochen und im Übrigen (weitergehend) abgewiesen sowie nachehelicher Unterhalt befristet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Scheidung setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist; bei dreijährigem Getrenntleben wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).
Der Versorgungsausgleich umfasst auch private Rentenanwartschaften; zur Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Umrechnung anhand des in der Ehezeit erworbenen Deckungskapitals vorzunehmen (§ 1587a BGB).
Bei Selbständigen ist das unterhaltsrelevante Einkommen anhand mehrjähriger betrieblicher Ergebnisse zu ermitteln; Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen sind nicht maßgeblich, wenn sie zu Lasten steigender Verschuldung erfolgen und keine nachhaltige Leistungsfähigkeit abbilden.
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB ist nach § 1578b BGB herabzusetzen und zu befristen, wenn ehebedingte Nachteile fehlen und dem Berechtigten nach einer Übergangszeit die eigenverantwortliche Sicherung des Unterhalts zuzumuten ist.
Bei volljährigen Kindern richtet sich der Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern; eine Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels unterbleibt, wenn sich aufgrund der Volljährigkeit und Kindergeldanrechnung keine Erhöhung des Zahlbetrags ergibt.
Leitsatz
Bei der Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist zu berück-sichtigen, dass angesichts der gravierenden Veränderungen in der deutschen Wirt-schaft in den vergangenen 10 bis 15 Jahren kein Erwerbstätiger mehr davon ausgehen kann, das einmal erreichte Einkommensniveau werde langfristig erhalten bleiben. Hinzu kommen hier die wirtschaftlichen Risiken aus der dauerhaften Verschuldung der GbR des Ehemanns, die Trennungszeit von inzwischen 5 Jahren, das Fehlen ehebedingter Nachteile und die bereits im Frühjahr 2007 vorhersehbare Einführung der Pflicht, selbst für den nachehelichen Unterhalt zu sorgen.
Tenor
Die am 08.08.1988 vor dem Standesbeamten des Standesamtes I Essen (Heiratsbuch Nr. ###/####) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Der Versorgungsausgleich wird wie folgt durchgeführt:
Von dem Versicherungskonto des Ehemannes
- Versicherungsnummer: ...-
bei der Deutschen Rentenversicherung
werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau
- Versicherungsnummer: ...-
bei der Deutschen Rentenversicherung
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 49,30 € , bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.05.2005, übertragen.
Dieser Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der Ehemann hat darüber hinaus für die Ehefrau auf deren oben genanntes Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Beiträge zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Rente von monatlich 31,49 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.05.2006, zu zahlen.
Soweit die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der vor¬liegenden Entscheidung erfolgt, sind insgesamt 6.100,10 € ein-zuzahlen.
Der Ehemann wird verurteilt, an die Ehefrau
1.
bis zum 30.04.2009 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich je 590,50 Euro sowie
2.
in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars U vom 24.06.2004, Urkunden-Nr. ##/###, Kindesunterhalt für Q, geb. am ...., in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe gemäß §§ 1612 a BGB, 35 Nr. 4 EUZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind (also derzeit 568,00 Euro – 77,00 Euro = 391,00 Euro) zu zahlen.
Im übrigen werden die Anträge auf nachehelichen und Kindesunterhalt abgewiesen.
Von den Kosten der Folgesache nachehelicher und Kindesunterhalt tragen die Ehefrau 5/6 und der Ehemann 1/6. Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
1. Scheidung:
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben, wie in der Urteilsformel angegeben, die Ehe geschlossen.
Aus dieser Ehe sind die Kinder C, geb. am ....1990, und V, geb. am ....1993, hervorgegangen.
Die Parteien leben seit mehr als drei Jahren getrennt.
Der Antragsteller verlangt unter Bezugnahme auf diese Trennung die Scheidung der Ehe mit der Begründung, dass diese gescheitert sei, und beantragt,
die Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt deshalb ebenfalls,
die Ehe der Parteien zu scheiden.
Das Familiengericht hat die Parteien gemäß § 613 ZPO gehört.
Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften hingewiesen.
Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit Mai 2004 nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese sie wiederherstellen (§ 1565 Absatz 1 BGB).
Nach § 1566 Absatz 2 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Diese Voraussetzung ist gegeben.
Die Parteien haben bei ihrer Anhörung glaubhaft angegeben, dass sie bereits seit der oben genannten Zeit getrennt leben.
