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Amtsgericht Essen·105 F 49/82·09.01.1983

Scheidung wegen gescheiterter Ehe; Übertragung der elterlichen Sorge und Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien beantragen die Scheidung wegen seit März 1981 bestehender Trennung; das Gericht stellt das Scheitern der Ehe fest und spricht die Scheidung aus. Gleichzeitig überträgt es die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Mutter, weil dies dem Kindeswohl entspricht und vom Jugendamt befürwortet wurde. Der Versorgungsausgleich wird nach den §§1587 ff. BGB durchgeführt; eine Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften wird übertragen.

Ausgang: Scheidungsantrag beider Parteien wurde stattgegeben; elterliche Sorge der Mutter übertragen und Versorgungsausgleich durchgeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ehe ist zu scheiden, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem Jahr aufgehoben ist und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (vgl. § 1565 Abs. 1 BGB).

2

Bei gleichzeitiger Entscheidung nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ist auch über die elterliche Sorge zu bestimmen; die Übertragung der Sorge richtet sich allein nach dem Wohl des Kindes (§ 623 ZPO, § 1671 BGB).

3

Bei der Anordnung oder Übertragung der elterlichen Sorge sind die Anhörung des Kindes und die Stellungnahme des Jugendamts zu berücksichtigen; tatsächliche Bindungen und das Kindeswohl sind maßgeblich.

4

Der Versorgungsausgleich ist für die Ehezeit durchzuführen; nur während der Ehezeit erworbene Anwartschaften sind zu berücksichtigen und können anteilig auf das Versorgungskonto des anderen Ehegatten übertragen werden (vgl. §§ 1587 ff. BGB).

Relevante Normen
§ 613 ZPO§ 1565 Abs. 1 BGB§ 623 ZPO§ 1671 BGB§ 1587 ff BGB§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB

Tenor

1. Die am 17.07.1970 vor dem Standesamt Essen III Heiratsregisternummer ###/### geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die elterliche Sorge für das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind N. geb. am **.**.****, wird der Antragstellerin übertragen.

3. Der Versorgungsausgleich wird wie folgt durchgeführt: Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft– Versicherungsnummer: +++++++++ – wird auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Rheinprovinz – Versicherungsnummer: °°°°°° eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 211,35 DM monatlich, bezogen auf die Ehezeit vom 01.07.1970 bis zum 31.05.1982, übertragen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Die Parteien haben am 17.07.1970 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist das im Urteilstenor aufgeführte minderjährige Kind hervorgegangen. Die Parteien leben seit März 1981 getrennt. Die Antragstellerin verlangt unter Bezugnahme auf diese Trennung die Scheidung der Ehe mit der Begründung, dass diese gescheitert sei, und beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden. Der Antragsgegner beantragt deshalb ebenfalls, die Ehe der Parteien zu scheiden. Das Familiengericht hat die Parteien gemäß § 613 ZPO gehört. Ferner hat es das Kind N. L. persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift hingewiesen. Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit über einem Jahr nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das hat die Anhörung der Parteien ergeben. Die Parteien haben bei ihrer Anhörung glaubhaft und übereinstimmend erklärt, dass sie schon seit März 1981 voneinander getrennt leben und dass es zwischen ihnen wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Im übrigen hat sich die Antragstellerin inzwischen einem anderen Mann zugewandt, mit dem sie zusammenlebt. Unter diesen Umständen ist nach der Überzeugung des Gerichts mit der Wiederherstellung einer auf Liebe, Achtung und Fürsorge gegründeten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen. In der Folgesache betreffend die elterliche Sorge, über die nach § 623 ZPO gleichzeitig mit der Scheidung zu befinden ist, schlagen die Parteien übereinstimmend vor, die elterliche Sorge für ihre Tochter N. der Mutter übertragen. Eine von diesem Vorschlag abweichende Regelung ist zum Wohle des Kindes nicht erforderlich (§ 1671 BGB). N. befindet sich seit der Trennung der Parteien in der Obhut der Antragstellerin. Sie wird dort – wie auch aus dem eingeholten Bericht des Jugendamtes Essen hervorgeht – verantwortungsbewusst erzogen und versorgt. Das Jugendamt Essen hat deshalb die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin befürwortet. Auch N. selbst hat sich bei ihrer Anhörung für diese Regelung ausgesprochen und unter anderem erklärt, sie fühle sich bei der Antragstellerin wohl und wolle auch weiterhin bei ihr bleiben; auch mit dem Bekannten der Antragstellerin verstehe sie sich gut. Gemäß § 623 ZPO ist gleichzeitig mit der Scheidung zwischen den Parteien auch der Versorgungsausgleich nach den Vorschriften der §§ 1587 ff BGB durchzuführen. Aufgrund der eingegangenen Auskünfte hat das Gericht die Anwartschaften und Aussichten der Parteien auf Altersversorgung für die Ehezeit vom 01.07.1970 bis 31.05.1982 überprüft. Danach hat in dieser Zeit nur der Ehemann Anwartschaften auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a Absatz 2 Nr. 2 BGB erworben, und zwar in Höhe von monatlich 422,70 DM. Die Hälfte hiervon, also eine Anwartschaft in Höhe von monatlich 211,35 DM, wird deshalb auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen (§§ 1587 a Absatz 1, 1587 b Absatz 1 BGB). Wie sich aus der Auskunft der LVA Rheinprovinz vom 10.08.1982 ergibt, hat die Antragstellerin während der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.