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Amtsgericht Essen·104 F 458/15·03.05.2016

Abweisung des Antrags auf Abänderung eines notariellen Unterhaltstitels wegen Besuchs einer Bibelschule

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragt die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung ab November 2015, da der Sohn seit September 2015 eine Bibelschule (Bethel School) in den USA besucht. Streitpunkt ist, ob dieser Besuch eine zumutbare und berufsqualifizierende Ausbildung i.S.v. § 1610 BGB darstellt. Das Amtsgericht hält die Bethel School für eine angemessene Ausbildung, die zur Tätigkeit als Pfarrer in freikirchlicher Gemeinde befähigen kann, und sieht keinen substantiierten Vortrag, der eine Abänderung des notariellen Titels nach § 239 FamFG rechtfertigt. Deshalb wird der Antrag abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des notariellen Unterhaltstitels wegen Besuchs einer Bibelschule ab November 2015 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eltern sind nach den §§ 1601 ff. BGB, insbesondere § 1610 Abs. 2 BGB, zur Tragung des Kindesunterhalts einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf verpflichtet.

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Eine religiös-theologische oder bibelschulische Ausbildung kann eine der Unterhaltspflicht entsprechende, angemessene Vorbildung sein, wenn sie nach Abschluss eine verlässliche Erwerbstätigkeit ermöglicht und den Lebensunterhalt zu bestreiten erlaubt.

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Die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels (z. B. notarieller Titel) setzt nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG einen substantiierten Tatsachenvortrag voraus, aus dem sich ergibt, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand oder Wegfall der Unterhaltspflicht entfallen oder sich geändert haben.

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Die Geeignetheit einer Ausbildung bemisst sich nach Begabung, Neigungen und bisherigen Lebensverhältnissen; eine zuvor von den Eltern geduldete oder finanzierte gleichartige Ausbildung spricht für ihre Angemessenheit und ist bei der tatrichterlichen Würdigung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 239 FamFG§ 1601 ff. BGB§ 1610 Abs. 2 BGB§ 1610 BGB§ 243 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-13 UF 109/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 4.294,80 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist der Vater des am *** geborenen Antragsgegners. Mit notarieller Urkunde vom 26.11.1999 verpflichtete sich der Antragsteller laufenden Kindesunterhalt an den Antragsgegner in Höhe von umgerechnet 357,90 Euro zu zahlen. Aktuell zahlt er monatlich einen knapp unter 700,00 Euro liegenden Betrag.

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Der Antragsgegner hat im Jahr 2015 die Schule mit der Allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Zum Wintersemester 2015/2016 hat er sich zunächst um einen Studienplatz im Studiengang Bachelor Wirtschaftspsychologie an der Ruhruniversität Bochum beworben, erhielt jedoch eine Absage. Seit September 2015 lebt der Antragsgegner in den Vereinigten Staaten und ist dort in einer Bibelschule, der Bethel School of Supernatural Ministry (Bethel School), eingeschrieben. Diesen Ausbildungsweg hatte zuvor auch der ältere Bruder des Antragsgegners eingeschlagen. Das erste Schuljahr endet im Mai 2016.

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Der Antragsteller begehrt den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Besuch der Bethel School nicht um eine zu Unterhaltsleistungen berechtigende schulische oder berufliche Ausbildung handele. Ein berufsqualifizierender Abschluss werde dort nicht erreicht.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Urkunde des Herrn Notar Dipl.-Kfm. C vom 26.11.1999, Urkundenrolle Nr. ###/##, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen für den Antragsgegner, geboren am***, mit Wirkung ab dem Monat November 2015 nicht mehr verpflichtet ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Er trägt vor, dass er im Herbst 2016 beabsichtige, das Studium an der Bibelschule fortzusetzen. Bei erfolgreichem Abschluss der Schule könne er als Pfarrer tätig sein.

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Das Gericht hat den Antragsteller persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2016 Bezug genommen.

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II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Ein Anspruch auf Abänderung des Unterhaltstitels vom 26.11.1999 nach § 239 FamFG liegt nicht vor. Der Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine Abänderung des Titels zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen. Der Antragsteller ist dem Antragsgegner nach wie vor zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

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Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Jedes Kind hat demnach gegen seine Eltern einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung, die seinen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Im Gegenzug muss das unterhaltsberechtigte Kind die gewählte Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit durchführen und erfolgreich abschließen.

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Der Antragsgegner hat als Student einen unterhaltsrechtlich anerkannten Bedarf. Bei dem Besuch der Bethel School handelt es sich um eine angemessene Ausbildung im Sinne von § 1610 BGB. Zwar handelt es sich nicht um ein Theologiestudium im klassischen Sinne, wie es an den deutschen Universitäten angeboten wird und welches üblicherweise eine Tätigkeit als evangelischer bzw. katholischer Pfarrer oder Religionslehrer nach sich zieht. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung qualifiziert der Besuch dieser Schule nach erfolgreichem Abschluss dennoch für eine Berufstätigkeit, nämlich für eine Tätigkeit als Prediger bzw. Pfarrer in einer sogenannten freikirchlichen Gemeinde. Die Berufsbezeichnung der Absolventen in Deutschland ist Pfarrer. Durch diese Tätigkeit kann man seinen Lebensunterhalt bestreiten, da diese bei der Gemeinde angestellten Pfarrer grundsätzlich ein von den Gemeindemitgliedern finanziertes Gehalt beziehen.

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Es handelt sich auch um eine Ausbildung, die den Fähigkeiten und Neigungen des Antragsgegners entspricht. Dieser hat nach den Angaben des Antragstellers im elterlichen Haus eine sehr religiöse Prägung erfahren. Auch der ältere Bruder des Antragsgegners hat die Bethel School besucht, hierüber fand zwischen den Geschwistern ein enger Austausch statt. Der Besuch der Bethel School des Bruders wurde im Übrigen durch den Antragsteller als angemessen betrachtet und ohne Beanstandung finanziert.

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Der Antragsgegner absolviert die Ausbildung derzeit auch in der gebotenen Zielstrebigkeit. Er hat unmittelbar nach Abschluss der Schule zum nächstmöglichen Semester mit seiner beruflichen Ausbildung begonnen.

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Soweit der Antragsteller in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2016 vorträgt, die auf der Homepage der Bethel School aufgeführten Studienzeiten erlaubten dem Antragsgegner die Aufnahme einer Nebentätigkeit zur Deckung seines Bedarfs, so kann diesem Einwand nicht gefolgt werden, da die Einsichtnahme der allgemeinen Pläne im Rahmen des Internetauftritts der Schule keinen Rückschluss auf den tatsächlich erforderlichen und konkreten Studienaufwand des Antragsgegners zulässt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.