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Amtsgericht Essen·103 F 111/09·24.05.2010

Scheidung; Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Betreuung eines behinderten Kindes

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Zentral war, ob der Ausgleich wegen grober Unbilligkeit nach §1587c BGB unterbleiben kann. Das Gericht sprach die Scheidung aus und schloss den Versorgungsausgleich aus, weil die dauerhafte Betreuungsbelastung der Antragstellerin ihre Erwerbs- und Versorgungschancen erheblich beeinträchtigt, während der Antragsgegner realistische Möglichkeiten zur künftigen Erwerbstätigkeit hat.

Ausgang: Scheidungsantrag und Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit werden stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versorgungsausgleich ist nach §1587c BGB ausgeschlossen, wenn dessen Durchführung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre.

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Die Annahme grober Unbilligkeit erfordert eine Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung nach dem Ehezeitende.

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Die langfristige Betreuung eines behinderten Kindes, die zu einer dauerhaften Beschränkung der Erwerbstätigkeit und damit zu geringeren Versorgungsmöglichkeiten führt, kann die grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs begründen.

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Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob der Ausgleichspflichtige realistische Chancen zur beruflichen Eingliederung und damit zur eigenen Absicherung hat; dies stärkt die Annahme eines Ausschlusses des Ausgleichs.

Relevante Normen
§ SGB II§ 1565 Abs. 1 BGB§ 613 ZPO§ 1587c BGB§ 242 BGB§ 93a ZPO

Tenor

Die am 28.04.2004 vor dem Standesbeamten des Personenstandregisters der Stadt I, Niederschrift Band 221, Blatt 113 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

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Die Parteien haben, wie in der Urteilsformel angegeben, die Ehe geschlossen.

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Aus dieser Ehe ist das Kind D, geboren am *** hervorgegangen. Sorgerechtsanträge wurden nicht gestellt.

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Die Parteien leben seit mehr als einem Jahr getrennt.

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Die Antragstellerin ist in Teilzeit berufstätig und betreut darüber hinaus die am 28.11.2005 geborene Tochter der Parteien bei der eine Behinderung (Trisomie 21) vorliegt, die zu einem höheren Betreuungsaufwand des Kindes führt. Seit Mai 06 hatte die Antragstellerin zunächst vollschichtig gearbeitet, und ab März 2007 ihre Stelle wegen der Betreuung des Kindes auf eine Teilzeitstelle reduziert. Sie konnte zunächst die Option auf eine Vollzeitstelle beibehalten, musste diese indes zwischenzeitlich aufgeben. Von dem Antragsgegner hat sie nach der Trennung ab und zu 100- 200 € für das gemeinsame Kind bekommen. Nunmehr erhält die Antragstellerin Leistungen nach dem UVG; der Antragsgegner zahlt derzeit keinen Unterhalt.

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Von April 2006 bis Februar 2007 hat der Antragsgegner auf das Kind aufgepasst, wobei auch die Antragstellerin sich maßgeblich - etwa durch die Wahrnehmung von Arztbesuchen um das Kind gekümmert hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner nicht berufstätig. Auch derzeit ist der 35- jährige Antragsgegner nicht berufstätig. Er hat bislang keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung und verfügt lediglich über eingeschränkte Sprachkenntnisse. Zur Zeit bezieht er Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter und nimmt an einer Maßnahme zur Eingliederung und Aktivierung teil.

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Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches grob unbillig ist. Dazu behauptet sie, sie habe schon während der Ehezeit die Hauptlast getragen. Auch als sie vollschichtig gearbeitet habe, habe sie sich überwiegend um die Belange des gemeinsamen Kindes gekümmert.

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Die Antragsstellerin beantragt,

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die Ehe der Parteien zu scheiden.

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Darüber hinaus beantragt sie, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

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Der Antragsgegner hat dem Scheidungsbegehren zugestimmt.

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Er beantragt, den Antrag der Antragsgegnerin auf Ausschluss des Versorgungsausgleiches zurückzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht grob unbillig sei. Während seiner Erwerbslosigkeit habe er der Antragstellerin den Rücken frei gehalten.

Entscheidungsgründe

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Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit Oktober 2007 nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).

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Das hat die Anhörung der Parteien gemäß § 613 ZPO ergeben.

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Diese lehnen die Fortsetzung der Ehe ab und wollen geschieden werden. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft sind nicht erkennbar.

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Zum Versorgungsausgleich:

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Der Versorgungsausgleich findet vorliegend nicht statt.

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Gemäß § 1587 c BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt,

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soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben; soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind; Soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

  1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;
  2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind;
  3. Soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
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In Konkretisierung des Rechtsgedankens des § 242 BGB soll der Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde.

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In die erforderliche Gesamtabwägung ist auch eine sicher zu erwartende Entwicklung nach dem Ehezeitende einzubeziehen (BGH FamRZ 88, 940). Die grobe Unbilligkeit muss sich aus einer Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen, persönlichen Verhältnisse ergeben. Insbesondere sind die objektiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zu berücksichtigen. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit ist erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt.

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Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn der Versorgungsausgleich eine Erhöhung der ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist (BGH NJW 82, 989; 05, 2455).

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Bei noch erwerbstätigen Ehegatten sind die beiderseitigen Erwerbs- und Versorgungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH NJW 1982, 224).

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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des behinderten Kindes langfristig an der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert ist. Der Antragsgegner hat hingegen die Möglichkeit sich nunmehr beruflich fort zu entwickeln und schließlich eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Die Antragstellerin hat hingegen zwischenzeitlich ihre Option auf eine Vollzeitstelle aufgeben müssen. Des Weiteren zahlt der Antragsgegner derzeit keinen Unterhalt und es ist nicht absehbar, ob und wann er Unterhaltszahlungen erbringen wird. Die Antragstellerin ist somit, zumal sie für das gemeinsame behinderte Kind sorgt, auf ihre Versorgung dringend angewiesen, während der Antragsgegner die Möglichkeit hat sich zukünftig durch Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit abzusichern.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 93 a ZPO.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird für die Scheidung auf 5200,00 € und für den Versorgungsausgleich auf 2000,00 € festgesetzt.