Antrag auf Ergänzungspfleger für Zeugnisverweigerungsrecht nach §52 StPO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das sechsjährige Kind S zur Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Das Familiengericht weist den Antrag zurück, weil nicht feststeht, dass das Kind zur Aussage bereit ist, und die Aussagebereitschaft von den Vernehmungsstellen festzustellen ist. Ein Ergänzungspfleger darf nicht dazu dienen, ein nicht aussagebereites Kind zur Aussage zu bewegen; zudem sind Elternrecht und frühere familiengerichtliche Feststellungen zu berücksichtigen.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 52 StPO mangels Feststellung der Aussagebereitschaft des Kindes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 StPO voraus, namentlich fehlende Verstandesreife und vorhandene Aussagebereitschaft.
Die Feststellung der Aussagebereitschaft eines minderjährigen Zeugen obliegt den voraussichtlichen Vernehmungsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter) und nicht dem Familiengericht.
Bestehen keine Anhaltspunkte für eine Aussagebereitschaft des Minderjährigen, besteht kein Bedürfnis für die Bestellung eines Ergänzungspflegers; dieser darf nicht dazu verwendet werden, ein nicht aussagebereites Kind zur Aussage zu drängen.
Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers sind das Elternrecht und das Kindeswohl sowie frühere familiengerichtliche Feststellungen und Gutachten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-13 WF 185/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 52 StPO zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Essen beantragt mit Schreiben vom 23.01.2015 die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind S mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht. Die Beschuldigte in dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ist die Kindesmutter. Geschädigter soll das Kind sein.
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht eines Minderjährigen gem. § 52 Abs. 1 StPO ist nur dann möglich, wenn ein Fall des § 52 Abs. 2 StPO vorliegt.
Das setzt voraus, dass dem Kind zum einen die nötige Verstandesreife fehlt und, dass das Kind zur Aussage bereit ist. Die Prüfung der Aussagebereitschaft wie auch der fehlenden Verstandesreife obliegt nicht dem Familiengericht, sondern ist von den betreffenden bzw. in Aussicht genommenen Vernehmungspersonen ( Polizei, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter, etc. ) vorzunehmen ( vgl. OLG Nürnberg, NJW 2010, 3041 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 1985; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 843 f.; OLG Bremen, NJW-RR 2011, 154; OLG Hamm, OLGZ 1972, 157; BayOblG NJW 1998, 614; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2005 - 14 UF 64/05; OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2013- II-3 WF 176 / 12 ).
Die Feststellung der mangelnden Verstandesreife mag man aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23.01.2015 entnehmen können.
Es ergeben sich aber weder aus dem Antrag noch aus der eingesehenen staatsanwaltschaftlichen Akte Anhaltspunkte, ob das Kind überhaupt zur Aussage bereit ist. Die Staatsanwaltschaft wurde durch gerichtliche Verfügung vom 25.03.2015 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 08.02.2013 darauf hingewiesen, dass es der Feststellung der Aussagebereitschaft bedarf. Die Sache wurde mit dem Hinweis auf einen polizeilichen Vermerk vom 22.05.2015, aus dem sich ergibt, dass die Prozessbevollmächtigte der Kindesmutter angegeben hat, dass das Kind keine Aussage zur Sache machen wird, zurückgesandt. Gerade deswegen bedarf es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Dem kann nicht gefolgt werden. Es hat keiner versucht mit dem Kind zu sprechen um herauszufinden, ob es zur Aussage bereit ist. Gerade bei jungen Kindern, wie dem hier betroffenen sechsjährigen S, wird sich häufig bereits bei einem ersten Gespräch herausstellen, dass eine Vernehmung nicht möglich ist. Der Ergänzungspfleger ist schließlich nicht dafür da ein nicht aussagebereites Kind zu Aussage zu überreden ( vgl. dazu auch Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts , 1 Z BR 146 / 97 vom 07.08.1997 ).
Zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher kein Bedürfnis für die Bestellung eines Ergänzungspflegers, da bisher nicht durch die vernehmende Stelle festgestellt wurde, ob der Minderjährige überhaupt zur Aussage bereit ist.
Weiter kommt in dieser Sache der Umstand hinzu, dass die Angelegenheit bereits umfassend Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens ( 104 F 218 / 14 ) war. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 26.02.2015 mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass gegen die Kindesmutter keine familiengerichtlichen Maßnahmen zu treffen sind. Im Rahmen der familiengerichtlichen Ermittlungen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass das Wohl des Kindes im Haushalt der Kindesmutter gefährdet wäre. Es wurde auch ein Gutachten zur Erziehungseignung der Kindesmutter eingeholt, das positiv ausfiel. Aus dem Verfahren ergaben sich eher Anhaltspunkte dafür, dass ein Verdacht der falschen Verdächtigung, der Nötigung, des Betruges und insbesondere der Kindesentziehung zu ungunsten der Kindesmutter vorliegen. Dies wurde auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Es wird hier nicht verdacht, dass dieser Umstand nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidung bezüglich der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft sein soll. Aber dennoch ist er auch zu beachten, wenn es darum geht durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers in das Elternrecht einzugreifen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.