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Amtsgericht Essen·103 F 184/10·05.08.2010

Umgangsregelung: 14-tägige Wochenenden plus Nachmittagsumgang statt Wechselmodell

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrte nach Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine weitreichende Umgangsregelung im Sinne eines Wechselmodells. Das Familiengericht regelte den Umgang nach § 1684 Abs. 3 BGB und beließ den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter. Angeordnet wurde ein 14-tägiger Wochenendumgang von Freitag nach der Schule bis Sonntag 18 Uhr sowie in den Zwischenwochen ein zusätzlicher Nachmittagsumgang. Ein Wechselmodell und wöchentliche Übernachtungen wurden wegen Kindeswohlgesichtspunkten (u.a. Loyalitätskonflikt, Elternkonflikte, Schulorganisation) abgelehnt; bloße Vermutungen zu Drogenkonsum begründeten keine Einschränkungen.

Ausgang: Der Antrag auf weitreichenden wöchentlichen Umgang wurde nur teilweise erfüllt; angeordnet wurde 14-tägiger Wochenendumgang plus zusätzlicher Nachmittagsumgang.

Abstrakte Rechtssätze

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Kann zwischen Eltern keine Einigung über Art und Umfang des Umgangs erzielt werden, hat das Familiengericht den Umgang gemäß § 1684 Abs. 3 BGB nach dem Kindeswohl (§ 1697a BGB) zu regeln.

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Ein paritätisches Wechselmodell entspricht trotz Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen nur ausnahmsweise dem Kindeswohl; regelmäßig bedarf das Kind eines verlässlichen Lebensmittelpunkts.

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Bestehen zwischen den Eltern erhebliche Konflikte und befindet sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt, kann ein häufiges Wechseln zwischen den Haushalten das Kindeswohl beeinträchtigen und spricht gegen ein Wechselmodell.

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Die Ausgestaltung des Umgangs muss regelmäßige, dem Alter des Kindes angemessene Kontakte sichern, ohne den Lebensmittelpunkt des Kindes zu entwerten.

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Bloße Vermutungen über einen Drogenkonsum eines Elternteils rechtfertigen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung oder mangelnde Versorgungskompetenz keine Einschränkung des Umgangs.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 1697a BGB

Tenor

Der Antragsteller hat ein Umgangsrecht mit dem Kind Z Q G, geboren am ***

1. Alle 14 Tage freitags nach der Schule bis sonntags um 18 Uhr.

2. In den Wochen, in denen kein Umgangswochenende stattfindet:

    Einen Nachmittag nach der Schule bis 18 Uhr (und zwar an einem Tag, an dem kein Training stattfindet).

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin leben seit Oktober 2009 getrennt. Zuvor haben sie in einer zwölfjährigen, nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt. Aus dieser Lebensgemeinschaft ist das minderjährige Kind, Z Q G, geboren am *** hervorgegangen. Aufgrund der Sorgeerklärung vom 09.02.2002 steht den Eltern die elterliche Sorge für Z Q G gemeinsam zu. Im Oktober 2009 ist die Antragsgegnerin aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Mittlerweile haben beide Beteiligte eine neue Wohnung. Sie leben allerdings nur zwei Haustüren voneinander entfernt.

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Seit dem 01.03.2010 durfte der Antragsteller Z Q G zunächst nur noch einmal pro Woche für ca. ein bis zwei Stunden sehen und es gab keine Übernachtungskontakte, bis auf einen Tag in den Osterferien, an dem Z Q G einmal von Samstag 17 Uhr bis Sonntag 8:45 Uhr beim Antragsteller war. Zwischen dem Antragsteller und Z Q G besteht eine sehr starke emotionale Bindung. Z Q G leidet unter der Trennung und hat Probleme in der Schule, insbesondere beim Lesen. Nach der Trennung der Eltern ist Z Q G in der Schule umgehend auffällig geworden.

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Mittlerweile hat der Antragsteller alle 14 Tage von Freitag ca. 15 Uhr bis Sonntag 17 Uhr Umgang mit Z Q G und in den Wochen, in denen dieser Umgang nicht stattfindet, hat er freitags von 15 bis 17 Uhr Umgang mit Z Q G.

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Der Antragsteller ist Koch und beginnt seine Arbeit täglich um 6:30 Uhr.

