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Amtsgericht Essen·106 F 103/16·24.01.2017

Gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung und Anordnung von Verhaltenspflichten

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen billigt die zwischen den Eltern getroffene Umgangsvereinbarung als kindeswohlkonform und ordnet die zuverlässige Durchführung der Umgangsregelung an. Es weist die Eltern auf die Entwicklungssituationen der Kinder und die vorsichtige Wertung kindlicher Äußerungen hin. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft; die Gerichtskosten tragen die Eltern hälftig.

Ausgang: Die Vereinbarung der Eltern über den Umgang wird gerichtlich gebilligt; Pflichten angeordnet und Sanktionen bei Zuwiderhandlung angedroht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Billigung einer elterlichen Vereinbarung über den Umgang ist gerechtfertigt, wenn die Vereinbarung dem Wohl des Kindes entspricht.

2

Eltern sind verpflichtet, vereinbarte Umgangsregelungen zuverlässig durchzuführen; ein längerer oder endgültiger Abbruch des Umgangs schadet der Kindesentwicklung.

3

Nach § 1684 Abs. 2 BGB haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt; Gerichte können entsprechende Pflichten anordnen.

4

Zur Durchsetzung elterlicher Pflichten können Familiengerichte vorsorgliche Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) ankündigen; Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 81, 89 FamFG.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 2 BGB§ 81, 89 FamFG

Tenor

Die Vereinbarung der Beteiligten wird gerichtlich gebilligt.

Ihnen wird aufgegeben, die genannten Pflichten zuverlässig zu erfüllen sowie alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt, § 1684 Abs. 2 BGB.

Beide Elternteile werden darauf hingewiesen, dass die Kinder verschiedene Entwicklungsphasen (u. a. Trotzphasen) durchlaufen, Grenzen testen und versuchen, Eltern gegeneinander auszuspielen, weshalb Äußerungen der Kinder vorsichtig zu werten sind.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird den Beteiligten Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Gerichtskosten tragen die Eltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert beträgt 3.000 Euro.

Gründe

2

Die Vereinbarung der Beteiligten entspricht dem Wohl des Kindes. Dieses und der Vater haben nicht nur ein Recht auf Umgang miteinander, er ist vielmehr auch für eine gesunde psychische Entwicklung nötig. Aufgabe aller Beteiligten ist es, den vereinbarten Umgang zuverlässig durchzuführen. Ein Abbruch oder eine längere Aussetzung des Umgangs sind nicht reparierbar. Spätere verbale Rechtfertigungen ändern nichts daran.

3

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 81, 89 FamFG.

4

Rechtsbehelfsbelehrung:

5

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

6

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

7

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.