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Amtsgericht Essen·106 F 103/16·03.05.2017

Anordnung von Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen Umgangspflichten

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem wegen wiederholter Nichteinhaltung von Umgangsterminen ein Ordnungsgeld von 200 € und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet wurde. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sanktionen bestätigt; die Sache wird dem OLG Hamm vorgelegt. Das Gericht sieht den Vater als verantwortlich an und betont das Kindeswohl als Durchsetzungsgrund. Die Anordnung stützt sich auf § 89 FamFG sowie §§ 788, 91 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Vaters gegen die Anordnung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft wegen Nichteinhaltung von Umgangsterminen nicht abgeholfen; Beschluss bestätigt und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verstoß gegen eine vollstreckbare Umgangsverpflichtung kann das Familiengericht zur Durchsetzung der Leistung Ordnungsmittel nach § 89 FamFG (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) festsetzen.

2

Der Verpflichtete muss substantiiert darlegen, dass er unverschuldet gehindert war; bloße Berufungen auf einen ‚Sinneswandel‘ oder pauschale grundrechtsbezogene Einwendungen rechtfertigen die Nichtausübung des Umgangs nicht gegenüber einem wirksamen Titel.

3

Das Kindeswohl ist ein gewichtiger Durchsetzungsgrund; wiederholte Verstöße rechtfertigen verschärfende Sanktionen, soweit sie geeignet und verhältnismäßig sind.

4

Kostenentscheidungen in solchen Zwangsverfahren richten sich nach §§ 89 FamFG, 788, 91 ZPO; bei Verurteilung trägt der Pflichtige die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 89 FamFG§ 1684 BGB§ Art. 6 GG§ 91 ZPO

Tenor

1.

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 03.05.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen vom 26.04.2017 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Auf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. Verfahren vom 25.1.2017 wird gem. § 89 FamFG angeordnet:

Gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die im vorerwähnten Titel bezeichneten Umgangspflicht am 8.4.17 ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft.

3.

Der nächste Umgang beginnt am 13.5.2017.

Auch ist nur das Verfahren hins. des 1. und 2. Ordnungsgeldbeschlusses beim OLG anhängig. Hins. der Sanktionen für eine evtl. Nichteinhaltung der Folgetermine bleibt das AG zuständig.

4.

Der Vater trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Streitwert: 200,00 Euro.

Gründe

2

Der Vater hat gegen die im vollstreckbaren und zugestellten Titel enthaltenen Verpflichtungen verstoßen, die ausgeworfenen und vorher angedrohten Ordnungsmittel sind in dieser Höhe angemessen und erforderlich. Detaillierter Begründungen, dass ein Umgang des Vaters mit dem Kind dessen Wohl entspricht, bedarf es entgegen seiner Ansicht nicht. Er hat vielmehr gerade umgekehrt selbst jahrelang für einen möglichst regelmäßigen Umgang mit diesem bekämpft und beklagt unverändert dessen Einschränkungen und Erschwerungen. Alle Beteiligten haben bestätigt, dass seit der EA anlässlich des Weihnachtsumgangs ein sehr angenehmer Umgang erfolgt ist, dass Kind begeistert mit der Lebenspartnerin des Vaters und insb. mit ihrer Tochter gespielt und diese zum Gegenbesuch zu sich nach Essen eingeladen hat. Im allseitigen Einvernehmen wurde dann entsprechend den zeitlichen Wünschen und Planungen des Kindesvaters ein stufenweise ausgeweitetes Umgangsrecht und die diesbezügl. Pflicht festgelegt.

3

Der Schuldner räumt in seiner Stellungnahme ausdrücklich Missachtungen der Pflicht ein. Er beruft sich primär auf seinen plötzlichen  – jetzigen – Sinneswandel.

4

Der Vater hat die Zuwiderhandlung hinsichtlich der Termine am o. Datum auch zu vertreten. Er hat insoweit auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend und substantiiert dargelegt, dass er unverschuldet verhindert war. Ein Erscheinen behauptet er nicht mehr.

5

ER beruft sich jetzt auf seine Grundrechte. Der Vater glaubt vielmehr, es stehe ihm - entsprechend seinen - momentanen - Interessen - einfach frei, bis auf Weiteres den Umgang nicht ausüben zu wollen. Das ist weder verfahrensrechtlich der Fall, weil ein wirksamer Titel vorliegt, noch in der Sache selbst. Insoweit wird auf die Gründe des Billigungsbeschlusses und die zahlreichen Hinweise in den bisherigen Verfahren verwiesen. Es verletzt und belastet das Kind, wenn sein Vater auf Grund eines plötzlichen Sinneswandels die Beziehung zu seinem Kind nicht mehr für wert erachtet, dieses zu sich zu nehmen und eine Bindung wieder zerstören will. Es ist vielmehr seine Pflicht als verantwortungsbewusster Vater wie nach seiner Darstellung früher schon den Umgang zuverlässig wahrzunehmen. Laut seiner Anwaltsschreiben vom 6.4. und 10.4.2017 wollte er dies auch wieder beginnen.

6

Angesichts der Vielzahl der Verstöße ist eine Erhöhung des Ordnungsgeldes nötig, um eine Rückkehr des Vaters zu seiner früheren - langjährigen - und dem Wohl des Kindes entsprechenden Haltung zu erreichen. Es bedarf keinen Hinweises, dass auch dieses ein Recht auf Umgang hat, § 1684 BGB, 6 GG.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 89 FamFG, 788, 91 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.