Aufhebung des Beschlusses wegen vereitelten Umgangs und Entfremdungsgefahr
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht hebt den Beschluss vom 04.07.2016 in Abhilfe der sofortigen Beschwerde auf. Parteien hatten ein stufenweise ausgeweitetes Umgangsrecht entsprechend den zeitlichen Wünschen des Vaters vereinbart; der Vater nahm anschließend keine Termine wahr. Aufgrund des längeren vereitelten Umgangs und drohender Entfremdung wurde die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde in Abhilfe stattgegeben; Beschluss vom 04.07.2016 aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Vereinbarte und stufenweise ausgeweitete Umgangsregelungen können gerichtlich getroffen werden, wenn sie dem Kindeswohl und den zeitlichen Wünschen der Beteiligten entsprechen.
Nimmt ein Sorgeberechtigter nach Zustimmung zu einer Umgangsregelung die vereinbarten Termine nicht wahr, kann dies Anlass für die Änderung oder Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung sein.
Länger andauernde Vereitelung von Umgangsrechten durch einen Elternteil begründet die Gefahr einer Entfremdung des Kindes und ist bei der Ermessensausübung zugunsten einer abweichenden Entscheidung zu berücksichtigen.
Die sofortige Beschwerde steht jedem zu, dessen Rechte durch einen Beschluss beeinträchtigt sind und ermöglicht die Aufhebung eines Beschlusses, wenn die Voraussetzungen der Rechtsverletzung vorliegen.
Tenor
Der Beschluss vom 04.07.2016 wird in Abhilfe der sofortigen Beschwerde aufgehoben.
Gründe
Alle Beteiligten haben bestätigt, dass seit der EA anlässlich des Weihnachtsumgangs ein sehr angenehmer Umgang erfolgt ist, dass Kind begeistert mit der Lebenspartnerin des Vaters und insb. mit ihrer Tochter gespielt und diese zum Gegenbesuch zu sich nach D eingeladen hat. Im allseitigen Einvernehmen wurde dann am 18.1.2017 entsprechend den zeitlichen Wünschen und Planungen des Kindesvaters ein stufenweise ausgeweitetes Umgangsrecht und die diesbezügl. Pflicht festgelegt.
Nachdem er per Nachricht vom 19.1.2017 gegenüber der Mutter noch die Freude über die Regelung ausführlich geschildert und erklärt hat, wie sehr er sich auf A freue, nahm der Vater sodann keinen Umgangstermin mehr wahr.
Das OLG geht davon aus, der Vater werde das Kind bei einem Umgang seine Ablehnung spüren lassen, verweist auf den jetzt rund 8 Monate vereitelten Umgang und den Umstand, dass durch das Verhalten des Vaters inzwischen wieder eine Entfremdung eingetreten sowie anzunehmen ist, dass das Kind inzwischen die Treffen nicht (mehr) vermissen dürfte.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.