2. Versorgungsausgleich:
Gemäß § 623 ZPO ist gleichzeitig mit der Scheidung zwischen den Parteien auch der Versorgungsausgleich nach den Vorschriften der §§ 1587 ff BGB durchzuführen.
Aus den eingeholten Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger geht hervor, dass in der Ehezeit vom 01.08.1988 bis 31.05.2006 beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, und zwar die Ehefrau monatlich 388,99 € und der Ehemann monatlich 115,54 €.
Der Ehemann hat nach Auskunft der J Lebensversicherung aG Anwartschaften auf eine Leibrente aus vier privaten Rentenversicherungen erworben. Um eine Vergleichbarkeit mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung herbeizuführen, ist nach § 1597 a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 BGB eine Umrechnung erforderlich. Maßgeblich ist dabei das in der Ehezeit erworbene Deckungskapital, so dass sich folgende Berechnung ergibt:
1. Deckungskapital am Ende der Ehezeit insgesamt 70.379,08 €
Deckungskapital am Anfang der Ehezeit insgesamt - 9.224,50 €
Differenz insgesamt 61.154,58 €
2. Überschussguthaben am Ende der Ehezeit 37.364,12 €
dasselbe am Anfang der Ehezeit - 2.523,94 €
Differenz 34.840,18 €
3. Gesamtbetrag 95.994,76 €
Dieser Betrag wird dadurch einer Regelaltersrente vergleichbar, indem er zunächst in die bei einer Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte und sodann in die durch Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert entstehende Rentenanwartschaft umgerechnet wird. Damit ist wie folgt zu rechnen:
95.994,76 € x 0,0001734318 = 16,6485 Entgeltpunkte
16,6485 x 26,13 € = 435,03 € dynamische Rente
Da die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes die der Ehefrau übersteigen, steht dieser gemäß § 1587 a Absatz 1 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes als Ausgleich zu. Dieser Ausgleich ist nach § 1587 b BGB durchzuführen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich der Ehemann Anwartschaften aus einer Zusatzversicherung auszugleichen hat. Für diesen Fall bestimmt § 1587 b Absatz 3 Satz 3 BGB, dass im Wege der Verrechnung nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen ist. Deshalb sind die Anwartschaften der Parteien, wie folgt gegenüberzustellen:
Ehemann
aus der gesetzlichen Rentenversicherung 115,54 €
aus der privaten Rentenversicherung + 435,03 €
Ehefrau
aus der gesetzlichen Rentenversicherung - 388,99 €
Wertunterschied monatlich 161,58 €
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 80,79 € monatlich, sind gemäß § 1587 b Absatz 2 BGB für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
Zum Ausgleich dieser Anwartschaft ist, da die maßgebliche betriebliche Satzung eine Realteilung nicht vorsieht, die für den Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung bestehende Versorgungsanwartschaft heranzuziehen.
Das ist allerdings nur in Höhe des in § 3 b Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich für das erweitere Splitting bestimmten Höchstbetrages, der am Ende der Ehezeit monatlich 49,30 € betrug, zulässig.
Von dem Versicherungskonto des Ehemannes sind Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 49,30 € monatlich auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragen.
Diese Übertragung hält sich im Rahmen des nach § 1587 b Abs. 5 BGB bestimmten Höchstbetrages, der sich nach der Mitteilung des Versicherungsträgers auf monatlich 490,72 € beläuft.
Nach Abzug der bereits im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichenen Anwartschaft von monatlich 80,79 € - 49,30 € verbleibt ein Restbetrag von monatlich 31,49 €.
Dieser Betrag ist gemäß § 3 b Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung auszugleichen.
Die Anwartschaft von monatlich 31,49 € ist nach der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung zunächst in Entgeltpunkte und sodann in Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch Division mit dem Faktor 26,13 € und Multiplikation mit dem Faktor 5765,9550 umzurechnen, so dass sich ein von dem Ehemann auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu zahlender Betrag von 6.948,71 € ergibt.
Dem Ehemann ist es bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar, diesen Betrag zu zahlen.
Kindes- und nachehelicher Unterhalt:
Tatbestand
Die Parteien haben durch notariellen Vertrag vom 24.06.2004 auf der Grundlage eines bereinigten Nettoeinkommens des Ehemannes von 2.872,64 Euro Kindesunterhalt für C in Höhe von monatlich 378,00 Euro und für Q in Höhe von monatlich 309,00 Euro sowie unter Zugrundlegung eines Nettoeinkommens der Ehefrau von 720,00 Euro Trennungsunterhalt in Höhe von 581,85 Euro tituliert.
