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Amtsgericht Essen·102 F 42/02·29.11.2007

Zwangsgeldantrag wegen Auskunft über Gesundheitszustand des Kindes abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte Zwangsgeld, weil die Mutter seiner Ansicht nach einer gerichtlichen Auskunftspflicht über den Gesundheitszustand des Kindes nicht ausreichend nachgekommen sei. Das Gericht stellte fest, dass der Beschluss nur eine "kurze" Auskunft verlangte, die die Mutter erteilt hat. Detaillierte Angaben zu Beginn, Dauer und Verlauf von Erkrankungen waren nicht geschuldet. Der Zwangsgeldantrag wurde zurückgewiesen und die Kosten dem Vater auferlegt.

Ausgang: Zwangsgeldantrag des Vaters abgewiesen, da die Mutter die angeordnete kurze Auskunft erteilt hat; Kosten des Verfahrens dem Vater auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, der die Erteilung einer "kurzen" Auskunft über den Gesundheitszustand anordnet, verpflichtet nicht zur detaillierten Auflistung von Beginn, Dauer, Verlauf und Heilung einzelner Erkrankungen.

2

Die Erfüllung einer Auskunftspflicht ist nach dem Wortlaut und dem Umfang des wirksamen Beschlusses zu beurteilen.

3

Ein Zwangsgeldantrag ist zurückzuweisen, wenn die Verpflichtete den Auskunftsanspruch in dem vom Beschluss bestimmten Umfang erfüllt hat.

4

Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens sind dem Antragssteller aufzuerlegen, wenn der Antrag zurückgewiesen wird.

Tenor

wird der Zwangsgeldantrag des Vaters vom 06.08.2007 zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden dem Vater auferlegt.

Der Streitwert für das Zwangsgeldverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Mit Antrag vom 06.08.2007 beantragte der Vater die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin wegen nicht Einhalten des Beschlusses bzgl. der Auskunft über den Gesundheitszustand von M. Nach Ansicht des Vaters ist die Mutter dem Auskunftsanspruch nicht hinreichend nachgekommen.

3

Laut Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.04.2002 muss dem Vater im Juni eine kurze Auskunft über den Gesundheitszustand erteilt werden. Die Mutter hat mit Schreiben vom 25.06.2007 Auskunft über den Gesundheitszustand erteilt.

4

Der Vater bemängelt lediglich, dass der Auskunft über den Gesundheitszustand nicht vollständig nachgekommen wurde. Mit Schreiben vom 13.09.2007 erläutert der Vater, dass „die Aussagen bzgl. des Gesundheitszustandes von M lediglich Rudimentär sind“. Er wünscht genaue Angaben über Datum der Erkrankung, sowie Dauer und Bedeutung und Art der Heilung der Erkrankung.

5

Diese Angaben sind jedoch aufgrund des Beschlusses vom 19.04.2002 nicht erforderlich, da lediglich kurze Auskunft über den Gesundheitszustand zu erteilen ist. Eine genaue Auflistung mit Beginn, Ende und Verlauf der jeweiligen Krankheit ist von dem Beschluss nicht abgedeckt, so dass die Mutter Auskunftspflicht hinreichend nachgekommen ist.

6

Somit war der Zwangsgeldantrag zurückzuweisen und die Kosten des Zwangsgeldverfahren dem Vater aufzuerlegen.