Verweigerung von Prozesskostenhilfe in Umgangssache wegen fehlender Rechtsanhängigkeit und Beiordnungsbedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen verweigert den Parteien Prozesskostenhilfe in einem Umgangsverfahren. Es führt aus, dass vorgerichtlich grundsätzlich die Beratung und Vermittlung des Jugendamts nach §17 KJHG in Anspruch zu nehmen ist und das Jugendamt anzuhören ist. Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nur bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder besonderer Unfähigkeit der Partei in Betracht. Zudem kann Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit nicht bewilligt werden.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe als abgewiesen; Bewilligung vor Rechtshängigkeit und Beiordnungsgründe nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Vor Einleitung gerichtlicher Verfahren ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Beratung und Vermittlung des Jugendamts nach §17 KJHG zu erwarten, da dies ein Verfahren entbehrlich machen kann.
Das Jugendamt ist in familienrechtlichen Angelegenheiten gemäß §§49a FGG, 50 KJHG anzuhören und kann die Betroffenen unterstützend beraten.
In Verfahren ohne Anwaltspflicht ist eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nur erforderlich, wenn Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache bzw. die Ungewandtheit der Partei dies rechtfertigen.
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§12 FGG) und die Mitwirkung des Jugendamts verringert regelmäßig die Erforderlichkeit einer Anwaltbeiordnung.
Prozesskostenhilfe kann vor Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht bewilligt werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 420/03 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird den Parteien Prozesskostenhilfe verweigert.
Gründe
a)
Vor einem Gerichtsverfahren kann grundsätzlich erwartet werden, dass gem. § 17 KJHG eine Beratung und Vermittlung des Jugendamts in Anspruch genommen wird, durch die ggf. ein späteres Verfahren unnötig wird.
Das Jugendamt muss die Eltern ohnehin hören (§§ 49 a FGG, 50 KJHG).
b)
Nach §§ 14 FGG, 121 Abs. 2 ZPO ist in Verfahren, in denen keine Anwaltspflicht besteht, ein Rechtsanwalt nur beizuordnen, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Dies hängt ab von dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie von der Fähigkeit des Antragstellenden, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 12 FGG den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und in Verfahren betr. Umgangsrecht gem. §§ 17, 50 KJHG das zuständige Jugendamt beteiligt ist, das den Betroffenen behilflich sein kann. Anträge und Begründungen können ferner zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts erklärt werden. Daher braucht ein Anwalt nur beigeordnet zu werden, wenn der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierig ist oder die Beteiligten besonders ungewandt sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 1984/1245 oder 1990/896). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Umgang wurde und soll weiter gewährt werden; streitig sind nur die Umstände. Die Entscheidung OLG Hamm FamRZ 1999/393 steht nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sie sich nur auf das Sorgerecht bezieht, geht sie davon aus, dass eine Beiordnung nur in der Regel erfolgen soll, Ausnahmen also möglich sind. Dies ist hier gegeben, da nur die äußeren Umstände des Umgangs im Streit sind.
Der Antragsgegnerin kann Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit nicht bewilligt werden.
Im übrigen ist das Prinzip der „Waffengleichheit“ vgl. 121 Abs. 2 ZPO) nicht verletzt, weil danach nur die hilfsbedürftige Partei gegenüber einer nicht bedürftigen Partei nicht benachteiligt werden soll. Dieser Fall ist dann nicht gegeben, wenn beide Parteien hilfsbedürftig sind (vgl. OLG Hamm 1986/82). Dies liegt hier vor, da beide Parteien die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erfüllen.
Essen, 26. September 2003