Die Ehefrau behauptet, der Ehemann habe unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils ein Nettoeinkommen in Höhe von 5.649,01 Euro. Er müsse sich jedenfalls deshalb so behandeln lassen, als habe er ein bereinigtes Nettoeinkommen in der genannten Höhe, weil die Entnahmen aus der einer Bäckereikette betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren hälftiger Mitgesellschafter er sei, in den Jahren 2004, 63.500,00 Euro zuzüglich eines Gewinnanteiles von 17.600,00 Euro und im Jahre 2005, 82.700,00 Euro zuzüglich eines Gewinnanteiles von rund 13.750,00 Euro betragen hätten. Auch die ehelichen Lebensverhältnisse in den Jahren zuvor seien durch erhebliche Entnahmen aus dem Unternehmen geprägt gewesen, die sich auf Beträge zwischen 5.000,00 bis 7.000,00 Euro monatlich belaufen hätten. Daher sei von einem Bruttoeinkommen des Ehemannes aus gewerblicher Tätigkeit in Verbindung mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von rund 100.000,00 Euro jährlich auszugehen. Nach Abzug des Kindesunterhaltes, den die Ehefrau mit Schriftsatz vom 20.03.2007 mit je monatlich 505,00 Euro beziffert, ergäbe sich ein verbleibendes Nettoeinkommen von 4.485,00 Euro und bei einem um die Fahrtkosten für die Fahrt nach X bereinigten Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 711,28 Euro ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 1.617,00 Euro.
Die Ehefrau vertritt die Auffassung, auch der inzwischen volljährigen C stehe ein Unterhaltsanspruch zu. Diese habe, was unstreitig ist, 2006 die Realschule abgeschlossen. Danach habe sie – unstreitig – Mediengestalterin werden wollen und hierzu eine Praktikantenstelle angetreten und jedoch schnell gemerkt, dass dies für sie nicht die richtige Laufbahn gewesen sei. Nach Gesprächen mit der Berufsberatung und ihrem Lehrer habe sie dann in einem Gespräch mit einer Psychologin entschieden, ab August 2007 die zweijährige höhere Handelsschule für Wirtschaft und Verwaltung zu besuchen. Zur Überbrückung habe sie von Januar bis zum 18.06.2007 das INBT besucht und dort eine Berufsvorbereitung im Fach Wirtschaft und Verwaltung durchgeführt. Im Februar und März habe sie vom Arbeitsamt jeweils 235,00 Euro und für April und Mai 216,00 Euro Förderung erhalten.
Die Ehefrau berechnet ihren Unterhaltsanspruch hilfsweise konkret mit monatlich 3.680,00 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Seiten 3 bis 7 des Schriftsatzes vom 27.04.2007 Bezug genommen.
Die Ehefrau hat zunächst den Antrag angekündigt, den Antragsgegner verurteilen zu lassen, ab dem Tage der rechtskräftigen Ehescheidung monatlichen Kindesunterhalt
a. für die Tochter C, geb. am .....1990, 200 % des jeweiligen Regelbetrages der
dritten Altersstufe, abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind von zur Zeit
77,00 Euro, also derzeit monatlich 505,00 Euro,
b. für den Sohn Q, geb. am ....1993, 200 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten
Altersstufe, abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind von zur Zeit 77,00
Euro, also derzeit monatlich 505,00 Euro,
zu zahlen.
Sie beantragt nunmehr,
den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragstellerin vom Tage der rechtskräftigen Ehescheidung monatlichen Unterhalt, und zwar
1.
Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.617,00 Euro, sowie
2.
zu Händen der Antragstellerin, vom Tage der rechtskräftigen Ehescheidung an, monatlichen Kindesunterhalt, in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars U vom 24.06.2004, Urkunden-Nr. ###/####,
a.
für die Tochter C, geb. am ....1990, 160 % des Mindestunterhalts der Altersstufe III von derzeit 365,00 Euro, abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind von zur Zeit 77,00 Euro, somit 507,00 Euro,
b.
für den Sohn Q, geb. am ....1993, 160 % des Mindestunterhalts der Altersstufe III von derzeit 365,00 Euro, abzüglich hälftiges Kindergeld für ein zweites Kind von zur Zeit 77,00 Euro, somit monatlich 507,00 Euro,
zu zahlen.
