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Amtsgericht Essen·106 F 138/13·11.06.2013

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im FamFG wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht prüfte die Bedürftigkeit nach §115 ZPO i.V.m. §§76, 113 FamFG. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die Antragstellerin trotz fehlender Erwerbstätigkeit nicht bedürftig ist: sie besitzt verwertbare Kraftfahrzeuge, die zur Kostendeckung veräußert werden können. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt Bedürftigkeit im Sinne des §115 ZPO i.V.m. §§76, 113 FamFG voraus.

2

Verfahrenskostenhilfe ist eine Sonderform der Sozialhilfe; verwertbares Vermögen, das nicht sozialhilferechtlich notwendig ist, ist zur Finanzierung der Verfahrenskosten heranzuziehen.

3

Fehlende Erwerbstätigkeit allein begründet keine Bedürftigkeit; die Bewilligung kann versagt werden, wenn verwertbares Vermögen vorhanden und verwertbar ist.

4

Gegen Entscheidungen über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe steht die sofortige Beschwerde zu; Frist- und Formerfordernisse sind in der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten.

Relevante Normen
§ 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG§ 115 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-2 WF 145/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 18.04.2013 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

3

VKH ist eine Sonderform der Sozialhilfe. Die Ast. ist nicht erwerbstätig. Sie hat keinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf nach einem Kfz., so dass sie beide zur Finanzierung der Kosten veräußern kann.

4

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.