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Nach Darstellung des Antragstellers wurde Z Q G von Geburt an überwiegend durch ihn betreut. Z Q G sei auch nach der Trennung zunächst im Haushalt des Antragstellers verblieben und erst am 01.03.2010 im gegenseitigen Einverständnis in den Haushalt der Mutter gewechselt. Z Q G sei in der Folgezeit zweimal von der Antragsgegnerin weggelaufen und zum Antragsteller gekommen. Ihm gegenüber habe er gesagt, er wolle beim Antragsteller bleiben. In einem dieser Fälle habe die Antragsgegnerin Z Q G zuvor geschlagen. Die Schulaufgaben habe er regelmäßig mit Z Q G gemacht.

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Er beantragt,

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das Umgangsrecht dergestalt zu regeln, dass der Antragsteller berechtigt ist, das gemeinsame Kind Z Q G, geboren am ***, wöchentlich in der Zeit von mittwochs 14 Uhr bis samstags 18 Uhr zu sich zu nehmen.

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Die Antragsgegnerin

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ist bereit, einen 14-tägigen Umgangskontakt von Freitag bis Sonntag zuzulassen und in der Woche, in der dieser nicht stattfindet, einen Umgangskontakt an einem Nachmittag zuzulassen.

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Nach Darstellung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller ab 2005 bereits wieder gearbeitet. Von der Geburt Z Q G an sei ein erheblicher Betreuungs- und Versorgungsteil von der Mutter der Antragsgegnerin übernommen worden. In der Zeit von Oktober 2009 bis März 2010 sei Z Q G nur beim Antragsteller gemeldet gewesen, habe allerdings bereits bei der Antragsgegnerin gelebt. Um seine schulischen Belange habe sich der Antragsteller nicht gekümmert. Der Antragsteller habe in der Zeit ihres Zusammenlebens Drogen konsumiert, dies allerdings nie im Beisein des Kindes getan. Sie gehe davon aus, dass er auch weiterhin Drogen konsumiere.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2010 Frau S vom Jugendamt Essen angehört. Diese hält ein Wechselmodell, wie es der Vater wünscht, nicht für ausgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 09.06.2010 (Blatt 41 ff der Akten ) Bezug genommen.

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Der Verfahrensbeistand des Kindes, Frau Rechtsanwältin L, hat mit Bericht vom 15.06.2010 zu der Umgangsregelung Stellung genommen. Sie ist der Ansicht, dass zurzeit der Aufenthalt bei der Mutter sein sollte mit einem Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter. Dem Vater sollte ein Umgangsrecht gegeben werden, das über die übliche 14 Tagesregelung hinausgehe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht der Frau Rechtsanwältin L vom 15.06.2010 (Blatt 44 ff der Akten) Bezug genommen.

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Das Gericht hat Z Q G am 16.06.2010 persönlich angehört. Bei dieser Anhörung hat Z Q G erklärt, er möchte grundsätzlich bei seiner Mutter wohnen, seinen Vater aber gern mehr sehen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 16.06.2010 (Blatt 47 der Akte) Bezug genommen.

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II.

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Das grundsätzliche Umgangsecht des Antragstellers mit dem Kind Z Q G ergibt sich aus § 1684 Abs. 1 BGB. Da sich die Beteiligten über die Art und den Umfang des Umgangsrechtes nicht einigen können, ist gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Regelung durch das Familiengericht erforderlich. Bei dieser Regelung hat das Gericht den Sinn und Zweck des durch § 1684 Abs. 1 BGB normierten Umgangsrechtes zu beachten. Dieser Zweck besteht darin, dem umgangsberechtigen Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen, einer Entfremdung zwischen Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil vorzubeugen. Unter Beachtung dieser Zwecksetzung hat das Gericht gemäß § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

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Im vorliegenden Fall entspricht dem Wohl Z Q G am Besten, seinen Lebensmittelpunkt weiter bei der Mutter zu haben und einen periodischen, regelmäßigen Umgang mit dem Vater zu haben. Auch bei einer gleichstarken Bindung des Kindes an beide Elternteile und einem Wunsch des Kindes nach gleichstarken Umgangsbeziehungen entspricht das Wechselmodell nur selten dem Kindeswohl. Das Wechselmodell wird dem Bedürfnis des Kindes nach einem sicheren Lebensmittelpunkt in der Regel nicht gerecht. Dass auch im vorliegenden Fall ein solches Bedürfnis Z Q G nach einem sicheren Lebensmittelpunkt besteht, ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme seines Verfahrensbeistandes, Frau Rechtsanwältin L, vom 15.06.2010, welche zu dem Ergebnis kommt, dass Z Q G sich bei seiner Mutter sehr wohl fühlt und er die Umgangskontakte vom Grundsatz her so lassen würde wie sie sind.