Der Ehemann beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er behauptet, er habe nur ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.872,64 Euro, woraus sich nach Abzug des Kindesunterhalts und der Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung in Höhe von monatlich 78,00 Euro und der privaten Rentenversicherung von 2.026,64 Euro sowie der freiwilligen Krankenversicherung bei der E in Höhe von 661,55 Euro ein verbleibendes Nettoeinkommen von 841,88 Euro ergebe. Damit liege er unter dem Selbstbehalt und sei deshalb nicht leistungsfähig.
Er behauptet, die Entnahmen seien erfolgt, ohne dass entsprechende Überschüsse erwirtschaftet worden seien. Die entnommenen Beträge seien auch nicht in die Lebenshaltung der Eheleute geflossen, damit hätten vielmehr die Belastungen auf dem Hausgrundstück des Ehemannes H-Straße bezahlt werden müssen.
Die Ehefrau habe zudem ein Nettoeinkommen von bereinigt 1.300,00 Euro monatlich. C sei nicht mehr unterhaltsberechtigt, weil kein geordneter Ausbildungsgang vorliege.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Ehefrau hat im tenorierten Umfang einen Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 BGB und kann entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus § 1629 Abs. 3 BGB einen Anspruch der beiden ehelichen Kinder auf Kindesunterhalt aus § 1601 BGB geltend machen.
Die eigenen Einkünfte der Ehefrau reichen nicht aus, den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen selbst aufzubringen.
Der Unterhaltsanspruch der Berechtigten errechnet sich, wie folgt:
Das Nettoeinkommen des Ehemannes ist anhand der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 im nachfolgend genannten Umfang festzustellen. Dabei hatte das Gericht entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm bei den Kosten Steuern, Versicherungen und Beiträgen, jeweils ¼ und bei den Positionen Kfz-Kosten, Werbe- und Reisekosten sowie verschiedenen betrieblichen Kosten jeweils 1/3 als nicht abzugsfähig angesehen und die ausgewiesenen Ergebnisse um den genannten Anteil dieser Positionen erhöht.
Hieraus ergibt sich folgender bereinigter Gewinn:
| 2004 | |||
| Gewinn laut GuV – Rechnung | 7.689,75 |
| hinzuzurechnen sind folgende nicht abzugefähigen Anteile folg. Positionen |
| Steuern, Versicherungen und Beiträge | 12.128,99 | 0,25 | 3032,25 |
| Kfz.-Kosten | 0,00 | 0,33 | 0,00 |
| Werbe- und Reisekosten | 2.648,06 | 0,33 | 873,86 |
| außerordentl. Aufwand | |||
| aus den verschiedene betriebl. Kosten | |||
| Positionen 4900 – 4950 | 29.948,10 | 0,33 | 9882,87 |
| Gewinn | 21.478,73 | ||
| abzüglich Tätigkeitsvergütung Ehemann | -27.609,76 | ||
| verbleiben | -6.131,03 | ||
| 2005 | |||
| Gewinn laut GuV – Rechnung | -109,82 |
| hinzuzurechnen sind folgende nicht abzugefähigen Anteile folg. Positionen |
| Steuern, Versicherungen und Beiträge | 12.378,69 | 0,25 | 3094,67 |
| Kfz.-Kosten | 0,00 | 0,33 | 0,00 |
| Werbe- und Reisekosten | 1.724,18 | 0,33 | 568,98 |
| außerordentl. Aufwand | 0,00 | ||
| aus den verschiedene betriebl. Kosten | |||
| Positionen 4900 – 4950 | 24.648,20 | 0,33 | 8133,91 |
| Gewinn | 11.687,74 | ||
| abzüglich Tätigkeitsvergütung Ehemann | -27.609,76 | ||
| verbleiben | -15.922,02 | ||
| 2006 | |||
| Gewinn laut GuV – Rechnung | 21.219,47 |
| hinzuzurechnen sind folgende nicht abzugefähigen Anteile folg. Positionen |
| Steuern, | 2.622,00 | 0,25 | 655,50 |
| Versicherungen und Beiträge | 36.120,17 | 0,25 | 9030,04 |
| Kfz.-Kosten | 0,00 | 0,33 | 0,00 |
| Werbe- und Reisekosten | 3.353,10 | 0,33 | 1106,52 |
| außerordentl. Aufwand | 0,00 | ||
| aus den verschiedene betriebl. Kosten | |||
| Positionen 4711, 4712, 4730 - 4740 | 25.628,40 | 0,33 | 8457,37 |
| Position 4800 "sonstige Kosten" | 17.512,52 | 0,33 | 5779,13 |
| Gewinn | 46.248,04 | ||
| abzüglich Tätigkeitsvergütung Ehemann | (Bl. 306) | -19.812,97 | |
| verbleiben | 26.435,07 | ||
| 2004 - 2006 bereinigter Gewinn insgesamt | 4.382,02 |
| also jährlich | 1460,67 | ||
| bzw. monatlich | 121,72 | ||
| hälftiger Anteil Ehemann | 60,86 |
Weil der Ehemann nur hälftiger Mitgesellschafter der GbR ist, ist ihm die Hälfte des Gewinns zuzurechnen, also ein Betrag von monatlich 730,34 Euro.
