Übertragung der elterlichen Sorge nach häuslicher Gewalt; Umgang des Vaters ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen überträgt die elterliche Sorge für drei Kinder auf die Mutter und hebt die gemeinsame Sorge auf. Grundlage sind nachgewiesene Misshandlungen des Vaters und die dadurch bestehende Furcht der Kinder, weshalb der Umgang bis zum 30.03.2008 ausgeschlossen wird. Gericht stützt sich auf ärztliche Befunde, übereinstimmende Angaben von Mutter und Kindern sowie Stellungnahmen des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin. Die Regelung dient dem Wohl der Kinder.
Ausgang: Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter stattgegeben; Umgang des Vaters bis zum 30.03.2008 ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist zulässig, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entsprechen.
Die gemeinsame elterliche Sorge kann aufgehoben werden, wenn eine Zusammenarbeit der Eltern nicht besteht und dadurch einem Elternteil jede Möglichkeit genommen wird, auf Erziehung und Fürsorge der Kinder einzuwirken.
Das Umgangsrecht eines Elternteils kann gemäß § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist; erhebliche Gewalt- und Furchtbefunde können einen Ausschluss rechtfertigen.
Glaubhafte Aussagen der Kinder, ärztliche Befunde und übereinstimmende Schilderungen der Betroffenen können als Nachweis häuslicher Gewalt dienen und eignen sich zur Begründung von Sorgerechts- und Umgangsbeschränkungen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 84/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird die elterliche Sorge für die Kinder
A, geb. am **.**.****
B, geb. am **.**.**** und
C, geb. am **.**.****
übertragen.
Das Recht des Vaters auf Umgang mit den Kindern wird bis zum 30.03.2008 ausgeschlossen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. ·
Gründe
Die Entscheidung zur elterlichen Sorge beruht auf§ 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Danach kann im Falle der Trennung der Eltern jeder Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge übertragen wird, wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, weil keine Kontakte zwischen den Eltern bestehen. Die Antragsgegnerin hält sich vor dem Antragssteller verborgen. Sie weigert sich mit ihm in irgendeiner Weise zu kooperieren. Die Kinder haben den Vater seit der am.30.03.07 erfolgten Trennung nicht mehr gesehen. Dem Antragsteller ist jede Möglichkeit, auf die Erziehung der Kinder einzuwirken und ihr Leben mitzubestimmen, genommen. Die Notwendigkeit einer Sorgerechtsregelung ergibt sich im übrigen auch aus der Tatsache, dass der Vater sich weigert bei der Ausweisausstellung für die Kinder mitzuwirken. Unter diesen- Umständen widerspricht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl der Kinder. Sie ist daher aufzuheben.
Die elterliche Sorge ist der Mutter zu übertragen. Die Mutter war während der Zeit des Zusammenlebens anders als der Vater nicht erwerbstätig. Sie hatte nach der innerfamiliären Aufgabenverteilung die Kinder zu betreuen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter die Kinder unzureichend versorgt haben könnte. Die vormals von den Eltern einverständlich getroffene Entscheidung, die Versorgung der Kinder in erster Linie der Mutter zu überlassen, ist beizubehalten, zumal sich alle drei Kinder ein Leben beim Vater nicht vorstellen können. Sie haben sich klar und eindeutig für den Verbleib bei der Mutter ausgesprochen. Es ist daher die Sorge der Mutter zu übertragen, da diese Regelung der elterlichen Sorge dem Wohl der Kinder am besten entspricht, zumal sich auch die für die Kinder bestellte Verfahrenspflegerin.und das Jugendamt Essen für diese Entscheidung ausgesprochen haben.
Dem Antrag der Mutter
das Besuchsrecht des Vaters auszuschließen, ist
stattzugeben. Eltern habn zwar das Recht auf Umgang mit ihren Kindern. Dieses Recht kann jedoch gemäß § 1684 Abs. 4 BGB vom Familiengericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Das Wohl der Kinder erfordert einen Ausschluß bis zum 30.03.2008.