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Das Gericht teilt die Auffassung der Frau Rechtsanwältin L, dass sich Z Q G in einem Loyalitätskonflikt gegenüber beiden Eltern befindet. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass Z Q G bei dem Besuch der Frau L von sich aus erklärt hat, es gebe auch die Möglichkeit, dass er von Sonntag auf Sonntag zum Papa gehe, also die ganze Woche, dann aber doch wieder umgeschwenkt ist und erklärt hat, das wäre wahrscheinlich auch wieder nicht so gut. Zum Anderen ergibt sich dies auch aus der gerichtlichen Anhörung des Kindes vom 16.06.2010. Hier hat er zunächst erklärt, er könne mit seinem Vater ruhig 2 Wochen in den Urlaub fahren und anschließend noch eine Woche bei ihm verbringen. Auch diese Äußerung hat er dann korrigiert und erklärt, es sei wohl doch besser, wenn er nach den 2 Wochen Rügen zunächst ein paar Tage bei seiner Mutter verbringen würde und dann noch einmal eine Woche beim Vater sei. Diese Äußerungen Z Q G und insbesondere die darin enthaltenen Korrekturen seiner geäußerten Wünsche, zeigen, dass Z Q G bemüht ist, es beiden Eltern Recht zu machen.

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Dieser Loyalitätskonflikt Z Q G ist schwer zu lösen, wenn er in einem Wechselmodell zwischen Vater und Mutter hin und her wechselt. Für ihn bliebe in diesem Fall vielmehr der Eindruck bestehen, dass er zwischen Eltern hin und her geschoben wird und zwischen den Eltern steht. Dies gilt umso mehr, als die Eltern untereinander noch zahlreiche Konflikte austragen und ein reibungsloser Wechsel Z Q G von Einem zum Anderen daher nicht gewährleistet ist.

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Mit der Ausgestaltung des periodischen Umgangs ist sicher zu stellen, dass regelmäßige und nicht zu seltene Kontakte persönliche Bindungen erhalten und fördern. Hierbei ist auch das vom Alter des Kindes abhängige Zeitempfinden zu beachten. Sowohl der umgangsberechtigte Elternteil, als auch das Kind sollen ihre persönliche Beziehung zueinander als alltäglich erleben. Diesen Anforderungen wird die getroffene Umgangsregelung gerecht. Der Zeitraum von einer Woche, welcher zwischen den einzelnen Umgangskontakten liegt, ist für ein Kind im Alter von 8 Jahren ausreichend kurz, um die persönlichen Bindungen zwischen dem Antragsteller und Z Q G aufrechtzuerhalten. Durch die 14-tägigen Umgangskontakte mit 2 Übernachtungen sind die Kontakte auch intensiv genug, um sich gegenseitig umfassend auszutauschen und die Beziehung zu intensivieren. Andererseits sind die Umgangskontakte nicht so umfangreich, dass das Empfinden für den bei der Mutter bestehenden Lebensmittelpunkt verloren ginge.

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Häufigere Umgangskontakte sind im Hinblick auf die Umgangsrechte der Mutter, welche sich ebenfalls aus § 1684 Abs. 1 BGB ergeben, nicht geboten. Dies würde dazu führen, dass der Antragsteller sämtliche Freizeit an den Wochenenden mit dem Kind verbringen würde, während die Antragsgegnerin lediglich den Alltag mit dem Kind teilen würde. Übernachtungsbesuche in der Woche kommen nicht in Betracht, da der Antragsteller aufgrund seines Berufes als Koch nicht in der Lage ist, zu gewährleisten, dass das Kind morgens in die Schule kommt. Er ist verpflichtet, seine Arbeit um 6:30 Uhr zu beginnen. Auch er selbst konnte keine Lösung darstellen, wie er unter diesen Umständen das Kind rechtzeitig zu Schulbeginn in die Schule bringen will.

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Schließlich ist ein weiteres Indiz dafür, dass die getroffene Regelung dem Kindeswohl entspricht, dass sie dem geäußerten Willen Z Q G entspricht. Z Q G hat wiederholt geäußert, er wolle im Prinzip, dass es bei der jetzigen Regelung bleibt, wolle aber, dass der Umgang mit dem Vater ausgeweitet werde.

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Der angebliche Drogenkonsum des Antragstellers führt nicht zu Bedenken hinsichtlich der getroffenen Umgangsregelung. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nie in Anwesenheit Z Q G Drogen konsumiert. Dass er weiterhin Drogen konsumiert ist auch eine bloße Vermutung. Anzeichen, dass er das Kind nicht richtig versorgen kann, bestehen nicht. Dies zeigt sich auch darin, dass auch die Mutter einer Umgangsregelung von freitagnachmittags bis sonntagnachmittags alle 14 Tage zugestimmt hat.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

28

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.