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Amtsgericht Essen·102 F 42/02·18.04.2002

Antrag auf Auskunft zu Schule, Gesundheit und Foto des Kindes nach §1686 BGB

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/UmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragt Auskunft über schulische Belange, den Gesundheitszustand des Kindes sowie die Überlassung eines Fotos, nachdem sein Umgangsrecht gerichtlich ausgesetzt ist. Das Amtsgericht verpflichtet die Kindesmutter zur Übermittlung aktueller und künftiger Zeugnis‑Kopien, zu jährlichen Fotos und Gesundheitsauskünften. Weitergehende, teilweise retrospektive Auskunftsbegehren werden als unzumutbar oder nicht möglich zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Auskünfte zu Schulangelegenheiten, Gesundheitszustand und Foto des Kindes teilweise stattgegeben; weitergehende Auskunftsbegehren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1686 BGB kann das Familiengericht einen Elternteil verpflichten, dem anderen Elternteil Auskunft über schulische und gesundheitliche Belange des Kindes zu erteilen.

2

Auch bei vorübergehender Aussetzung des Umgangsrechts besteht grundsätzlich ein berechtigtes Informationsinteresse des anderen Elternteils.

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Die gerichtliche Verpflichtung zur Auskunft ist auf zumutbare und praktisch erfüllbare Informationen beschränkt; mutwillige oder bloß vermutete Sachverhalte sind nicht zu berücksichtigen.

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Weitergehende oder retrospektive Auskunftsbegehren, die über das berechtigte Informationsinteresse hinausgehen oder objektiv nicht möglich sind, sind abzuweisen.

Relevante Normen
§ 1686 BGB§ 94 Abs. 3 Satz 2 KostO§ 13 Abs. 1 FGG§ 30 Abs. 2 KostO

Tenor

wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller

a) eine Kopie von M Schulzeugniss, welches sie im Januar 2002 erhalten hat, bis zum 15.05.2002 zukommen zu lassen

b) jeweils eine Kopie von M zukünftigen Schulzeugnissen binnen 14 Tagen nach Ausgabe des Zeugnisses zukommen zu lassen, beginnend mit dem im Sommer 2002 für M zu erstellenden Zeugniss

c) einmal jährlich, jeweils im Juni, beginnend im Juni 2002, ein aktuelles Foto von M zur Verfügung zu stellen

d) einmal jährlich, jeweils im Juni, beginnend im Juni 2002, schriftlich eine kurze Auskunft über M Gesundheitszustand zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Geschäftswert für das Verfahren beträgt 2500,00 €.

Gründe

2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Kindeseltern. Sie leben getrennt voneinander. Ein Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Essen anhängig.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 05.03.1998 wurde der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für M übertragen und mit Beschluss vom 17.07.2001 das Umgangsrecht des Kindesvaters mit M für zwei Jahre ausgeschlossen.

4

Mit Antrag vom 26.01.2002 begehrt der Antragsteller Auskunft über schulische Belange und den Gesundheitszustand des Kindes. Er bittet außerdem, die Kindesmutter zu verpflichten, ihm ein Foto M zur Verfügung zu stellen, welches ein professioneller Fotograf fertigen soll. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Antrags vom 26.01.2002 Bezug genommen.

5

Die Antragsgegnerin lehnt den Antrag vom 26.01.2002 mit der Begründung ab, dass dieser mutwillig sei und dem Antragsteller lediglich dazu diene, den Beschluss, in dem der Umgang mit seiner Tochter ausgesetzt wurde, zu umgehen und auf das Leben seiner Tochter und der Kindesmutter störend Einfluss zu nehmen.

6

Die Anordnung beruht auf § 1686 BGB.

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Der Kindesvater hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an Auskünften zu den schulischen und gesundheitlichen Belangen des Kindes, da sein Umgangsrecht zur Zeit durch gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen ist.

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Das Auskunftsverlangen ist im Rahmen der Anordnung auch begründet. Die Erteilung der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Auskünfte ist der Kindesmutter zumutbar.

9

Soweit dem Antrag des Kindesvaters nicht entsprochen wurde, geht dieser über ein berechtigtes Interesse hinaus. Außerdem ist die darin verlangte Auskunftserteilung der Kindesmutter nicht zumutbar bzw. zum Teil nicht möglich.

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Dies betrifft insbesondere die Auskünfte, die der Kindesvater bezüglich in der Vergangenheit liegender, teilweise von ihm lediglich vermuteter und von der Kindesmutter bestrittener, Ereignisse begehrt.

11

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 94 Abs. 3 Satz 2 KostO, 13 Abs. 1 FGG, 30 Abs. 2 KostO.