Ordnungsgeld wegen wiederholter Verletzung titulierten Umgangs
KI-Zusammenfassung
Das AG Essen weist die sofortige Beschwerde des Vaters zurück und verhängt wegen mehrmaliger schuldhafter Nichtwahrnehmung titulierten Umgangs ein Ordnungsgeld von 500 € sowie ersatzweise Ordnungshaft. Der Vater hat mehrfach gegen die vollstreckbare Umgangsverpflichtung verstoßen; krankheitsbedingte Atteste genügen zur Entschuldigung für die betroffenen Termine nicht. Das Gericht sieht die Maßnahmen als erforderlich zur Wiederherstellung des Umgangs zum Wohl des Kindes (§1684 BGB).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Umgangsverweigerung wird nicht stattgegeben; AG verhängt Ordnungsgeld und legt die Beschwerde dem OLG vor.
Abstrakte Rechtssätze
Bei wiederholter schuldhafter Verletzung einer titulierten Umgangspflicht kann das Gericht nach § 89 FamFG Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft) zur Erzwingung der Pflicht anordnen.
Ein zeitlich beschränktes ärztliches Attest rechtfertigt nur für die konkret belegten Termine eine Entschuldigung; fehlende Nachweise zu Umfang und Dauer der Einschränkung begründen keinen generellen Befreiungsanspruch von der Umgangspflicht.
Die Berufung auf Grundrechte rechtfertigt nicht das eigenmächtige dauerhafte Unterlassen titulierten Umgangs, solange ein vollstreckbarer Titel besteht und das Kindeswohl entgegensteht.
Bei mehreren Verstößen ist eine Erhöhung der Ordnungsmittel angemessen, um die Rückkehr des Pflichtigen zu einer dem Kindeswohl entsprechenden Umgangsverpflichtung zu erreichen.
Tenor
1.
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 30.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen vom 09.06.2017 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
1.
Auf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. Verfahren vom 25.1.2017 wird gem. § 89 FamFG angeordnet:
Gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die im vorerwähnten Titel bezeichneten Umgangspflicht am 24.06. – 25.06.2017 ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft.
2.
Der nächste Umgang ist vom 08. - 09.07.17,
das nächste reguläre Vaterwochenende von Samstag, den 19.08. bis Sonntag, den 20.08.17.
Auch ist nur das Verfahren hins. der bisherigen Ordnungsgeldbeschlüsse beim OLG anhängig. Hins. der Sanktionen für eine evtl. Nichteinhaltung der Folgetermine bleibt das AG zuständig.
Es wird erwogen, Haft anzuordnen.
3.
Verfahrenswert 400 Euro
Gründe
1. Es werden keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
2. Gemäß seinem Schriftsatz vom 30.6.2017 hat der Vater auch den letzten Termin nicht wahrgenommen.
Der Vater hat gegen die im vollstreckbaren und zugestellten Titel enthaltenen Verpflichtungen inzwischen 7 mal schuldhaft verstoßen und seit 5 Monaten den Umgang zu seinem Kind völlig eingestellt, die ausgeworfenen und vorher angedrohten Ordnungsmittel sind in dieser Höhe angemessen und erforderlich. Detaillierter Begründungen, dass ein Umgang des Vaters mit dem Kind dessen Wohl entspricht, bedarf es entgegen seiner Ansicht nicht. Er hat vielmehr gerade umgekehrt selbst jahrelang für einen möglichst regelmäßigen Umgang mit diesem gekämpft und beklagt unverändert dessen Einschränkungen und Erschwerungen. Alle Beteiligten haben bestätigt, dass seit der EA anlässlich des Weihnachtsumgangs ein sehr angenehmer Umgang erfolgt ist, dass Kind begeistert mit der Lebenspartnerin des Vaters und insb. mit ihrer Tochter gespielt und diese zum Gegenbesuch zu sich nach D eingeladen hat. Im allseitigen Einvernehmen wurde dann entsprechend den zeitlichen Wünschen und Planungen des Kindesvaters ein stufenweise ausgeweitetes Umgangsrecht und die diesbezügl. Pflicht festgelegt.
Der Schuldner räumt in seiner Stellungnahme ausdrücklich Missachtungen der Pflicht ein. Er beruft sich primär auf seinen plötzlichen – jetzigen – Sinneswandel. Die Ausführungen in seinen längeren persönlichen Stellungnahmen vom 3.2.17 und 7.5.17 (Bl. 166 und 241) gehen in die Anfänge des Umgangs mit dem Kind zurück, die behaupteten Vorfälle liegen lange zurück und sind jedenfalls seit Dezember 2016 überholt. Die Mutter hat gerade im Gegenteil inzwischen die Ausweitung des Umgangs ermöglicht.
Der Vater hat die Zuwiderhandlung hinsichtlich der Termine am o. g. Datum auch zu vertreten. Er hat insoweit ein Attest vom 13.04.17 vorgelegt, wonach er aufgrund einer lumbalen Bandscheibenprotrusion zur Zeit nicht in der Lage ist, sein Kind ordnungsgemäß zu betreuen. Das entschuldigt allenfalls sein Fernbleiben am Wochenende 14.-15.4.2017. Schon das Attest selbst ist nur zeitlich beschränkt erstellt, Nachweise zum Datum der Vorwölbung und ihrer Behandlung fehlen völlig. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Vater an den beiden o. g. Wochenenden das Kind nicht selbst oder mit Hilfe Dritter zum Besuch zu sich nehmen konnte. Damit bedarf es keines Hinweises mehr, dass er ansonsten auch verpflichtet wäre, den Umgang ggf. modifiziert wahrztunehmen.
Dem Gericht ist i. Ü. nicht entgangen, dass er mit Schreiben vom 3.5.17 behauptet, zu jedwedem künftigen Umgang nicht in der Lage zusein, aber seinen einen Tag nach dem 2. o. g. Wochenende liegenden Auslandsurlaub anzutreten.
ER beruft sich jetzt i. Ü. auf seine Grundrechte. Der Vater glaubt, es stehe ihm - entsprechend seinen - momentanen - Interessen - einfach frei, bis auf Weiteres den Umgang nicht ausüben zu wollen. Das ist weder verfahrensrechtlich der Fall, weil ein wirksamer Titel vorliegt, noch in der Sache selbst. Insoweit wird auf die Gründe des Billigungsbeschlusses und die zahlreichen Hinweise in den bisherigen Verfahren verwiesen. Es verletzt und belastet das Kind, wenn sein Vater auf Grund eines plötzlichen Sinneswandels die Beziehung zu seinem Kind nicht mehr für wert erachtet, dieses zu sich zu nehmen und eine Bindung wieder zerstören will. Es ist vielmehr seine Pflicht als verantwortungsbewusster Vater wie nach seiner Darstellung früher schon den Umgang zuverlässig wahrzunehmen. Laut seiner Anwaltsschreiben vom 6.4. und 10.4.2017 wollte er dies auch wieder beginnen.
Angesichts der Vielzahl der Verstöße ist eine Erhöhung des Ordnungsgeldes nötig, um eine Rückkehr des Vaters zu seiner früheren - langjährigen - und dem Wohl des Kindes entsprechenden Haltung zu erreichen. Es bedarf keinen Hinweises, dass auch dieses ein Recht auf Umgang hat, § 1684 BGB, 6 GG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 89 FamFG, 788, 91 ZPO.