Tätigkeitsvergütung + 27.609,76 Euro
Kapitaleinkünfte 2004-2006 insgesamt 6.888,00 Euro
: 3 = 2.296,00 Euro
Überschuss aus Vermietung 2004-2006 147.077,00 Euro
: 3 = + 49.025,67 Euro
Bruttoeinkommen jährlich 79.661,77 Euro.
Hieraus errechnet sich folgendes Nettoeinkommen:
Einkommensberechnung Ehemann
Jahr 2008
zuglich steuer- u. unterhaltsrechtliche Eink.posten 79.661,77 Euro
steuerpflichtig: 79.661,77 Euro
netto vor Est: 79.661,77 Euro
Es wird die Grundtabelle angewandt.
1. Kind: Freibetrag für 12 Monate
Kinderfreibetrag 2.904,00 Euro
Das Kind ist noch in der Ausbildung. Es ist älter als 17 Jahre.
Steuervorteil aus Kinderfreibeträgen: 1.219,0 Euro
Der Kindergeldanteil übersteigt den Steuervorteil.
Einkommensteuer: - 25.543,00 Euro
Solidaritätszuschlag - 1.337,82 Euro
Kirchensteuersatz 9 %
Kirchensteuer: - 2.189,16 Euro
netto: 50.591,79 Euro
50.591,79 / 12 = 4.215,98 Euro
gerundet 4.216,00 Euro
Krankenversicherungsbeitrag E - 661,55 Euro
freiwillige Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung - 78,00 Euro
Lebensversicherung B - 255,64 Euro
bereinigtes Nettoeinkommen 3.220,81 Euro
Die Tätigkeitsvergütung ist mit dem Betrag wie in den Jahren bis 2005 anzusetzen. Die ab 2006 vorgenommene Reduzierung verstößt gegen die unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten und kann deshalb unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden. Der Unterhaltspflichtige ist nämlich im Interesse der Berechtigten, die auf den Unterhalt angewiesen sind, gehalten, seine finanziellen Einkünfte nicht zu deren Nachteil zu vermindern. Entgegen seiner Ansicht bestand für den Ehemann hierzu auch keine zwingende finanzielle Notwendigkeit, weil im Jahre 2006 ein erheblicher Gewinn erwirtschaftet wurde.
Selbständige sind, ebenso wie nichtselbständige Unterhaltspflichtige berechtigt, im üblichen Rahmen von 20 % Altersvorsorge zu betreiben, so dass die genannten Beiträge abzugsfähig sind. Gleiches gilt für Krankheitsvorsorgeaufwendungen.
Entgegen der Ansicht der Ehefrau kann nicht auf die von dem Ehemann praktizierten Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen abgestellt werden. Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die von der Ehefrau geschilderten Beträge unzutreffend sind. Im Jahre 2004 hat bei Saldierung der Einlagen und Entnahmen nur eine Entnahme von 39.787,21 Euro stattgefunden. Abzüglich des Ergebnisanteils des Ehemannes von 17.649,75 Euro verbleibt eine restliche Entnahme von 22.137,46 Euro.
