Einstweilige Übertragung des Sorgerechts wegen glaubhafter Gewaltaussagen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen übertrug im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für zwei Kinder auf die Kindesmutter. Die Mutter und die ältere Tochter berichteten glaubhaft von langjähriger körperlicher Gewalt durch den Vater. Mangels Anhörung des Vaters und eines Jugendamtsberichts bleibt die Entscheidung vorläufig; eine endgültige Regelung soll nach Anhörung des Vaters und Jugendamtsbericht erfolgen.
Ausgang: Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter im Wege einstweiliger Anordnung stattgegeben (vorläufige Regelung zugunsten des Kindeswohls).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sorgerechtsübertragung im Wege der einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich und eine vorläufige Regelung wegen besonderer Umstände geboten ist (vgl. § 156 FamFG, § 157 analog).
Glaubhafte Angaben des Kindes und der Sorgeberechtigten über erhebliche Gewalteinwirkungen können eine Kindeswohlgefährdung begründen und die vorläufige Übertragung der Sorge rechtfertigen.
Kann ein Antragsgegner vorläufig nicht angehört werden, steht dies der Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht entgegen, sofern Dringlichkeit und Kindeswohl eine sofortige Entscheidung erfordern; eine abschließende Entscheidung setzt jedoch die nachträgliche Anhörung und einen Bericht des Jugendamtes voraus.
Die persönliche Anhörung des Kindes ist für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung und die Abwägung des Kindeswohls maßgeblich und kann entscheidungsrelevant für vorläufige Sorgerechtsmaßnahmen sein.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird das Sorgerecht für die Kinder Z, geb. ... und T, geb. ... auf die Kindesmutter und Antragstellerin übertragen.
Gründe
I.
Die Kindeseltern sind seit 1996 zusammen und seit dem 26.02.1998 verheiratet. Seit dem 29.01.2010 leben sie getrennt. Die Antragstellerin ist mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe sie 15 Jahre lang körperlich misshandelt, ebenso ihre beiden Töchter. Dies sei in der Zeit vor der Trennung sehr schlimm geworden, insbesondere habe er die gemeinsame Tochter Z stark verprügelt.
Sie habe Angst vor ihm und wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben und könne sich aufgrund der erfolgten Gewalt auch eine Kommunikation mit dem Antragsgegner nicht vorstellen. Ihre Kinder hätten ebenfalls Angst vor dem Kindesvater und wollten diesen nicht mehr sehen.
Im Hinblick auf die Gewalterfahrungen sei ihr ein Zusammenwirken auch unzumutbar.
Sie beantragt, das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder Z, geb. ... und T, geb. ... auf sie zu übertragen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er behauptet, er habe nie gegen seine Frau oder seine Kinder die Hand erhoben, sämtlicher Vortrag zu den Gewalteinwirkungen sei frei erfunden. Er sei lediglich ein etwas strengerer Vater gewesen.
Das Gericht hat Z und die Antragstellerin persönlich angehört. Eine persönliche Anhörung des Antragsgegners war in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2010 nicht möglich, da dieser nach Auskunft seiner Verfahrensbevollmächtigten kurz vorher mit einem Herzanfall ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und voraussichtlich mindestens 2 Wochen dort bleiben müsse. Sie könne derzeit nicht sagen, wann eine Anhörung des Antragsgegners erfolgen könne.
Gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 157 Abs. 3 analog war hier eine Sorgerechtsübertragung im Wege der einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung zu treffen, da dies dem Kindeswohl entspricht. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich hier zum Einen aufgrund des bevorstehenden Schulwechsels von Z und der damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen Entscheidungen. Zum Anderen spricht derzeit einiges dafür, dass es in der Vergangenheit von Seiten des Antragsgegners erhebliche Gewalteinwirkungen durch diesen gegenüber den Kindern und der Kindesmutter gegeben hat.
Aufgrund der erfolgten Anhörung von Z, für deren Inhalt auf den Vermerk vom 24.03.2010 Bl. 46 d. A. Bezug genommen wird, geht das Gericht derzeit davon aus, dass die dort von Z getroffenen Äußerungen glaubhaft und Z als glaubwürdig anzusehen sind. Sie hat detailliert erfolgte Gewalt beschrieben, wobei sie sich sehr gut auszudrücken wusste. Das Gericht hatte den Eindruck, dass sie klar in ihrer Wahrnehmung und in ihren Ansichten ist, eine evtl. Beeinflussung durch die Kindesmutter konnte nicht festgestellt werden. Auch gegenüber dem Jugendamt und dem Verfahrensbeistand äußerte Z Ähnliches.
Auch die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2010 detailliert über Gewaltanwendungen von Seiten des Antragsgegners berichtet. Für den Inhalt wird auf das Protokoll vom 26.03.2010 Bezug genommen. Sie konnte insbesondere einzelne Vorfälle genau schildern.
Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass es der Antragstellerin derzeit nicht zuzumuten ist, eine Kommunikation im Hinblick auf Sorgerechtsentscheidungen mit dem Antragsgegner vorzunehmen. Darüber hinaus ist dies auch schwierig, da nicht abzusehen ist, wie lange der Antragsgegner im Krankenhaus ist und wie schwer erkrankt er ist.
Eine endgültige Entscheidung soll erst nach Anhörung des Antragsgegners und nach einem entsprechenden Bericht des Jugendamtes erfolgen.