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Amtsgericht Essen·103 F 290/08·05.02.2009

Auskunfts- und Übersendungspflicht nach § 1686 BGB über minderjährige Kinder

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seiner minderjährigen Kinder sowie Übersendung aktueller Fotos. Das Amtsgericht verpflichtete die Mutter, halbjährlich einen schriftlichen Gesundheitsbericht und die Schulzeugnisse vorzulegen sowie Fotos zu übersenden. Die Verpflichtung stützt sich auf § 1686 BGB; Schutzmaßnahmen (Unkenntlichmachung von Schulanschrift und Lehrernamen) dienen dem Kindeswohl.

Ausgang: Antrag auf Auskunft und Übersendung von Fotos nach § 1686 BGB stattgegeben; Auskunftspflichten mit Unkenntlichmachung von Schule und Lehrern angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1686 BGB kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

2

Ein berechtigtes Auskunftsinteresse des nicht betreuenden Elternteils kann insbesondere bestehen, wenn das Besuchsrecht ausgeschlossen ist.

3

Beschränkungen oder Schutzmaßnahmen bei der Auskunftserteilung (z. B. Unkenntlichmachung von Schulanschrift und Lehrernamen) sind zulässig, sofern ansonsten die Gefahr bestünde, den Aufenthaltsort oder die Sicherheit des Kindes zu gefährden.

4

Die Behauptung eines Auskunftsanspruchs rechtfertigt wiederkehrende Informationspflichten (periodische Berichte, Übersendung von Fotos), soweit diese dem Kindeswohl nicht entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 1686 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 84/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder

A, geb. am **.**.****

B, geb. am **.**.**** und

C, geb. am **.**.****

an der beteiligt sind:

wird der Antragsgegnerin aufgegeben, zweimal jährlich jeweils 2 Wochen nach Erteilung der Schulzeugnisse

1.    dem Antragsteller Auskunft zu erteilen

a)      durch Vorlage eines schriftlichen Berichts über den Gesundheitszustand der Kinder

A, geb. am **.**.****

B, geb. am **.**.**** und

C, geb. am **.**.****

b)      durch Vorlage der Schulzeugnisse Auskunft über die schulischen Leistungen zu erteilen

- Die Antragsgegnerin kann die Anschrift der Schule und die Namen der Lehrer unkenntlich machen. -

2.    dem Antragsteller aktuelle Fotos der Kinder zu übersenden.

Gründe

2

Die Die Entscheidung beruht auf § 1686 BGB.

3

Danach kann ein Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder verlangen, soweit dies dem Wohl der Kinder nicht widerspricht.

4

Da das Besuchsrecht des Antragstellers ausgeschlossen ist, hat er ein berechtigtes Interesse, Auskunft über die Lebensverhältnisse seiner Kinder zu bekommen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Antragsteller versuchen könnte über die Anschrift der Schule den Aufenthalt der Kinder herauszubekommen. Da Kontakte zwischen dem Antragsteller und den Kindern dem Wohl der Kinder widersprechen, sind der Name der Schule und die Namen der Lehrer nicht mitzuteilen.