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Amtsgericht Essen·104 F 73/10·27.06.2010

Ergänzung des Beschlusses um Belehrung zu Ordnungsgeld und Zwangshaft (§ 89 Abs. 2 FamFG)

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen ergänzt einen Beschluss vom 06.04.2010 um eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet werden kann. Die Ergänzung dient der Sicherstellung der Durchsetzbarkeit prozessualer Verpflichtungen.

Ausgang: Beschluss vom 06.04.2010 wird um eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG ergänzt; Hinweis auf Ordnungsgeld und ggf. Zwangshaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 89 Abs. 2 FamFG kann das Familiengericht einen Beschluss um die Belehrung ergänzen, dass bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft angeordnet werden kann.

2

Die ergänzende Belehrung in einem Beschluss ist zulässig, soweit sie der Durchsetzbarkeit prozessualer Verpflichtungen dient und die betroffene Person über die möglichen Zwangsmittel informiert.

3

Ist ein angeordnetes Ordnungsgeld nicht beigetrieben, kann das Gericht als weiteres Zwangsmittel Zwangshaft anordnen; das Gericht darf die Möglichkeit der Zwangshaft bereits im Beschluss ankündigen.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 2 FamFG

Tenor

wird der Beschluss vom 06.04.2010 um folgende Belehrung ergänzt:

Die Antragsgegnerin wird gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebende Verpflichtung Zahlung eines Ordnungsgeldes oder falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen kann.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.