2005 waren es per Saldo 62.066,79 Euro Entnahme und nach Abzug des Ergebnisanteils eine verbleibende Entnahme von 48.316,82 Euro,
2006 per Saldo nur 8.464,86 Euro und verrechnet mit dem Ergebnisanteil von 19.812,97 Euro verblieben 11.348,11 Euro, die als Einlage zur Erhöhung des Kapitalkontos des Ehemannes geführt haben. Betrachtet man die Kapitalkonten für die Jahre 2003 – 2006, so ergibt sich, dass die Entnahmen zu Lasten einer steigenden Verschuldung der GbR durchgeführt worden sind. Ende 2003 betrug das negative kapitale Konto des Ehemannes noch 128.992,00 Euro, Ende 2005 war es bereits auf 199.446,31 Euro angewachsen und konnte 2006 aufgrund der per Saldo erfolgten Einlage auf 188.098,20 Euro zurückgeführt werden. Im Hinblick darauf, dass der Unterhaltspflichtige nicht verpflichtet ist, durch immer weitere Verschuldung nach den laufenden Einkünften nicht geschuldeten Unterhalt zu zahlen, kann der Ehemann an der praktizierten Höhe der Entnahmen nicht festgehalten werden. Hinzu tritt, dass er näher dargelegt hat, dass die Beträge auch unter anderem in die Belastungen des Hausgrundstücks H-Straße geflossen sind.
Nach dem oben genannten bereinigten Nettoeinkommens des Ehemannes ist die Einkommensgruppe VI der Düsseldorfer Tabelle maßgeblich, so dass sich für Q ein Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 468,00 Euro bzw. 128 % des Mindestunterhaltes ergibt.
C wird im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung volljährig sein, so dass beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig sind.
Ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 2007 hatte die Ehefrau im vergangenen Jahr ein Nettoeinkommen in Höhe von 14.961,70 Euro
: 12 = monatlich 1.246,81 Euro.
Steuererstattung 450,51 Euro : 12 = + 37,54 Euro
Fahrtkosten 60 Kilometer x 0,30 Euro zuzüglich
4 km x 0,10 Euro = insgesamt 18,40 Euro
x 220 Tage / 12 Monate = - 337,33 Euro
bereinigtes Nettoeinkommen 947,02 Euro
Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes richtet sich nach Ziffer 13 der Hammer Leitlinien nach den zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Elternteile (also einen Betrag von 4.167,83 Euro).
Der Unterhaltsbedarf beträgt daher monatlich 588,00 Euro
abzüglich Kindergeld - 154,00 Euro
unbedeckter Bedarf 434,04 Euro
Hierfür haften beide Elternteile nach dem Verhältnis ihres Einkommens nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes von 900,00 Euro monatlich, so dass für den Ehemann 1.852,81 Euro und für die Ehefrau 47, 02 Euro anzusetzen sind. Damit beträgt die Haftungsquote des Ehemannes 1.852,81 Euro/1.899,83 Euro = 97,5 %, also rund 423,00 Euro monatlich. Nach Ziffer 13.3.3 haftet ein Elternteil aber höchstens mit dem Betrag, den er nach seinen eigenen Einkünften schulden würde, also nach Einkommensgruppe VI einem Tabellenunterhalt von 523,00 Euro, d. h. abzüglich des Kindergeldes von 154,00 Euro, mit einem Zahlbetrag von 369,00 Euro.
Dem gegenüber sind bereits 389,00 Euro tituliert, so dass wegen der Volljährigkeit aufgrund der veränderten Kindergeldanrechnung eine Abänderung zu Gunsten von C nicht vorzunehmen ist.
