Umgangsregelung: Vater erhält Umgang jeden zweiten Samstag 13–18 Uhr
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte beim Amtsgericht Essen regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter. Das Gericht gewährte Umgang jeden zweiten Samstag von 13:00–18:00 Uhr und erlaubte die Nachholung ausgefallener Termine am folgenden Wochenende, ohne den Turnus zu verändern. Entscheidung stützte sich auf § 1684 BGB und das Kindeswohl; die Mutter blieb ungehört, das Jugendamt befürwortete die Kontaktförderung. Die Verfahrenskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Antrag des Vaters auf regelmäßigen Umgang jeden zweiten Samstag von 13–18 Uhr stattgegeben; Nachholung bei Ausfall erlaubt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1684 BGB hat jeder Elternteil ein Recht und eine Pflicht zum Umgang mit seinem Kind; über den Umfang des Umgangs entscheidet das Familiengericht unter Beachtung des Kindeswohls.
Kann sich die Gegenseite trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht oder nicht ausreichend äußern, ist das Familiengericht befugt, die Entscheidung ohne deren Anhörung zu treffen, sofern keine Anhaltspunkte gegen die beantragte Regelung vorliegen.
Eine gerichtliche Umgangsregelung kann die Nachholung ausgefallener Termine vorsehen, wenn der Ausfall in der Person des Kindes oder der betreuenden Elternperson begründet liegt, ohne dadurch den regelmäßigen Turnus zu verschieben.
Die Kosten des Verfahrens können nach § 81 FamFG derjenigen Partei auferlegt werden, die Anlass zur gerichtlichen Entscheidung gegeben hat und sich im Verfahren nicht geäußert hat.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-8 WF 145/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Der Antragsteller ist berechtigt, das Kind X an jedem zweiten Samstag im Monat von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.
2.
Fällt der unter Ziffer 1.) bezeichnete Umgang wegen eines in der Person des Kindes oder der Kindesmutter liegenden Grundes aus, ist der Antragsteller berechtigt, den Umgang mit X am darauffolgenden Wochenende nachzuholen. Der Turnus verschiebt sich dadurch nicht.
Gründe
Die getroffene Entscheidung beruht auf § 1684 BGB.
Danach ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Über den Umfang des Besuchsrechts hat das Familiengericht zu entscheiden.
Der Kindesvater hat sein Kind in der Vergangenheit nach seinem Vortrag nur unregelmäßig gesehen, die Gewährung von Besuchsrechten durch die Antragsgegnerin erfolgte nur sehr zögerlich.
Auch nach Ansicht des Jugendamtes ist der Ausbau von Kontakten zwischen Vater und Tochter zu begrüßen und zu fördern. Auch dort sind keine Anhaltspunkte dafür bekannt, die gegen ein Umgangsrecht sprechen könnten.
Die Kindesmutter hat sich weder schriftlich noch in einem der beiden Anhörungstermine zum Antrag des Kindesvaters geäußert. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, die gegen eine Regelung wie beantragt sprechen, vielmehr geht es davon aus, dass es dem Kindeswohl förderlich ist, zeitnah eine verlässliche Umgangsregelung zu finden, die es ermöglicht, den Kontakt und die Beziehung zwischen Vater und Tochter zu festigen.
Dem Kindeswohl entspricht es daher nach Auffassung des Gerichts, wenn das Kind seinen Vater zumindest einmal im Monat sieht.
Da die Kindesmutter keinerlei Regung gezeigt hat und auch zu dem zweiten Anhörungstermin nicht erschienen ist, war hier ohne ihre Anhörung zu entscheiden. Hierauf war Sie in der Ladung vom 19.03.2010 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Antragsgegnerin hat Anlass zur Antragsstellung gegeben. Sie hat sich im Verfahren nicht geäußert. Es sind keine Gründe für ihre Umgangsverweigerung bzw. -verzögerlichung ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.