Die Kinder fürchten ein Zusammentreffen mit dem Vater. Sie sind so verängstigt, dass sie sich nicht auf die Straße trauen aus Sorge, sie könnten dem Vater begegnen. Sie lehnen jeden Umgang mit dem Vater ab. Ihr Wunsch, vom Vater in Ruhe gelassen zu werden, ist zu respektieren:. Sie benötigen Ruhe und Sicherheit, um die Gewalt, die sie und ihre Mutter durch den Vater erlebt haben, zu verarbeiten.
Anlaß für die Antragsgegnerin sich vom Antragsteller zu trennen war eine Misshandlung durch den Antragsteller, der sie am 30.03.2007 ausgesetzt war. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin mit den Fäusten und einem Nudelholz geschlagen. Die Schläge mit dem Holz war so heftig, dass es zerbrach. Die Antragsgegnerin erlitt Hämatome und eine Verletzung am Mittelfinger. Dieser Sachverhalt ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden. Die Antragsgegnerin und die Kinder haben unabhängig voneinander dieses Geschehen bekundet. Die Verletzungen sind durch ein Attest einer Unfallklinik festgestellt worden. Danach waren noch am 05.04.07 eine Verletzung an einem Finger der rechten Hand und multiple Hämatome an Armen und Beinen erkennbar. Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Erklärungen für die vorhandenen Verletzungen geben können. Er gibt an, er wisse nicht genau, wie es zu den Verletzungen gekommen sei. Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Angaben der Antragsgegnerin und der Kinder können die Verletzungen nur durch eine Misshandlung hervorgerufen worden sein. Eine andere Möglichkeit ist nicht erkennbar, zumal Nachweise dafür vorhanden sind, dass es in der Vergangenheit zahlreiche weitere gravierende Misshandlungen gegeben hat, die Spuren hinterlassen haben.
Die Antragsgegnerin hat, wie bei einer gericchtlichen Inaugenscheinnahme feststellbar war, am linken Unterarm eine etwa 10 cm lange Narbe, die mit 7 Stichen genäht worden ist. Die Narbe beruht auf einen Messerstich, den der Antragsteller der Antragsgegnerin vor 3 Jahren zugefügt hat. Die Kinder haben den Vorfall miterlebt und im einzelnen geschildert. Sie gaben im wesentlichen an, dass der Vater mit einem Messer, das er zum Apfelessen in der Hand hielt, versucht habe, der Mutter in den Bauch zu stechen. Die Mutter habe schützend die Hand vor dem Bauch gehalten und sei dadurch am Arm verletzt worden. Der zu diesem Vorfall angehörte Antragsteller hat angegeben, die Mutter habe sich die Verletzung selbst zugefügt.
Später hat er behauptet, die Antragsgegnerin sei auf dem nassen Küchen_boden ausgerutscht und habe sich eine Verletzung zugezogen. Nähere Umstände, wie es durch ein Ausrutschen zu einer offensichtlichen Schnittverletzung kommen kann, werden vom Antragsteller nicht dargelegt. Da der Antragsteller das Entstehen der Narbe nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären vermag und nur ein pauschales undifferenziertes Geschehen beschreibt, hält das Gericht die übereinstimmenden Angaben der Antragsgegnerin und der Kinder für glaubhaft, zumal die Antragsgegerin weitere Narben an den Händen und am Kopf aufweist, für deren Entstehen der Antragsteller keine befriedigende Erklärung zu geben vermag.
Das Gericht hält die Angaben der Kinder, dass sie ebenfalls vom Antragsteller misshandelt wurden für glaubhaft. Misshandlungen haben die Kinder gegenüber dem Gericht, dem Jugendamt und der Verfahrenspflegerin bekundet. Die erlittenen Misshandlungen sind eine Erklärung für die Verängstigungen der Kinder, für ihre Sorge, dass der Vater ihren Aufenthaltsort ermitteln könnte. Ihr Wunsch nach Ruhe ist verständlich. Es ist den Kindern.zur Zeit auch noch kein begleiteter Umgang zuzumuten. Es ist abzuwarten, ob und wie die Kinder in einem gewaltfreien Umfeld die Geschehnisse verarbeiten werden. Es ist anzunehmen, dass mit zunehmender Dauer der Trennung die Erinnerung der Kinder an die ihnen zugefügte Gewalt verblassen wird. Nach Ablauf einer einjährigen Trennung kann erneut geprüft werden, ob ein Umgang mit dem Vater weiterhin dem Wohl der Kinder widerspricht.