Nach Bereinigung des Nettoeinkommens des Ehemannes um den Tabellenunterhalt für beide Kinder verbleiben ihm 2.229,81 Euro
Erwerbstätigenbonus hinsichtlich der Einkünfte aus
gewerblicher Tätigkeit (Gewinn und Tätigkeitsvergütung) - 113,03 Euro
anrechenbares Einkommen des Ehemannes 2.116,78 Euro
anrechenbares Einkommen der Ehefrau 947,02 Euro
- 11,00 Euro Kindesunterhalt = - 936,02 Euro
Einkommensdifferenz 1.180,76 Euro
: 2 = 590,38 Euro
also rund 590,50 Euro
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist nach § 1578 b BGB bis zum 30.04.2009 zu befristen. Der Anspruch ist gleichzeitig auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung der Unterhaltsansprüche für die Folgezeit wäre auch unter Wahrung der Belange der Ehefrau zur Erziehung anvertrauten Kinder unbillig. Nach Absatz 1 Satz 2 der genannten Vorschrift ist insoweit nämlich von Amts wegen besonders zu berücksichtigen, ob durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Nach dem neuen Unterhaltsrecht ist nämlich nach der Scheidung der Parteien jeder Ehegatte verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf ausschließlich selbst sicher zu stellen. Dieser Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit ist der vom Gesetz vorgesehene Regelfall, eine dauerhafte Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse wird vom Gesetz gerade nicht mehr vorgesehen. Nach der Wertung des Gesetzes ist es also jedem Ehegatten grundsätzlich zuzumuten, bei Fehlen ehebedingter Einbußen mit seinen eigenen Einkünften auszukommen. Hier sind keine ehebedingten Nachteile eingetreten, weil die Ehefrau wieder in ihrem früheren Beruf tätig ist und –unstreitig –
ein Gehalt erzielt, dass angesichts der zwischenzeitlichen Einkommenssteigerungen genau dem entspricht, was sie ohne Eheschließung verdient hätte. C wird nach Ablauf des genannten Zeitraumes kurzfristig 19 Jahre alt, Q 16 Jahre, so dass für C keinerlei Betreuungsaufwand mehr zu berücksichtigen ist, für Q nur noch ein minimaler. Bei Prüfung einer Befristung und Herabsetzung ist zudem zu berücksichtigen, wie lange und wie intensiv die Eheleute ihre Lebensposition aufeinander eingestellt haben und wie nachhaltig eine gegenseitige Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensverhältnisse eingetreten ist. Insoweit ist Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, dass es gegebenenfalls geboten sein kann, eine Übergangs- bzw. Schonfrist einzuräumen, damit der Berechtigte die erforderliche Zeit zur Verfügung hat, um eine wirtschaftliche Entflechtung der Lebensumstände vorzunehmen, also einen Zeitraum zuzubilligen, innerhalb dessen der Berechtigte sich wirtschaftlich und psychisch auf den Wegfall des Unterhalts eingestellt hat. Hiermit soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in vielen Fällen der Unterhaltsberechtigte noch keine Erwerbstätigkeit erlangt hat, aus der er die vor der Eheschließung erzielbaren Einkünfte zur Verfügung hat. Hier ist die Ehefrau jedoch bereits seit dann mehr als 2 Jahren wieder in einem Umfang wie vor der Eheschließung berufstätig, ebenso mit dem auch zuvor schon erzielten Einkommensniveau. Es ist ihr auch nicht unzumutbar, sich bereits ab dem genannten Zeipunkt auf die schlechteren finanziellen Verhältnisse einzustellen. Angesichts der gravierenden Veränderungen in der deutschen Wirtschaft in den vergangenen 10 bis 15 Jahren kann kein Erwerbstätiger mehr davon ausgehen, das einmal erreichte Einkommensniveau werde langfristig erhalten bleiben. Selbst renomierte Großunternehmen der Industrie oder Kreditwirtschaft haben auch ohne finanzielle Schwierigkeiten im großen Stil Personal abgebaut oder die Arbeitsbedingungen deutlich verschlechtert, auch im öffentlichen Dienst sind reale Einkommenseinbußen festzustellen. Hinzu kommen die erheblichen wirtschaftlichen Risiken durch Fusionen, Insolvenzen und anderer Faktoren, die sich auch im vorliegenden Fall insoweit zeigen, als die GbR in Höhe von rund einer halben Million Euro dauerhaft verschuldet ist. Es ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Eheleute zum genannten Zeitpunkt bereits 5 Jahre getrennt leben und der Scheidungsantrag bereits 4 Jahre zurück liegt. Auch hatte die Ehefrau ausreichend Zeit, sich auf die absehbaren geringen monatlichen Einkünfte einzustellen, weil bereits im Frühjahr 2007 absehbar war, dass die Unterhaltsreform den Unterhaltsberechtigten verpflichten würde, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen, die Einführung verzögert hat lediglich der – hier nicht relevante – Diskussionspunkt, ob ein Vorrang der kindesbetreuenden Ehefrau vor der kindesbetreuenden nichtehelichen Lebensgefährtin vorzusehen ist oder nicht. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann bislang keine nennenswerte Tilgung der Schulden der GbR vornehmen konnte, wozu er durch den Wegfall der Unterhaltgsverpflichtung in der Lage sein wird, was im Rahmen der Billigkeitsabwägung gleichfalls zu berücksichtigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
Dabei ist dem überwiegenden Unterliegen der Ehefrau mit den Anträgen auf nachehelichen und Kindesunterhalt Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau zusätzlich insoweit unterlegen ist, als eine Befristung vorgenommen wurde.