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Amtsgericht Essen·104 F 73/10·20.04.2010

Berichtigung des Beschlusses nach § 319 ZPO: Rubrum und Kostenausspruch ergänzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen berichtigt einen Beschluss nach § 319 ZPO: Im Rubrum wird der Name des minderjährigen Kindes korrigiert und der versehene Wegfall des Kostenausspruchs ergänzt. Zentrale Frage ist, ob offensichtliche Fehler von Amts wegen berichtigt werden dürfen. Das Gericht bejaht dies, weil die Gründe des Ursprungsbeschlusses den ergänzten Kostenausspruch tragen; die Kosten trägt die Antragsgegnerin. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde zu.

Ausgang: Beschluss nach § 319 ZPO berichtigt: Rubrum korrigiert und Kostenausspruch ergänzt; Kosten trägt die Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Offensichtliche Fehler im Rubrum oder in der Fassung eines Beschlusses sind nach § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

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Eine nachträgliche Ergänzung des Entscheidungsausspruchs, insbesondere des Kostenausspruchs, ist zulässig, wenn sich aus den Gründen des Ursprungsbeschlusses eindeutig ergibt, dass die ergänzte Regelung ursprünglich beabsichtigt war.

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Voraussetzung der Berichtigung ist, dass es sich um eine offensichtlich versehentliche Auslassung oder Benennungsfehler handelt und die Korrektur nicht in die materielle Entscheidungsfindung eingreift.

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Gegen eine Berichtigung nach § 319 ZPO steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu; die Fristen und Formerfordernisse richten sich nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II 8 UF 98/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beschluss vom 06.04.2010 wird wie Folgt berichtigt:

Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass das minderjährige Kind X1 heißt.

Der Entscheidungsausspruch wird wie Folgt ergänzt:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Rubrum

1

Der Beschluss vom 06.04.2010 wird wie Folgt berichtigt:

2

Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass das minderjährige Kind X1 heißt.

3

Der Entscheidungsausspruch wird wie Folgt ergänzt:

4

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Das Rubrum und der Entscheidungsspruch waren fehlerhaft und waren daher gemäß § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

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Es handelte sich um offensichtliche Fehler, da zum einen im Rubrum das minderjährige Kind falsch bezeichnet war und zum anderen der Kostenausspruch versehentlich ausgelassen wurde.

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Der nunmehr erfolgte Kostenausspruch wird durch die im Ursprungsbeschluss enthaltenen Gründe getragen, dadurch kommt zum Ausdruck, dass es sich lediglich um eine offensichtlich versehentliche Auslassung handelte. Dass das Gericht tatsächlich eine Kostenentscheidung wie nun getroffen schon im fehlerhaften Beschluss treffen wollte, ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen Ausspruch und Gründen (vgl. zu den Voraussetzungen Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.