Einstweilige Anordnung zu Umgangskontakten wegen laufender Umgangspflegschaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung zur sofortigen Regelung und Ersatzterminfestsetzung für ausgefallene Umgangskontakte. Das Gericht verweist auf die bereits befristete Umgangspflegschaft (Ergänzungspflegschaft) und sieht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vorwegnahme. Begleiteter Umgang bleibt aufgrund von Gutachten und Berichten erforderlich; Ersatztermine wurden bestimmt. Antrag wird zurückgewiesen, Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung von Umgangskontakten zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Bestehende, befristete gerichtliche Regelungen (z. B. Umgangspflegschaft) schließen in der Regel die Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen zur gleichen Materie aus, solange sie fortbestehen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung ist nicht gegeben, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Gründe für die bestehende Regelung entfallen sind.
Die Anordnung begleiteten Umgangs kann sich aus der Würdigung eines Sachverständigengutachtens sowie der Berichte des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ergeben.
Die Festsetzung von Ersatzterminen für ausgefallene Umgangskontakte kann das Bedürfnis für eine einstweilige Regelung entfallen lassen, sofern hierdurch kein Nachteil entsteht.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG; bei Zurückweisung trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 02.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung der Umgangskontakte mit seinen Kinder A und B. Des Weiteren beantragt er die Festsetzung von Ersatzterminen für ausgefallene Umgangskontakte.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag ist nicht gegeben. Im Verfahren 104 F 164/15 ist eine Umgangspflegschaft als Ergänzungspflegschaft zur Regelung der Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern eingerichtet worden. Die Umgangspflegschaft läuft noch bis Ende Mai 2016. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie nach Berichten des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass Umgangskontakte derzeit nur begleitet stattfinden können. Vor Ablauf dieser befristeten Hauptsacheregelung kommt keine anderweitige Regelung der Umgangskontakte in Betracht. Nicht ersichtlich ist, dass die Gründe für die Begleitung mittlerweile entfallen sind. Für die ausgefallenen Kontakte wurden mittlerweile Ersatztermine bestimmt, so dass dem Kindesvater hierdurch kein Nachteil entsteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.