Aufhebung des Beschlusses vom 12.06.2017 (AG Essen, Familiengericht)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen hebt den Beschluss vom 12.06.2017 auf und verweist auf die Begründung des Beschlusses vom 21.08.2017. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung über die sofortige Beschwerde, deren Frist und Form sowie die Einlegungsmöglichkeiten. Konkrete Entscheidungsgründe sind im verwiesenen Beschluss niedergelegt.
Ausgang: Beschluss vom 12.06.2017 aufgehoben (siehe Gründe des Beschlusses vom 21.08.2017)
Abstrakte Rechtssätze
Ein früher ergangener Beschluss kann durch einen späteren Beschluss aufgehoben werden.
Die Verweisung in einem Aufhebungsbeschluss auf die Gründe eines früheren Beschlusses nimmt diese zur Entscheidungsgrundlage hinzu.
Gegen einen Beschluss, durch den Rechte beeinträchtigt werden, ist die sofortige Beschwerde statthaft; die Rechtsbehelfsbelehrung hat die Einlegungsform, das zuständige Gericht und die Frist anzugeben.
Die Frist für die sofortige Beschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses; als Höchstfrist ist alternativ der Ablauf von fünf Monaten nach Erlass genannt.
Tenor
wird der Beschluss vom 12.06.2017 aus den Gründen des Beschlusses vom 21.08.17, auf die verwiesen wird, aufgehoben.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.