Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft wegen Missachtung von Umgangspflichten (§ 89 FamFG)
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht setzte gegen den Kindesvater wegen wiederholter Missachtung einer vollstreckbaren Umgangsverpflichtung ein Ordnungsgeld von 200 € sowie ersatzweise Ordnungshaft fest. Der Vater räumte mehrere Pflichtverletzungen ein und konnte für zwei Termine keine entschuldigende Unverschuldetheit substantiiert nachweisen. Eine vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte nicht als Entschuldigung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vater.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Vater (200 € bzw. ersatzweise Ordnungshaft) wurde stattgegeben; Kosten dem Vater auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verstößen gegen eine vollstreckbare Umgangsverpflichtung kann das Familiengericht nach § 89 FamFG Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festsetzen, sofern dies angemessen und erforderlich ist.
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln setzt voraus, dass der Verpflichtete die Zuwiderhandlung zu vertreten hat; unverschuldete Verhinderungsgründe sind substantiiert darzulegen.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet nur dann eine Entschuldigung für den Umgangsausfall, wenn sie nachweist, dass die Wahrnehmung des Umgangs objektiv unmöglich war; bloße Leistungseinschränkungen genügen nicht.
Ein wirksamer vollstreckbarer Titel verpflichtet zur Erfüllung der Umgangspflicht; der Verpflichtete kann nicht einseitig (bis auf Weiteres) auf die Ausübung des Umgangs verzichten.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 147/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. Verfahren vom 25.1.2017 wird gem. § 89 FamFG angeordnet:
Gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die im vorerwähnten Titel bezeichneten Umgangspflicht: ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft.
Weil angesichts der Ansicht des Vaters davon auszugehen ist, dass auch der Umgang am 18.03. ausgefallen ist, kann der Vater zur Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes binnen 1 Woche Stellung nehmen.
Der nächste Umgang ist am 8.4.2017.
Der Vater trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Streitwert: 200,00 Euro
Gründe
Der Vater hat gegen die im vollstreckbaren und zugestellten Titel enthaltenen Verpflichtungen verstoßen, die ausgeworfenen und vorher angedrohten Ordnungsmittel sind in dieser Höhe angemessen und erforderlich. Der Schuldner räumt in seiner Stellungnahme ausdrücklich 4 Missachtungen der Pflicht ein.
Der Vater hat die Zuwiderhandlung hinsichtlich der Termine am 4.2. und 18.2.2017 auch zu vertreten. Er hat insoweit. nicht überzeugend und substantiiert dargelegt, dass er unverschuldet verhindert war.
Dem steht die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 15.2.2017 nicht entgegen. Sie betrifft keinen der beiden o. g. Termine.
Keine Entschuldigung ist auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 15.02. bis 19.02.201. Diese belegt allenfalls, dass ein Beteiligter nicht vollschichtig arbeiten konnte, jedoch nicht, dass er außer Stande war, den Umgang wahrzunehmen. Natürlich ist jeder Beteiligte auch verpflichtet, zur Erfüllung seiner Pflichten alle nötigen Maßnahmen zu treffen, also u. a. nötige Behandlungen durchzuführen. Hierauf wurde der Vater bereits unter dem 24.2.17 hingewiesen.
Der Vater glaubt vielmehr, es stehe ihm frei, bis auf Weiteres den Umgang nicht ausüben zu wollen. Das ist weder verfahrensrechtlich der Fall, weil ein wirksamer Titel vorliegt, noch in der Sache selbst. Insoweit wird auf die Gründe des Billigungsbeschlusses und die zahlreichen Hinweise in den bisherigen Verfahren verwiesen.
Hins. des 21.1. und 4.3.2017 wird kein Ordnungsgeld festgesetzt. Der Umgang am 21.1.2017 war vor Zugang des Beschlusses mit der Androhung von Ordnungsmitteln terminiert. Für den 4.3.2017 hat der Vater ein aussagekräftiges Attest vom 3.3.2017. vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 89 FamFG, 788, 91 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.