Einstweilige Anordnung: Alleiniges Entscheidungsrecht über Kindergarten auf Mutter übertragen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Übertragung des Rechts, über den Kindergartenbesuch des Kindes U zu entscheiden. Das Gericht übertrug das Entscheidungsrecht nach § 1628 S.1 i.V.m. § 1697a BGB auf die Mutter, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Entscheidungsrelevant waren kürzere Fahrzeiten, frühere Beißvorfälle, das soziale Umfeld und die kurzfristige Reservierungsfrist des Platzes. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Entscheidungsrechts über die Kindergartenwahl für das Kind wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1628 S.1 i.V.m. § 1697a BGB kann bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten der Eltern über Angelegenheiten des täglichen Lebens die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Bei der Abwägung des Kindeswohls sind praktische Aspekte wie Fahrzeiten, Aufenthaltsverteilung zwischen den Eltern und die Eingliederung in das soziale Umfeld des Kindes zu berücksichtigen.
Wiederholte Auffälligkeiten oder ungenügende Aufklärung durch eine Betreuungsstätte (z.B. Beißvorfälle) können eine Überlegung für einen Wechsel der Einrichtung begründen.
Ein sofortiges, anhörungsfreies Verfahren ist gerechtfertigt, wenn durch Verzögerung die Realisierung der Entscheidung (z.B. Verlust eines reservierten Kita-Platzes) gefährdet wäre.
Vorübergehende oder behebbare Mängel einer Einrichtung (z.B. Bauarbeiten, vorübergehend eingeschränkte Sanitäranlagen) stehen einer Übertragung der Entscheidung nicht zwingend entgegen, wenn diese Mängel kurzfristig behoben werden sollen.
Tenor
Das Recht, darüber zu entscheiden, welchen Kindergarten U, geb. am ***, besucht, wird auf die Antragstellerin allein übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf § 1628 S. 1 BGB. Mangels anderer Bestimmungen ist gemäß § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Vorliegend entspricht es dem Wohl U am besten, die Entscheidung auf die Kindesmutter zu übertragen. Die Frage, ob U den Kindergarten wechseln soll, wurde bereits in dem Erörterungstermin in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 103 F 220/19 ausführlich mit den Beteiligten, der Verfahrensbeiständin, Frau C sowie dem Sachverständigen erörtert.
Da die Beteiligten keine Einigung herbei führen können, ist es erforderlich, das Recht zur Entscheidung auf einen Elternteil allein zu übertragen.
Aus dem oben genannten Erörterungstermin ist bekannt, dass der Kindesvater U in dem bisherigen Kindergarten lassen möchte. Die Kindesmutter möchte, dass U in den Kindergarten Sankt H in F, wechselt. Der Kindesvater stützt seine Ansicht darauf, dass U in dem neuen Kindergarten neu eingewöhnt werden muss, während er den alten Kindergarten bereits kennt. Nach Besichtigung des von der Kindesmutter favorisierten Kindergartens hat er gegenüber der Mutter geäußert, er wolle den Wechsel nicht, da der Kindergarten eine Baustelle sei, keine ausreichenen Sanitäranlagen habe und dort nur eine 45-Stunden-Betreuung möglich wäre. Die Kindesmutter strebt einen Wechsel an, da sie ca. eine halbe Stunde Fahrzeit pro einfacher Fahrt zu dem alten Kindergarten hat.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Stellungnahmen des Sachverständigen sowie des Verfahrensbeistands in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 103 F 220/19, dass es dem Wohl U am besten entspricht, wenn er in einen in der Nähe der Kindesmutter gelegenen Kindergarten wechselt.
Zunächst erspart ihm das täglich mindestens eine halbe Stunde Fahrzeit, die er dann anderweitig verwenden und nutzen kann.
Weiterhin wurde er im alten Kindergarten zweimal von dem gleichen Kind gebissen. Nach Darstellung des Sachverständigen war jedenfalls der zweite Beißvorfall erheblich und wurde seitens des Kindergartens auch unzureichend aufgeklärt.
Schließlich verbringt U zurzeit die überwiegende Zeit bei der Kindesmutter. Er geht daher im Falle eines Wechsels in dem sozialen Umfeld in den Kindergarten, in dem er sich überwiegend aufhält. Dies vereinfacht nachmittägliche Treffen mit anderen Kindern. Sollte der Lebensmittelpunkt U im Zeitpunkt der Einschulung weiter bei der Kindesmutter bestehen, wird er voraussichtlich auch mit Kindern aus dem Kindergarten gemeinsam in die Grundschule wechseln, was ihm den Wechsel in die Schule erleichtern wird.
Nicht zuletzt war der alte Kindergarten in die Streitigkeiten zwischen den Eltern bereits derartig involviert, dass sich ein Neuanfang mit beiden Eltern im neuen Kindergarten für U positiv auswirken wird.
Die Verfahrensbeiständin hat sich im Kindergarten St. H erkundigt. Die Baumaßnahmen dort werden mit Beginn des neuen Kindergartens abgeschlossen sein und dann werden sich dort auch ausreichend Sanitäranlagen befinden. Auch im bisherigen Kindergarten hatten die Kindeseltern einen Vertrag für eine 45-h-Betreuung. Die Bedenken des Kindesvaters sprechen daher nicht gegen den Kindergartenwechsel. Schließlich wirkt es sich momentan auch nicht schwerwiegend auf die Entscheidung aus, dass U im bisherigen Kindergarten bereits eingewöhnt war. Durch die Kindergartenschließung infolge der Corona-Pandemie hat U den Kindergarten ohnehin seit drei Monaten nicht mehr besucht.
Für die einstweilige Anordnung ohne Anhörung der Beteiligten besteht ein dringendes Bedürfnis, das der Kindergartenplatz nur bis heute reserviert ist. Würde zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt, wäre ein Wechsel U nicht mehr möglich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.